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Formularia.ai

Datenschutzerklärung

Wie wir Ihre Daten auf formularia.ai verarbeiten —und wie wir sie nicht verarbeiten.

Daten, die wir nicht erheben

Formularia ist derzeit ein kostenloses Werkzeug ohne Anmeldung. Sie füllen die Vorlagen in Ihrem Browser aus und das PDF wird auf Ihrem Gerät erzeugt: Die Daten, die Sie in eine Vorlage eintragen, werden weder an unsere Server übermittelt noch dort gespeichert.

Daten, die wir verarbeiten

Wir nutzen eine datenschutzfreundliche Webanalyse ohne Cookies (aggregierte Messung der Zugriffe, ohne Sie zu identifizieren). Ihre Spracheinstellung speichern wir im lokalen Speicher Ihres Browsers; dieser Zugriff auf Ihre Endeinrichtung ist für den von Ihnen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG. Für den Länderhinweis verwenden wir die ungefähre IP-Geolokalisierung unseres Hosting-Anbieters, ohne sie zu speichern.

E-Mail-Verteiler (freiwillig)

Wenn Sie sich freiwillig in unseren E-Mail-Verteiler eintragen, verarbeiten wir Ihre E-Mail-Adresse auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) ausschließlich dafür, Sie über neue Vorlagen und Neuigkeiten von Formularia zu informieren. Die Adresse wird bei unserem E-Mail-Dienstleister gespeichert und nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über den Abmeldelink in jeder E-Mail oder mit einer Nachricht an hola@formularia.ai widerrufen.

Ihre Rechte (DSGVO)

Nach der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017, das seit dem 25. Mai 2018 gilt, haben Sie das Recht auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Die Datenschutzaufsicht ist in Deutschland föderal organisiert: Für nichtöffentliche Stellen sind nach § 40 Abs. 1 BDSG die Landesdatenschutzbehörden der Bundesländer zuständig und nicht eine einzige nationale Behörde, während die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für öffentliche Stellen des Bundes sowie für Telekommunikations- und Postdienste zuständig ist. Ihre Beschwerde nach Art. 77 DSGVO richten Sie deshalb an die Landesdatenschutzbehörde Ihres Wohnsitzes oder Ihres Arbeitsplatzes. Ein Punkt bleibt in der Übergangsphase: Cookies und ähnliche Zugriffe auf Ihre Endeinrichtung richten sich weiterhin nach § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), das seit dem 14. Mai 2024 diesen Namen trägt (zuvor TTDSG) und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzt. Der Vorschlag für eine ePrivacy-Verordnung wurde von der Europäischen Kommission zurückgenommen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. Oktober 2025, und das Datenpaket „Digital Omnibus“, das diese Regeln in die DSGVO überführen soll, wird noch verhandelt; ein Anwendungsdatum steht bislang nicht fest. Da wir über das Werkzeug keine personenbezogenen Daten speichern, liegen uns in der Regel keine Informationen über Sie vor; für Fragen erreichen Sie uns unter hola@formularia.ai.

Änderungen dieser Erklärung

Sobald wir Nutzerkonten oder die Speicherung von Antworten einführen, aktualisieren wir diese Erklärung entsprechend den neuen Verarbeitungen und weisen Sie auf der Website darauf hin.

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Verfasst von: Thorben Rasmus IdelGeprüft von: Nahar GevaAktualisiert · 27.07.2026

Quellen: Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (DSGVO), Art. 6 Abs. 1 Buchst. a (Einwilligung), Art. 15 bis 21 (Rechte der betroffenen Person) und Art. 77 (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde); Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017, anwendbar seit dem 25. Mai 2018, dessen § 40 Abs. 1 die Aufsicht über nichtöffentliche Stellen den nach Landesrecht zuständigen Landesdatenschutzbehörden zuweist, während die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für öffentliche Stellen des Bundes sowie für Telekommunikations- und Postdienste zuständig ist; § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), das am 14. Mai 2024 an die Stelle des TTDSG getreten ist und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzt. Der Vorschlag für eine ePrivacy-Verordnung wurde von der Europäischen Kommission zurückgenommen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. Oktober 2025); das Datenpaket „Digital Omnibus“, das diese Regeln in die DSGVO überführen soll, wird zum Stand der Aktualisierung dieser Seite noch verhandelt.