Mieterhöhung
Erstellen Sie ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB und laden Sie es als PDF herunter. Die Vorlage rechnet aus, was ein leeres Blatt offenlassen muss: ob die 15 Monate im Wirkungszeitpunkt überhaupt abgelaufen sind, wie hoch die Miete nach der Kappungsgrenze höchstens sein darf, ab wann die erhöhte Miete geschuldet wird und bis wann zugestimmt, geklagt und gekündigt werden kann. Dabei widerspricht sie Ihnen, wo das Gesetz es verlangt — bei einer Staffelmiete ist die Erhöhung nach § 557a Abs. 2 BGB ausgeschlossen, und dann sagt das Dokument das, statt ein Schreiben zu drucken, das ins Leere geht.
Gerhard Sonnenberg Lindenstraße 4, 30159 Hannover
Kanalstraße 27, 30167 Hannover
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. WAS DIESES SCHREIBEN IST — UND WAS ES NICHT IST Dies ist KEINE Erhöhung der Miete, sondern das Verlangen Ihrer ZUSTIMMUNG zu einer Erhöhung. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Vermieter genau das: „Der Vermieter kann die ZUSTIMMUNG zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen." Erst wenn Sie zustimmen, schulden Sie die erhöhte Miete, und zwar nach § 558b Abs. 1 BGB „mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens". Stimmen Sie nicht zu, tritt die Erhöhung NICHT von selbst ein; der Vermieter kann dann nach § 558b Abs. 2 BGB auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Nettokaltmiete beträgt bisher 740 € im Monat. Ich verlange Ihre Zustimmung zu einer Erhöhung auf 830 € im Monat, also um 90 €. Betroffen ist die Wohnung: Dreizimmerwohnung im 2. Obergeschoss links, Kanalstraße 27, 30167 Hannover, nebst Kellerraum Nr. 7, Wohnfläche 68 Quadratmeter. Dieses Schreiben ergeht in TEXTFORM, wie § 558a Abs. 1 BGB es verlangt; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nach § 126b BGB nicht erforderlich, wohl aber eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.
2. DIE BEIDEN FRISTEN DES § 558 ABS. 1 BGB Die Miete ist seit dem 1. April 2025 unverändert. Die 15 Monate des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB sind damit am 1. Juli 2026 abgelaufen, also vor dem Wirkungszeitpunkt 1. Dezember 2026. Das Verlangen wird am 21. September 2026 gestellt und damit nach dem 1. April 2026, an dem das Jahr seit der letzten Mieterhöhung abgelaufen ist (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3. BEGRÜNDUNG Das Verlangen ist nach § 558a Abs. 1 BGB zu BEGRÜNDEN. Die Erhöhung wird mit den Entgelten für einzelne VERGLEICHBARE WOHNUNGEN begründet (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB). Die Vorschrift sagt dazu ausdrücklich: „hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen." Benannt werden:
1. Kanalstraße 27, 30167 Hannover, 1. Obergeschoss rechts, 66 Quadratmeter
2. Kanalstraße 31, 30167 Hannover, 2. Obergeschoss links, 70 Quadratmeter
3. Leibnizufer 8, 30169 Hannover, 3. Obergeschoss rechts, 67 Quadratmeter
4. ZUSÄTZLICHE ANGABEN AUS DEM QUALIFIZIERTEN MIETSPIEGEL (§ 558a Abs. 3 BGB) Für die Wohnung gibt es Angaben in einem QUALIFIZIERTEN Mietspiegel. § 558a Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, diese Angaben „AUCH DANN mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt". Sie lauten: Qualifizierter Mietspiegel der Landeshauptstadt Hannover, Baualtersklasse 1949 bis 1968, Wohnfläche 60 bis 80 Quadratmeter, normale Wohnlage, Ausstattungsklasse mit Bad und Sammelheizung
5. DIE BEIDEN OBERGRENZEN Für dieses Verlangen gelten ZWEI voneinander unabhängige Obergrenzen, und es gilt die niedrigere von beiden. Die erste ist die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB), die nach Absatz 2 aus den üblichen Entgelten der letzten sechs Jahre für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage „einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit" gebildet wird. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt nach dem genannten Begründungsmittel 860 €; die verlangte Miete überschreitet sie nicht. Die zweite ist die KAPPUNGSGRENZE des § 558 Abs. 3 BGB: Innerhalb von drei Jahren darf sich die Miete nicht um mehr als 15 vom Hundert erhöhen. ACHTUNG — DIE KAPPUNGSGRENZE IST ÜBERSCHRITTEN. Vor drei Jahren betrug die Miete 700 €. Der Satz von 15 vom Hundert ergibt daraus eine Höchstmiete von 805 €; verlangt werden 830 €, also 25 € zu viel. Der niedrigere Satz gilt, weil die Wohnung in einem Gebiet liegt, das eine Landesregierung nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB durch Rechtsverordnung bestimmt hat; solche Verordnungen gelten „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren".
6. DIE FRISTEN AUS DEM ZUGANG DIESES SCHREIBENS Dieses Schreiben geht Ihnen am 25. September 2026 zu. Daraus folgen drei Termine. ERSTENS: Stimmen Sie zu, so schulden Sie die erhöhte Miete nach § 558b Abs. 1 BGB „mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens", hier also ab dem 1. Dezember 2026. ZWEITENS: Für Ihre Zustimmung haben Sie nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB Zeit „bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens", hier also bis zum 30. November 2026. DRITTENS: Stimmen Sie bis dahin nicht zu, kann auf Erteilung der Zustimmung geklagt werden; die Klage „muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden" (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB), hier also bis zum 28. Februar 2027. Entspricht ein Verlangen nicht den Anforderungen des § 558a BGB, so kann der Vermieter es nach § 558b Abs. 3 BGB im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel beheben — dem Mieter steht die Zustimmungsfrist dann aber erneut zu. Nach § 558b Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Zur Berechnung: § 558b BGB rechnet in KALENDERMONATEN, der Monat des Zugangs zählt also nicht mit. Fällt das Ende der Zustimmungsfrist auf einen Sonnabend oder Sonntag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle — die Zustimmung ist eine Willenserklärung im Sinne dieser Vorschrift. Gesetzliche Feiertage sind Ländersache und teilweise beweglich; der genannte Tag ist deshalb der FRÜHESTMÖGLICHE. Für die Dreimonatsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB gilt der Monatsschnitt des § 188 Abs. 3 BGB: Fehlt im letzten Monat der maßgebende Tag, endet die Frist „mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats".
7. IHR SONDERKÜNDIGUNGSRECHT (§ 561 BGB) Sie müssen auf dieses Verlangen nicht zustimmen und nicht schweigen — Sie können auch gehen. § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt Ihnen das Recht, das Mietverhältnis „bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters … außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats" zu kündigen, hier also bis zum 30. November 2026 mit Wirkung spätestens zum 31. Januar 2027. Und dann sagt Satz 2 in fünf Worten, was das für die Erhöhung bedeutet: „so tritt die Mieterhöhung nicht ein." Nach § 561 Abs. 2 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Dass § 561 Abs. 1 BGB von „Monaten" und nicht von „Kalendermonaten" spricht, während § 558b Abs. 2 BGB das Wort „Kalendermonat" benutzt, liest diese Vorlage so, dass in beiden Fällen volle Kalendermonate gemeint sind; das ist unsere Lesart und keine Feststellung.
8. WAS NICHT GEHT Eine Zustimmung kann nicht mit einer Kündigung erzwungen werden. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das in einem Satz aus: „Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen." Dieses Schreiben enthält deshalb keine solche Androhung, und der Weg, den das Gesetz vorsieht, ist allein die Klage auf Zustimmung nach § 558b Abs. 2 BGB. Ebenso wenig lässt sich von diesen Regeln zu Ihren Lasten abweichen: § 558 Abs. 6, § 558a Abs. 5 und § 558b Abs. 4 BGB erklären eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung jeweils einzeln für unwirksam. Eine Erhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) und eine Anpassung der Betriebskosten (§ 560 BGB) folgen eigenen Vorschriften und sind nicht Gegenstand dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
§ 558b Abs. 1 BGB knüpft die erhöhte Miete an die ZUSTIMMUNG des Mieters. Diese Anlage ist das Blatt, mit dem sie erklärt werden kann — sie muss nicht benutzt werden, und ihre Unterzeichnung ist freiwillig.
Der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung Dreizimmerwohnung im 2. Obergeschoss links, Kanalstraße 27, 30167 Hannover, nebst Kellerraum Nr. 7 von 740 € auf 830 € im Monat wird zugestimmt. Die erhöhte Miete ist nach § 558b Abs. 1 BGB ab dem 1. Dezember 2026 zu zahlen. Diese Erklärung kann bis zum 30. November 2026 abgegeben werden.
Ort und Datum: __________
Warum diese Vorlage
§ 558 Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf ZUSTIMMUNG. Erst die Zustimmung lässt nach § 558b Abs. 1 BGB die höhere Miete entstehen — und dafür gibt es hier ein fertiges Blatt.
Sie müssen „in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll" abgelaufen sein, nicht am Tag des Schreibens. Die Vorlage rechnet beide Daten aus und vergleicht sie.
Ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze sind voneinander unabhängig. Die Vorlage prüft beide und nennt die Überschreitung in Euro.
Gibt es einen qualifizierten Mietspiegel mit Angaben für die Wohnung, sind sie „auch dann" mitzuteilen, wenn Sie mit drei Vergleichswohnungen begründen.
§ 557a Abs. 2 BGB sperrt die §§ 558 bis 559b, § 557b Abs. 2 BGB nur den § 558. Die Vorlage kennt den Unterschied und kippt den Titel.
Beschreiben Sie dem Copiloten Ihren Fall, und er passt das Schreiben an.
So funktioniert es
Wohnung, bisherige und verlangte Miete, die Miete vor drei Jahren und der Tag, seit dem die Miete unverändert ist.
Füllen Sie die Felder aus oder sagen Sie dem Copiloten in normaler Sprache, was sich ändern soll.
PDF erzeugen und dem Mieter zusenden — § 558a Abs. 1 BGB verlangt Textform, keine eigenhändige Unterschrift.
Was im Mieterhöhungsverlangen steht
Gerhard Sonnenberg Lindenstraße 4, 30159 Hannover
Kanalstraße 27, 30167 Hannover
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. WAS DIESES SCHREIBEN IST — UND WAS ES NICHT IST Dies ist KEINE Erhöhung der Miete, sondern das Verlangen Ihrer ZUSTIMMUNG zu einer Erhöhung. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Vermieter genau das: „Der Vermieter kann die ZUSTIMMUNG zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen." Erst wenn Sie zustimmen, schulden Sie die erhöhte Miete, und zwar nach § 558b Abs. 1 BGB „mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens". Stimmen Sie nicht zu, tritt die Erhöhung NICHT von selbst ein; der Vermieter kann dann nach § 558b Abs. 2 BGB auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Nettokaltmiete beträgt bisher 740 € im Monat. Ich verlange Ihre Zustimmung zu einer Erhöhung auf 830 € im Monat, also um 90 €. Betroffen ist die Wohnung: Dreizimmerwohnung im 2. Obergeschoss links, Kanalstraße 27, 30167 Hannover, nebst Kellerraum Nr. 7, Wohnfläche 68 Quadratmeter. Dieses Schreiben ergeht in TEXTFORM, wie § 558a Abs. 1 BGB es verlangt; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nach § 126b BGB nicht erforderlich, wohl aber eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.
2. DIE BEIDEN FRISTEN DES § 558 ABS. 1 BGB Die Miete ist seit dem 1. April 2025 unverändert. Die 15 Monate des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB sind damit am 1. Juli 2026 abgelaufen, also vor dem Wirkungszeitpunkt 1. Dezember 2026. Das Verlangen wird am 21. September 2026 gestellt und damit nach dem 1. April 2026, an dem das Jahr seit der letzten Mieterhöhung abgelaufen ist (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3. BEGRÜNDUNG Das Verlangen ist nach § 558a Abs. 1 BGB zu BEGRÜNDEN. Die Erhöhung wird mit den Entgelten für einzelne VERGLEICHBARE WOHNUNGEN begründet (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB). Die Vorschrift sagt dazu ausdrücklich: „hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen." Benannt werden:
1. Kanalstraße 27, 30167 Hannover, 1. Obergeschoss rechts, 66 Quadratmeter
2. Kanalstraße 31, 30167 Hannover, 2. Obergeschoss links, 70 Quadratmeter
3. Leibnizufer 8, 30169 Hannover, 3. Obergeschoss rechts, 67 Quadratmeter
4. ZUSÄTZLICHE ANGABEN AUS DEM QUALIFIZIERTEN MIETSPIEGEL (§ 558a Abs. 3 BGB) Für die Wohnung gibt es Angaben in einem QUALIFIZIERTEN Mietspiegel. § 558a Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, diese Angaben „AUCH DANN mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt". Sie lauten: Qualifizierter Mietspiegel der Landeshauptstadt Hannover, Baualtersklasse 1949 bis 1968, Wohnfläche 60 bis 80 Quadratmeter, normale Wohnlage, Ausstattungsklasse mit Bad und Sammelheizung
5. DIE BEIDEN OBERGRENZEN Für dieses Verlangen gelten ZWEI voneinander unabhängige Obergrenzen, und es gilt die niedrigere von beiden. Die erste ist die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB), die nach Absatz 2 aus den üblichen Entgelten der letzten sechs Jahre für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage „einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit" gebildet wird. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt nach dem genannten Begründungsmittel 860 €; die verlangte Miete überschreitet sie nicht. Die zweite ist die KAPPUNGSGRENZE des § 558 Abs. 3 BGB: Innerhalb von drei Jahren darf sich die Miete nicht um mehr als 15 vom Hundert erhöhen. ACHTUNG — DIE KAPPUNGSGRENZE IST ÜBERSCHRITTEN. Vor drei Jahren betrug die Miete 700 €. Der Satz von 15 vom Hundert ergibt daraus eine Höchstmiete von 805 €; verlangt werden 830 €, also 25 € zu viel. Der niedrigere Satz gilt, weil die Wohnung in einem Gebiet liegt, das eine Landesregierung nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB durch Rechtsverordnung bestimmt hat; solche Verordnungen gelten „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren".
6. DIE FRISTEN AUS DEM ZUGANG DIESES SCHREIBENS Dieses Schreiben geht Ihnen am 25. September 2026 zu. Daraus folgen drei Termine. ERSTENS: Stimmen Sie zu, so schulden Sie die erhöhte Miete nach § 558b Abs. 1 BGB „mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens", hier also ab dem 1. Dezember 2026. ZWEITENS: Für Ihre Zustimmung haben Sie nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB Zeit „bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens", hier also bis zum 30. November 2026. DRITTENS: Stimmen Sie bis dahin nicht zu, kann auf Erteilung der Zustimmung geklagt werden; die Klage „muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden" (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB), hier also bis zum 28. Februar 2027. Entspricht ein Verlangen nicht den Anforderungen des § 558a BGB, so kann der Vermieter es nach § 558b Abs. 3 BGB im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel beheben — dem Mieter steht die Zustimmungsfrist dann aber erneut zu. Nach § 558b Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Zur Berechnung: § 558b BGB rechnet in KALENDERMONATEN, der Monat des Zugangs zählt also nicht mit. Fällt das Ende der Zustimmungsfrist auf einen Sonnabend oder Sonntag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle — die Zustimmung ist eine Willenserklärung im Sinne dieser Vorschrift. Gesetzliche Feiertage sind Ländersache und teilweise beweglich; der genannte Tag ist deshalb der FRÜHESTMÖGLICHE. Für die Dreimonatsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB gilt der Monatsschnitt des § 188 Abs. 3 BGB: Fehlt im letzten Monat der maßgebende Tag, endet die Frist „mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats".
7. IHR SONDERKÜNDIGUNGSRECHT (§ 561 BGB) Sie müssen auf dieses Verlangen nicht zustimmen und nicht schweigen — Sie können auch gehen. § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt Ihnen das Recht, das Mietverhältnis „bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters … außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats" zu kündigen, hier also bis zum 30. November 2026 mit Wirkung spätestens zum 31. Januar 2027. Und dann sagt Satz 2 in fünf Worten, was das für die Erhöhung bedeutet: „so tritt die Mieterhöhung nicht ein." Nach § 561 Abs. 2 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Dass § 561 Abs. 1 BGB von „Monaten" und nicht von „Kalendermonaten" spricht, während § 558b Abs. 2 BGB das Wort „Kalendermonat" benutzt, liest diese Vorlage so, dass in beiden Fällen volle Kalendermonate gemeint sind; das ist unsere Lesart und keine Feststellung.
8. WAS NICHT GEHT Eine Zustimmung kann nicht mit einer Kündigung erzwungen werden. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das in einem Satz aus: „Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen." Dieses Schreiben enthält deshalb keine solche Androhung, und der Weg, den das Gesetz vorsieht, ist allein die Klage auf Zustimmung nach § 558b Abs. 2 BGB. Ebenso wenig lässt sich von diesen Regeln zu Ihren Lasten abweichen: § 558 Abs. 6, § 558a Abs. 5 und § 558b Abs. 4 BGB erklären eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung jeweils einzeln für unwirksam. Eine Erhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) und eine Anpassung der Betriebskosten (§ 560 BGB) folgen eigenen Vorschriften und sind nicht Gegenstand dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
§ 558b Abs. 1 BGB knüpft die erhöhte Miete an die ZUSTIMMUNG des Mieters. Diese Anlage ist das Blatt, mit dem sie erklärt werden kann — sie muss nicht benutzt werden, und ihre Unterzeichnung ist freiwillig.
Der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung Dreizimmerwohnung im 2. Obergeschoss links, Kanalstraße 27, 30167 Hannover, nebst Kellerraum Nr. 7 von 740 € auf 830 € im Monat wird zugestimmt. Die erhöhte Miete ist nach § 558b Abs. 1 BGB ab dem 1. Dezember 2026 zu zahlen. Diese Erklärung kann bis zum 30. November 2026 abgegeben werden.
Ort und Datum: __________
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Häufige Fragen
Erhöht dieses Schreiben die Miete?
Nein, und das ist die wichtigste Antwort dieser Seite. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Vermieter keinen Anspruch auf mehr Geld, sondern auf eine Erklärung: „Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen." Erst wenn der Mieter zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete — nach § 558b Abs. 1 BGB „mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens". Stimmt er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang zu, kann der Vermieter nach § 558b Abs. 2 BGB auf Erteilung der Zustimmung klagen, und diese Klage „muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden". Ein Schreiben, auf dem „hiermit erhöhe ich die Miete" steht, beschreibt einen Vorgang, den das Gesetz für die Vergleichsmiete nicht kennt. Anders ist es bei der Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB und bei den Betriebskosten nach § 560 BGB: Dort wirkt die Erklärung einseitig, dafür gelten aber eigene Voraussetzungen, und diese Vorlage erstellt sie nicht.
Wann sind die 15 Monate abgelaufen — ab dem Schreiben oder ab der Erhöhung?
Ab der Erhöhung, und dieser Unterschied kostet die meisten Verlangen ihre Wirksamkeit. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt, dass die Miete „IN DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIE ERHÖHUNG EINTRETEN SOLL, seit 15 Monaten unverändert ist". Der Stichtag ist also der Tag, an dem die erhöhte Miete zum ersten Mal geschuldet wird — und der folgt selbst erst aus § 558b Abs. 1 BGB, nämlich aus dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang. Daneben steht eine ZWEITE, andere Frist in Satz 2: „Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden." Diese zweite Uhr misst auf den Tag des Schreibens und läuft nur, wenn die letzte Änderung der Miete überhaupt eine Erhöhung war; begann das Mietverhältnis einfach mit dieser Miete, gibt es keine „letzte Mieterhöhung". Und Satz 3 gehört zu beiden Fristen: „Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt." Eine Modernisierungserhöhung startet die Uhren also nicht neu. Die Vorlage rechnet beide Stichtage aus Ihren Angaben aus.
Wie hoch darf die Miete nach der Kappungsgrenze steigen?
§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB sagt: „Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze)." Der Bezugspunkt ist also die Miete, die vor drei Jahren geschuldet war, und nicht die heutige. Satz 2 senkt den Satz auf 15 vom Hundert, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind"; Satz 3 ermächtigt dafür die Landesregierungen, solche Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen, „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren". Ob eine bestimmte Wohnung in einem solchen Gebiet liegt, kann diese Vorlage nicht wissen — deshalb ist es ein Schalter. Wichtig ist außerdem, dass die Kappungsgrenze NICHT die einzige Obergrenze ist: Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Zustimmung ohnehin nur „bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete" verlangt werden. Es gelten beide Grenzen nebeneinander, und die niedrigere gewinnt.
Womit muss ich die Erhöhung begründen?
Mit einem der Mittel, die § 558a Abs. 2 BGB aufzählt — die Aufzählung ist nicht abschließend, denn die Vorschrift sagt „insbesondere": einem Mietspiegel (Nr. 1, mit den §§ 558c und 558d BGB), einer Auskunft aus einer Mietdatenbank (Nr. 2, § 558e BGB), einem mit Gründen versehenen Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Nr. 3) oder den Entgelten für einzelne vergleichbare Wohnungen (Nr. 4), wobei „die Benennung von drei Wohnungen" genügt. Zwei Feinheiten kommen hinzu. Erstens enthält § 558a Abs. 3 BGB eine Pflicht, die unabhängig von dieser Wahl gilt: Enthält ein QUALIFIZIERTER Mietspiegel Angaben für die Wohnung, so sind diese Angaben „auch dann" mitzuteilen, wenn die Erhöhung auf ein anderes Begründungsmittel gestützt wird. Zweitens lässt § 558a Abs. 4 BGB bei einem Mietspiegel mit Spannen genügen, „wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt", und erlaubt, wenn gerade kein gültiger Mietspiegel vorhanden ist, ausdrücklich „einen veralteten Mietspiegel oder einen Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde".
Muss ich das Schreiben unterschreiben, damit es wirksam ist?
Nicht eigenhändig. § 558a Abs. 1 BGB verlangt, dass das Verlangen dem Mieter „in Textform zu erklären und zu begründen" ist. Textform ist in § 126b BGB definiert: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, abgegeben auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail oder ein Brief ohne handschriftliche Unterschrift genügt also, solange erkennbar ist, von wem die Erklärung stammt. Das ist ein deutlicher Unterschied zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform bedarf, und zur Bürgschaft, bei der § 766 Satz 2 BGB die elektronische Form sogar ausdrücklich ausschließt. Worauf es dagegen sehr wohl ankommt, ist der ZUGANG: Alle Fristen der §§ 558b und 561 BGB laufen ab dem Tag, an dem das Schreiben dem Mieter zugeht, und dieser Tag sollte belegbar sein.
Was kann der Mieter tun, wenn er nicht zustimmen will?
Er kann schweigen, und er kann gehen. Schweigt er, tritt die Erhöhung nicht ein; der Vermieter kann dann nach § 558b Abs. 2 BGB auf Erteilung der Zustimmung klagen, muss das aber „innerhalb von drei weiteren Monaten" nach dem Ablauf der Zustimmungsfrist tun. Daneben gibt § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht: Er kann „bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen". Satz 2 zieht daraus die Folge: „Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein." Was der Vermieter dagegen NICHT darf, steht in § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB in einem Satz: „Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen." Und abbedingen lässt sich das alles nicht: § 558 Abs. 6, § 558a Abs. 5, § 558b Abs. 4 und § 561 Abs. 2 BGB erklären eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung jeweils für unwirksam.
Gilt das auch bei Staffelmiete, Indexmiete oder einem Gewerberaum?
Nein — und die drei Fälle unterscheiden sich, was kaum eine Seite auseinanderhält. Bei einer STAFFELMIETE sperrt § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB am meisten: „Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen" — also auch die Modernisierungserhöhung. Bei einer INDEXMIETE ist der Ausschluss enger: § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB sagt nur „Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen", während Satz 2 eine Erhöhung nach § 559 offenlässt, „soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat". Die Indexmiete selbst wird nach § 557b Abs. 3 BGB durch eine Erklärung in Textform angepasst, in der die Änderung des Preisindexes und die neue Miete als Geldbetrag anzugeben sind — das ist ein anderes Schreiben, und es braucht keine Zustimmung. Bei GEWERBERAUM schließlich zählt § 578 Abs. 2 BGB auf, welche Vorschriften auf Räume anzuwenden sind, die keine Wohnräume sind, und § 558 BGB steht nicht darunter; dort gilt allein, was der Vertrag vorsieht. Die Vorlage erkennt alle drei Fälle und sagt es Ihnen, statt ein wirkungsloses Schreiben zu drucken.
Ist die Vorlage kostenlos, und kann ich sie bearbeiten und als PDF herunterladen?
Ja, sie ist kostenlos. Sie füllen die Felder direkt im Browser aus oder sagen dem Copiloten in normaler Sprache, was sich ändern soll; das Dokument aktualisiert sich sofort. Anschließend laden Sie es kostenlos als PDF herunter, ohne Anmeldung und ohne Zahlungsdaten. Die berechneten Daten und Beträge — Wirkungszeitpunkt, Zustimmungsfrist, Klagefrist, Kappungsgrenze — werden bei jeder Änderung neu ausgerechnet.
Gilt diese Vorlage in ganz Deutschland?
Das Schreiben ja, zwei seiner Zahlen nein — und dieser Unterschied ist für dieses Dokument wesentlich. Die §§ 557 bis 561 BGB sind Bundesrecht und gelten in ganz Deutschland gleich; die Fristen, die Zustimmung, die Klagefrist und das Sonderkündigungsrecht sind deshalb überall dieselben. ÖRTLICH sind dagegen zwei Angaben, die Sie eintragen. Erstens der Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete: Mietspiegel werden nach § 558c Abs. 1 BGB von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt, sie können nach Absatz 2 für eine Gemeinde, mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden erstellt werden, und nach Absatz 3 sollen sie „im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden". Zweitens der Satz der Kappungsgrenze: Ob am Ort der Wohnung 15 statt 20 vom Hundert gelten, hängt nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB davon ab, ob die Landesregierung das Gebiet durch Rechtsverordnung bestimmt hat. Beides sind Schalter beziehungsweise Eingabefelder in diesem Formular, und die Vorlage erfindet dafür keine Zahl.
Wie muss ich das Verlangen dem Mieter zustellen?
So, dass der ZUGANG feststeht, denn an ihn knüpfen alle Fristen an. Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Weg vor: § 558a Abs. 1 BGB verlangt nur Textform, und § 126b BGB lässt dafür jeden dauerhaften Datenträger genügen. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Erklärung so in den Bereich des Mieters gelangt, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann. Praktisch heißt das: Übergabe gegen Empfangsbestätigung, Einwurf durch eine Person, die das bezeugen kann, oder ein Weg, der den Zugang dokumentiert. Sind mehrere Personen Partei des Mietvertrags, ist das Verlangen an alle zu richten — das folgt daraus, dass es eine empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der Vertragspartei ist; das ist unsere Lesart und keine Wiedergabe einer Entscheidung. Tragen Sie den Tag des Zugangs im Formular ein, dann stehen die drei Termine des § 558b BGB und der Stichtag des § 561 BGB als Datum im Schreiben.
Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 126b, 187, 188, 193, 557, 557a, 557b, 558, 558a, 558b, 558c, 558d, 558e, 559, 559b, 560, 561, 568, 573 und 578. Gesetzestexte am 21. September 2026 in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft.
Diese Vorlage dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Medizin-, Finanz- oder sonstige Fachberatung dar. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an eine qualifizierte Fachperson.