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Bescheinigungen · Vorlage

Wohnungsgeberbestätigung

Füllen Sie die Wohnungsgeberbestätigung aus und laden Sie sie als PDF herunter: die schriftliche Bestätigung des Einzugs, die § 19 des Bundesmeldegesetzes dem Wohnungsgeber auferlegt und die die einziehende Person für die Anmeldung beim Bürgeramt braucht. Ein vorgeschriebenes Formular gibt es nicht — § 19 Abs. 3 BMG schreibt einen INHALT vor, kein Formblatt —, und genau diesen Inhalt prüft diese Vorlage. Sie verlangt den Namen des Eigentümers, sobald Sie angeben, dass Sie nicht selbst Eigentümer sind: die Angabe, die § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG bedingt fordert und die auf den meisten umlaufenden Vordrucken fehlt. Sie rechnet außerdem die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 1 BMG in einen Kalendertag um, sagt Ihnen, wenn er schon verstrichen ist, und hält die beiden Bußgeldrahmen des § 54 BMG auseinander, statt sie zu verwechseln.

Vorschau
WOHNUNGSGEBERBESTÄTIGUNG
Köln, den 17. September 2026
BESTÄTIGUNG DES EINZUGS NACH § 19 ABSATZ 1 DES BUNDESMELDEGESETZES

Der/die Unterzeichnende Andrea Hoffmann, Lindenstraße 14, 50674 Köln, bestätigt als WOHNUNGSGEBER den nachstehend bezeichneten Einzug. § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG lässt die Bestätigung nur durch den Wohnungsgeber selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person zu.


1. ANGABEN NACH § 19 ABSATZ 3 BMG Die folgenden Angaben sind der Inhalt, den § 19 Abs. 3 BMG für diese Bestätigung abschließend vorschreibt.

Name des Wohnungsgebers: Andrea Hoffmann
Anschrift des Wohnungsgebers: Lindenstraße 14, 50674 Köln
Name des Eigentümers (§ 19 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz): Grundbesitz Rheinpark GmbH
Einzugsdatum: 7. September 2026
Anschrift der Wohnung: Sudermanstraße 27, 50670 Köln (3. Obergeschoss links, Wohnung Nr. 7)
Meldepflichtige Personen: Jonas Weber · Lena Weber · Mila Weber, geboren am 4. März 2021

2. VOLLSTÄNDIGKEIT DER PFLICHTANGABEN Diese Bestätigung enthält alle Angaben, die § 19 Abs. 3 BMG aufzählt; weil der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist, gehört dazu nach § 19 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz auch der Name des Eigentümers.

3. FRIST NACH § 19 ABSATZ 1 SATZ 2 BMG Der Einzug am 7. September 2026 war nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG bis zum Ablauf des 21. September 2026 zu bestätigen. Gerechnet wird nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, die § 31 Abs. 1 VwVfG für behördliche Fristen für entsprechend anwendbar erklärt: Der Einzugstag zählt nicht mit, und die Zweiwochenfrist endet mit Ablauf des namensgleichen Wochentages der zweiten Woche. HINWEIS ZUR GENAUIGKEIT: Gesetzliche Feiertage sind Ländersache und teilweise beweglich; hier verschieben deshalb nur Sonnabend und Sonntag. Der genannte Tag ist damit der FRÜHESTMÖGLICHE Fristtag — ein Feiertag kann ihn nur nach hinten verschieben. Dieselbe Frist trifft die meldepflichtige Person, die sich nach § 17 Abs. 1 BMG binnen zwei Wochen anzumelden hat.

4. HINWEIS ZUR WOHNUNGSEIGENSCHAFT (§ 21 BMG) Nach den Angaben des Wohnungsgebers handelt es sich um die ALLEINIGE Wohnung der einziehenden Personen. DIESE ANGABE IST NICHT BESTANDTEIL DES PFLICHTINHALTS: § 19 Abs. 3 BMG zählt sie nicht auf, und § 21 Abs. 4 Satz 1 BMG legt die Mitteilung, welche Wohnung die Hauptwohnung ist, der MELDEPFLICHTIGEN PERSON selbst auf — nicht dem Wohnungsgeber. Sie steht hier als Hinweis für die Anmeldung. Hauptwohnung ist nach § 21 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung; jede weitere Wohnung im Inland ist nach Absatz 3 eine Nebenwohnung. Der Wohnungsgeber übernimmt für diese Einordnung keine Gewähr.

5. BUSSGELDVORSCHRIFTEN (§ 54 BMG) § 54 BMG kennt ZWEI VERSCHIEDENE OBERGRENZEN, und sie gehören zu verschiedenen Pflichten. Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG) oder wer eine Bestätigung ausstellt, ohne Wohnungsgeber oder von ihm beauftragt zu sein (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG), handelt ordnungswidrig; diese Fälle können nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Ungleich schwerer wiegt der Fall des § 54 Abs. 1 BMG, der auf § 19 Abs. 6 BMG verweist: Dort liegt die Grenze bei fünfzigtausend Euro. Die beiden Rahmen dürfen nicht vertauscht werden — die höhere Grenze gilt ausschließlich für den in der nächsten Ziffer beschriebenen Fall.

6. VERBOT DER SCHEINANMELDUNG (§ 19 ABS. 6 BMG) Diese Bestätigung wird für einen TATSÄCHLICHEN Bezug der bezeichneten Wohnung erteilt. § 19 Abs. 6 BMG verbietet es, „eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein TATSÄCHLICHER BEZUG der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist". Der Verstoß ist nach § 54 Abs. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden — dem höheren der beiden Rahmen. Eine Gefälligkeitsbestätigung für eine Anschrift, in der niemand wohnt, ist damit kein kleiner Gefallen.

7. KEINE BESTÄTIGUNG EINES AUSZUGS Diese Bestätigung betrifft ausschließlich den EINZUG. Das Bundesmeldegesetz kennt keine Pflicht des Wohnungsgebers, einen AUSZUG zu bestätigen: § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verlangt allein, „den Einzug … zu bestätigen", und keine andere Vorschrift des Gesetzes fügt dem eine Auszugsbestätigung hinzu. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG ohnehin nur dann erforderlich, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und KEINE NEUE WOHNUNG IM INLAND bezieht; wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich an der neuen Anschrift an und nicht an der alten ab. Vordrucke mit einem Feld für die Bestätigung des Auszugs bilden insoweit keine gesetzliche Pflicht ab.


Die vorstehenden Angaben werden gegenüber der Meldebehörde Stadt Köln, Bürgeramt Innenstadt zur Vorlage bei der Anmeldung erteilt.

Der Wohnungsgeber
Unterschrift: Andrea Hoffmann
KostenlosBearbeitbarPDF-DownloadOhne Anmeldung

Warum diese Vorlage

Der Eigentümer, den Vordrucke vergessen

§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG verlangt seinen Namen, sobald der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer ist. Wer untervermietet, ist das nie. Ein Schalter, und das Feld wird zur Pflichtangabe.

Die Zwei-Wochen-Frist als Datum

§ 19 Abs. 1 Satz 2 mit § 17 Abs. 1 BMG. Die Vorlage rechnet den Fristtag nach den §§ 187, 188 und 193 BGB aus — und warnt, wenn er verstrichen ist.

Wer unterschreiben darf

Nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Unterschreibt die Hausverwaltung, nennt das Dokument beide Namen.

Tausend oder fünfzigtausend Euro

§ 54 BMG hat zwei Obergrenzen für zwei verschiedene Pflichten. Die Vorlage hält sie auseinander — die höhere gilt nur für die Scheinanmeldung.

Den Auszug bestätigt niemand

Das Bundesmeldegesetz kennt keine Pflicht, einen Auszug zu bestätigen. Vordrucke mit einem solchen Feld bilden keine gesetzliche Pflicht ab.

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Was in der Wohnungsgeberbestätigung steht

Name und Anschrift des Wohnungsgebers (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG)
Name des Eigentümers, wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist
Einzugsdatum (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BMG)
Anschrift der Wohnung (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 BMG)
Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 BMG)
Der berechnete letzte Tag der Zwei-Wochen-Frist
Wer die Bestätigung ausstellt und mit welcher Befugnis
Die beiden Bußgeldrahmen des § 54 BMG, getrennt gehalten
Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person
WOHNUNGSGEBERBESTÄTIGUNG
Köln, den 17. September 2026
BESTÄTIGUNG DES EINZUGS NACH § 19 ABSATZ 1 DES BUNDESMELDEGESETZES

Der/die Unterzeichnende Andrea Hoffmann, Lindenstraße 14, 50674 Köln, bestätigt als WOHNUNGSGEBER den nachstehend bezeichneten Einzug. § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG lässt die Bestätigung nur durch den Wohnungsgeber selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person zu.


1. ANGABEN NACH § 19 ABSATZ 3 BMG Die folgenden Angaben sind der Inhalt, den § 19 Abs. 3 BMG für diese Bestätigung abschließend vorschreibt.

Name des Wohnungsgebers: Andrea Hoffmann
Anschrift des Wohnungsgebers: Lindenstraße 14, 50674 Köln
Name des Eigentümers (§ 19 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz): Grundbesitz Rheinpark GmbH
Einzugsdatum: 7. September 2026
Anschrift der Wohnung: Sudermanstraße 27, 50670 Köln (3. Obergeschoss links, Wohnung Nr. 7)
Meldepflichtige Personen: Jonas Weber · Lena Weber · Mila Weber, geboren am 4. März 2021

2. VOLLSTÄNDIGKEIT DER PFLICHTANGABEN Diese Bestätigung enthält alle Angaben, die § 19 Abs. 3 BMG aufzählt; weil der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist, gehört dazu nach § 19 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz auch der Name des Eigentümers.

3. FRIST NACH § 19 ABSATZ 1 SATZ 2 BMG Der Einzug am 7. September 2026 war nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG bis zum Ablauf des 21. September 2026 zu bestätigen. Gerechnet wird nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, die § 31 Abs. 1 VwVfG für behördliche Fristen für entsprechend anwendbar erklärt: Der Einzugstag zählt nicht mit, und die Zweiwochenfrist endet mit Ablauf des namensgleichen Wochentages der zweiten Woche. HINWEIS ZUR GENAUIGKEIT: Gesetzliche Feiertage sind Ländersache und teilweise beweglich; hier verschieben deshalb nur Sonnabend und Sonntag. Der genannte Tag ist damit der FRÜHESTMÖGLICHE Fristtag — ein Feiertag kann ihn nur nach hinten verschieben. Dieselbe Frist trifft die meldepflichtige Person, die sich nach § 17 Abs. 1 BMG binnen zwei Wochen anzumelden hat.

4. HINWEIS ZUR WOHNUNGSEIGENSCHAFT (§ 21 BMG) Nach den Angaben des Wohnungsgebers handelt es sich um die ALLEINIGE Wohnung der einziehenden Personen. DIESE ANGABE IST NICHT BESTANDTEIL DES PFLICHTINHALTS: § 19 Abs. 3 BMG zählt sie nicht auf, und § 21 Abs. 4 Satz 1 BMG legt die Mitteilung, welche Wohnung die Hauptwohnung ist, der MELDEPFLICHTIGEN PERSON selbst auf — nicht dem Wohnungsgeber. Sie steht hier als Hinweis für die Anmeldung. Hauptwohnung ist nach § 21 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung; jede weitere Wohnung im Inland ist nach Absatz 3 eine Nebenwohnung. Der Wohnungsgeber übernimmt für diese Einordnung keine Gewähr.

5. BUSSGELDVORSCHRIFTEN (§ 54 BMG) § 54 BMG kennt ZWEI VERSCHIEDENE OBERGRENZEN, und sie gehören zu verschiedenen Pflichten. Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG) oder wer eine Bestätigung ausstellt, ohne Wohnungsgeber oder von ihm beauftragt zu sein (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG), handelt ordnungswidrig; diese Fälle können nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Ungleich schwerer wiegt der Fall des § 54 Abs. 1 BMG, der auf § 19 Abs. 6 BMG verweist: Dort liegt die Grenze bei fünfzigtausend Euro. Die beiden Rahmen dürfen nicht vertauscht werden — die höhere Grenze gilt ausschließlich für den in der nächsten Ziffer beschriebenen Fall.

6. VERBOT DER SCHEINANMELDUNG (§ 19 ABS. 6 BMG) Diese Bestätigung wird für einen TATSÄCHLICHEN Bezug der bezeichneten Wohnung erteilt. § 19 Abs. 6 BMG verbietet es, „eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein TATSÄCHLICHER BEZUG der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist". Der Verstoß ist nach § 54 Abs. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden — dem höheren der beiden Rahmen. Eine Gefälligkeitsbestätigung für eine Anschrift, in der niemand wohnt, ist damit kein kleiner Gefallen.

7. KEINE BESTÄTIGUNG EINES AUSZUGS Diese Bestätigung betrifft ausschließlich den EINZUG. Das Bundesmeldegesetz kennt keine Pflicht des Wohnungsgebers, einen AUSZUG zu bestätigen: § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verlangt allein, „den Einzug … zu bestätigen", und keine andere Vorschrift des Gesetzes fügt dem eine Auszugsbestätigung hinzu. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG ohnehin nur dann erforderlich, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und KEINE NEUE WOHNUNG IM INLAND bezieht; wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich an der neuen Anschrift an und nicht an der alten ab. Vordrucke mit einem Feld für die Bestätigung des Auszugs bilden insoweit keine gesetzliche Pflicht ab.


Die vorstehenden Angaben werden gegenüber der Meldebehörde Stadt Köln, Bürgeramt Innenstadt zur Vorlage bei der Anmeldung erteilt.

Der Wohnungsgeber
Unterschrift: Andrea Hoffmann

Häufige Fragen

Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Der Wohnungsgeber — also wer die Wohnung tatsächlich überlässt. § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verpflichtet ihn, den Einzug zu bestätigen, und Satz 5 lässt die Bestätigung nur durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person zu. Das ist nicht immer der Eigentümer: Wer ein Zimmer untervermietet, ist als Hauptmieter Wohnungsgeber und muss dann nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG zusätzlich den Namen des Eigentümers angeben. Die Meldebehörde stellt dieses Papier NICHT aus — sie nimmt es entgegen.

Gibt es ein amtliches Formular, das ich benutzen muss?

Nein. § 19 Abs. 3 BMG schreibt vor, welche DATEN die Bestätigung enthält, nicht welches Formblatt zu verwenden ist. Städte, Länder und Hochschulen veröffentlichen Muster, und Sie dürfen diese benutzen — müssen es aber nicht. Entscheidend ist der Inhalt. Wenn Ihr Bürgeramt ausdrücklich seinen eigenen Vordruck wünscht, nehmen Sie diesen; die hier erzeugte Bestätigung deckt in jedem Fall den gesetzlichen Mindestinhalt ab.

Bis wann muss ich den Einzug bestätigen?

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verweist dafür auf die Frist des § 17 Abs. 1 BMG — dieselbe Frist, in der sich die einziehende Person anmelden muss; beide enden am selben Tag. Gerechnet wird nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, die § 31 Abs. 1 VwVfG für behördliche Fristen für entsprechend anwendbar erklärt: Der Einzugstag zählt nicht mit. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle. Die Vorlage rechnet den Tag aus und weist darauf hin, dass gesetzliche Feiertage Ländersache sind und den Tag nur nach hinten verschieben können.

Was passiert, wenn ich die Bestätigung nicht oder zu spät ausstelle?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit. § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG erfasst die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilte Bestätigung, und § 54 Abs. 3 BMG sieht dafür eine Geldbuße bis zu tausend Euro vor. Bekommt die einziehende Person die Bestätigung nicht rechtzeitig, muss sie das nach § 19 Abs. 2 BMG unverzüglich der Meldebehörde mitteilen; die Behörde kann nach § 19 Abs. 5 BMG vom Wohnungsgeber und vom Eigentümer Auskunft darüber verlangen, wer bei ihnen wohnt.

Ist der Unterschied zwischen tausend und fünfzigtausend Euro wichtig?

Ja, und er wird häufig vertauscht. Die fünfzigtausend Euro des § 54 Abs. 3 BMG gelten NUR für die Fälle des § 54 Abs. 1 BMG, also für den Verstoß gegen § 19 Abs. 6 BMG: das Anbieten oder Zurverfügungstellen einer Wohnanschrift für eine Anmeldung, obwohl dort niemand tatsächlich einzieht — die Scheinanmeldung. Für alle übrigen Fälle, auch für die verspätete Bestätigung, liegt die Grenze bei tausend Euro. Eine Gefälligkeitsbestätigung für eine Anschrift, in der niemand wohnt, ist damit ungleich teurer als eine verspätete.

Brauche ich auch eine Bestätigung über den Auszug?

In aller Regel nicht, und eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verlangt vom Wohnungsgeber allein, den EINZUG zu bestätigen; eine Auszugsbestätigung sieht das Bundesmeldegesetz an keiner Stelle vor. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG ohnehin nur nötig, wenn jemand auszieht und KEINE neue Wohnung im Inland bezieht — etwa beim Wegzug ins Ausland. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich einfach an der neuen Anschrift an.

Was ist der Unterschied zur Meldebescheinigung?

Die Richtung. Die Wohnungsgeberbestätigung stellt der WOHNUNGSGEBER aus und gibt sie der einziehenden Person für die Anmeldung. Die Meldebescheinigung stellt die MELDEBEHÖRDE nach § 18 BMG aus und bestätigt, dass jemand dort gemeldet IST — sie wird häufig von Banken, Arbeitgebern oder Gerichten verlangt. Diese Vorlage ist die erste, nicht die zweite; die zweite können wir nicht sein, weil nur das Amt sie ausstellt.

Zählt ein WG-Zimmer oder ein Wohnwagen als Wohnung?

Ein Zimmer ja, ein Wohnwagen nur unter einer Bedingung. § 20 Satz 1 BMG nennt Wohnung „jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird" — ein WG-Zimmer gehört ohne Weiteres dazu, und der Hauptmieter schuldet als Wohnungsgeber die Bestätigung. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nach § 20 Satz 3 BMG dagegen „nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden". Die Vorlage fragt das ab und weist darauf hin, wenn danach gar keine Wohnung im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Ist die Vorlage kostenlos, und kann ich sie bearbeiten und als PDF herunterladen?

Ja, alles drei. Alle Felder sind frei bearbeitbar, und Sie können die Bestätigung so oft ausfüllen und als PDF herunterladen, wie Sie möchten — kostenlos und ohne Konto. Für jede Wohnung erstellen Sie eine eigene Bestätigung; mehrere Personen, die gemeinsam in dieselbe Wohnung einziehen, tragen Sie dagegen zusammen in das Feld für die meldepflichtigen Personen ein.

Ist die ausgefüllte Bestätigung rechtswirksam, und gilt sie in ganz Deutschland?

Ja. Das Bundesmeldegesetz ist Bundesrecht und gilt in allen Ländern; § 19 Abs. 3 BMG schreibt denselben Inhalt überall vor. Rechtswirksam wird die Bestätigung mit der Unterschrift des Wohnungsgebers oder der von ihm beauftragten Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG) — eine Beglaubigung, ein Stempel oder ein amtlicher Vordruck sind nicht verlangt, denn § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG fordert nur die SCHRIFTLICHE Form. Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnorts, und einzelne Länder haben Ausführungsvorschriften; wenn Ihr Bürgeramt ausdrücklich seinen eigenen Vordruck verlangt, nehmen Sie diesen.

Wie übergebe ich die Bestätigung?

Schriftlich an die einziehende Person — das ist der Regelweg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG. Daneben lässt § 19 Abs. 4 BMG die elektronische Bestätigung GEGENÜBER DER MELDEBEHÖRDE zu; die Behörde gibt dem Wohnungsgeber dann ein Zuordnungsmerkmal zurück, das er der meldepflichtigen Person mitteilen muss. Eine einfache E-Mail an den Mieter ist keine elektronische Bestätigung in diesem Sinne. Schalten Sie den elektronischen Weg ein, wechselt das Dokument zur Mitteilung des Zuordnungsmerkmals.

Verfasst von: Thorben Rasmus IdelGeprüft von: Nahar GevaAktualisiert · 17.09.2026

Quellen: Bundesmeldegesetz (BMG), §§ 17, 19, 20, 21 und 54; Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 187, 188 und 193; Verwaltungsverfahrensgesetz, § 31. Gesetzestexte am 17. September 2026 in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft.

Diese Vorlage dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Medizin-, Finanz- oder sonstige Fachberatung dar. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an eine qualifizierte Fachperson.