Was ist eine Meldebescheinigung
Die Meldebescheinigung ist der amtliche Nachweis, dass eine Person unter einer Anschrift gemeldet IST. Sie stellt nach § 18 des Bundesmeldegesetzes die MELDEBEHÖRDE auf Antrag aus — schriftlich oder elektronisch. Sie ist damit nicht dasselbe wie die Wohnungsgeberbestätigung, die der Vermieter für die Anmeldung ausstellt.
Drei Papiere, die ständig verwechselt werden — und wer welches ausstellt
Im Alltag heißen drei verschiedene Dokumente fast gleich, und die Verwechslung ist so verbreitet, dass auf die Suche nach «Meldebescheinigung» der Wikipedia-Artikel über die «MeldeBESTÄTIGUNG» mitrankt. Sie unterscheiden sich in genau zwei Punkten: WER sie ausstellt und WANN. Die WOHNUNGSGEBERBESTÄTIGUNG nach § 19 BMG stellt der WOHNUNGSGEBER aus — der Vermieter, bei einer Untermiete der Hauptmieter — und zwar VOR der Anmeldung; sie bestätigt den Einzug, damit die einziehende Person sich überhaupt anmelden kann. Die AMTLICHE MELDEBESTÄTIGUNG nach § 24 Abs. 2 BMG bekommt man BEI der An- oder Abmeldung von der Behörde, ohne Antrag; sie enthält nach dem Gesetz nur Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Einzugs- oder Auszugsdatum, das Datum der An- oder Abmeldung, die Anschrift und die Angabe, ob es sich um die alleinige Wohnung, die Haupt- oder eine Nebenwohnung handelt. Die MELDEBESCHEINIGUNG nach § 18 BMG schließlich stellt die Behörde AUF ANTRAG aus, meist später, wenn ein Nachweis gebraucht wird — für eine Bank, einen Arbeitgeber, ein Gericht, eine Versicherung oder eine Anmeldung bei einer anderen Stelle. Wer nach «Meldebescheinigung» sucht, meint sehr oft eines der beiden anderen Papiere.
Was genau darin steht — und was nur auf Antrag hineinkommt
§ 18 Abs. 1 BMG zählt den Regelinhalt abschließend auf: Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, Geburtsdatum und die derzeitigen Anschriften, GEKENNZEICHNET NACH HAUPT- UND NEBENWOHNUNG. Mehr ist die einfache Meldebescheinigung nicht — und mehr braucht der übliche Nachweis gegenüber einer Bank auch nicht. Wer mehr benötigt, muss es ausdrücklich beantragen: Nach § 18 Abs. 2 BMG kann die Bescheinigung ZUSÄTZLICH weitere im Melderegister gespeicherte Daten enthalten, und das ist die sogenannte ERWEITERTE Meldebescheinigung, die manche Stellen verlangen. Das Gesetz zieht dort auch eine Grenze, die selten erwähnt wird: Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sind von dieser Erweiterung ausdrücklich AUSGENOMMEN. Damit die Behörde die Bescheinigung überhaupt erstellen kann, hat die meldepflichtige Person nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BMG Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.
Der Satz über die Kosten, den kaum eine Ratgeberseite zitiert
§ 18 Abs. 3 BMG besteht aus einem einzigen Satz: «Die ELEKTRONISCHE Meldebescheinigung wird UNENTGELTLICH erteilt.» Für die schriftliche Bescheinigung sagt das Bundesmeldegesetz zur Gebühr nichts — die richtet sich nach dem Gebührenrecht des jeweiligen Landes und der Kommune, und dieser Eintrag nennt deshalb bewusst KEINEN Betrag. Daneben steht die zweite Unentgeltlichkeit, die noch häufiger übersehen wird: Nach § 24 Abs. 2 BMG erhält die meldepflichtige Person die amtliche Meldebestätigung über die An- oder Abmeldung ebenfalls UNENTGELTLICH, und zwar ohne einen Antrag stellen zu müssen. Praktisch heißt das zweierlei. Erstens: Wer gerade umgezogen ist, hat für den Nachweis der neuen Anschrift oft schon ein kostenloses Papier in der Hand und braucht nichts zu beantragen. Zweitens: Wo eine elektronische Bescheinigung angeboten wird, ist sie nach dem Gesetz kostenlos. Ob die empfangende Stelle das jeweilige Papier akzeptiert, entscheidet allerdings sie und nicht das Meldegesetz — manche Banken und Gerichte verlangen ausdrücklich die Meldebescheinigung nach § 18 BMG.
Wo sie herkommt: die Kette von der Wohnungsgeberbestätigung bis zum Nachweis
Die drei Papiere stehen nicht nebeneinander, sondern hintereinander. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von ZWEI WOCHEN bei der Meldebehörde anmelden. Dafür braucht er die Bestätigung des Wohnungsgebers, die dieser nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG in derselben Frist schriftlich zu erteilen hat — beide Fristen laufen also auf denselben Tag zu. Bei der Anmeldung selbst gibt die Behörde die amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG heraus. Und erst wenn später ein Dritter einen förmlichen Nachweis verlangt, kommt die Meldebescheinigung des § 18 BMG ins Spiel. Wer am Anfang dieser Kette steht und die Bestätigung des Vermieters ausstellen oder einfordern muss, findet den Inhalt, den § 19 Abs. 3 BMG dafür vorschreibt, in unserer Vorlage — einschließlich der Angabe, die auf den meisten Vordrucken fehlt: Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer, gehört auch der NAME DES EIGENTÜMERS hinein.
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Häufige Fragen
Brauche ich die Meldebescheinigung für die Anmeldung?
Nein — das ist die häufigste Verwechslung. Für die Anmeldung brauchen Sie die WOHNUNGSGEBERBESTÄTIGUNG nach § 19 BMG, die Ihnen der Vermieter oder Hauptmieter ausstellt. Die Meldebescheinigung nach § 18 BMG bescheinigt umgekehrt, dass Sie bereits gemeldet SIND, und kann folglich erst danach erteilt werden.
Was ist der Unterschied zur einfachen und zur erweiterten Meldebescheinigung?
Die einfache enthält den Inhalt des § 18 Abs. 1 BMG: Name, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum und die derzeitigen Anschriften mit der Kennzeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung. Die erweiterte ist dieselbe Bescheinigung mit weiteren Melderegisterdaten, die § 18 Abs. 2 BMG auf Antrag zulässt — ausgenommen ausdrücklich Sperrkennwort und Sperrsumme von Personalausweis und eID-Karte.
Was kostet eine Meldebescheinigung?
Das Bundesmeldegesetz regelt nur einen Fall, und den regelt es klar: Nach § 18 Abs. 3 BMG wird die ELEKTRONISCHE Meldebescheinigung unentgeltlich erteilt. Für die schriftliche gilt das Gebührenrecht des Landes und der Kommune, das hier bewusst nicht beziffert wird. Kostenlos ist außerdem die amtliche Meldebestätigung, die Sie nach § 24 Abs. 2 BMG schon bei der Anmeldung erhalten.
Quellen: Bundesmeldegesetz, § 18 (Meldebescheinigung: Erteilung auf Antrag, Regelinhalt nach Absatz 1, erweiterte Daten nach Absatz 2, Unentgeltlichkeit der elektronischen Bescheinigung nach Absatz 3), § 24 Absatz 2 (amtliche Meldebestätigung bei der An- oder Abmeldung, unentgeltlich, mit abschließender Datenliste), § 17 Absatz 1 (Anmeldung innerhalb von zwei Wochen) und § 19 (Mitwirkung des Wohnungsgebers). Gesetzestexte am 17. September 2026 in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Diese Seite nennt keine Gebühr: Das Bundesmeldegesetz regelt sie nicht, und Landes- oder Kommunalgebührenrecht wurde nicht gelesen. Keine Rechtsprechung.
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