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Verträge · Vorlage

Abtretungserklärung

Erstellen Sie eine Abtretungserklärung nach § 398 BGB und laden Sie sie als PDF herunter. Die Vorlage rechnet aus, was ein leeres Blatt offenlassen muss: ob ein Abtretungsverbot im Vertrag die Abtretung tötet oder ob § 354a HGB es überspielt, ob die Forderung ganz oder nur zum pfändbaren Teil übergeht, wann sie verjährt — und welche der drei Anzeigelagen verhindert, dass der Schuldner weiter befreiend an den alten Gläubiger zahlt. Dabei widerspricht sie Ihnen, wo das Gesetz es verlangt: Wo ein Abtretungsverbot greift, sagt das Dokument das, statt eine Urkunde zu drucken, die nichts überträgt.

Vorschau
ABTRETUNGSERKLÄRUNG
Dortmund, den 22. September 2026
ZWISCHEN

Wenzel Metallbau GmbH, Industriestraße 12, 44145 Dortmund — im Folgenden DER ZEDENT (bisheriger Gläubiger) —

UND

Nordlicht Forderungsmanagement GmbH, Ostwall 7, 44135 Dortmund — im Folgenden DER ZESSIONAR (neuer Gläubiger) —


1. DIE ABGETRETENE FORDERUNG Der Zedent tritt die folgende Forderung gegen Brehmer Fassadentechnik GmbH & Co. KG, Am Hafenkopf 3, 45127 Essen (DER SCHULDNER) an den Zessionar ab, und dieser nimmt die Abtretung an: Kaufpreisforderung aus der Rechnung Nr. 2023-0417 vom 15. Juni 2023 über die Lieferung von 24 Stahlprofilträgern, fällig am 15. Juli 2023. Der Nennbetrag der Forderung beläuft sich auf 18.400 €. Die Forderung ist nach den Angaben am 15. Juni 2023 entstanden. Rechtsgrundlage ist § 398 BGB: „Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers." Der Übergang tritt also MIT DIESEM VERTRAG ein und nicht erst mit einer Anzeige an den Schuldner — der Schuldner ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, und seine Zustimmung ist nicht erforderlich. Für die Abtretung schreibt § 398 BGB keine Form vor; diese Urkunde wird gleichwohl schriftlich errichtet, weil der Zessionar sie nach § 410 Abs. 1 BGB braucht (siehe unten).

2. DAS ABTRETUNGSVERBOT UND WARUM ES HIER NICHT DURCHGREIFT — UND WAS ES TROTZDEM BEWIRKT Im zugrunde liegenden Vertrag ist die Abtretung ausgeschlossen. Nach § 399 BGB wäre sie damit unwirksam. Weil das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, gilt hier jedoch § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB: Die Abtretung ist „GLEICHWOHL WIRKSAM". Daran lässt sich auch nichts ändern, denn Satz 3 derselben Vorschrift bestimmt: „Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." UND NUN DIE ANDERE HÄLFTE, die kaum ein Muster schreibt: Satz 2 lautet „Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten." Der Schuldner darf also weiter an den Zedenten zahlen und ist damit frei — und weil dieses Recht nicht an seine Kenntnis anknüpft, ändert daran auch eine Anzeige der Abtretung NICHTS. Die Parteien halten deshalb fest: Zahlt der Schuldner nach dieser Abtretung an den Zedenten, hat der Zedent das Erlangte unverzüglich an den Zessionar herauszugeben und ihn über jede solche Zahlung unverzüglich zu unterrichten.

3. DIE ABTRETUNG SETZT DIE VERJÄHRUNG NICHT ZURÜCK ACHTUNG — DIE VERJÄHRUNG LÄUFT IN DIESEM JAHR AB, nämlich am 31. Dezember 2026. Die Forderung ist am 15. Juni 2023 entstanden; nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist „mit dem Schluss des Jahres", in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände kannte, und nach § 195 BGB beträgt sie drei Jahre. Sie endet deshalb an einem Jahresende. Der Zessionar sollte die Hemmung oder den Neubeginn rechtzeitig veranlassen; die Abtretung selbst bewirkt beides NICHT. Der Zessionar übernimmt die Forderung mit ihrer Uhr und mit allem, was der Schuldner ihr entgegenhalten kann: § 404 BGB lässt ihn dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, „die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren", und § 406 BGB erlaubt ihm sogar, „eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufzurechnen", es sei denn, er kannte die Abtretung beim Erwerb seiner Gegenforderung oder diese wurde erst später und nach der abgetretenen Forderung fällig. DIESER TAG IST DER FRÜHESTMÖGLICHE: Ob die Frist nach §§ 203 oder 204 BGB gehemmt war — etwa durch Verhandlungen oder die Zustellung eines Mahnbescheids —, kann dieses Formular nicht wissen, und § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt zusätzlich die Kenntnis des Gläubigers voraus, die hier für das Jahr der Entstehung unterstellt wird.

4. DIE ANZEIGE AN DEN SCHULDNER Der ZEDENT zeigt dem Schuldner die Abtretung SCHRIFTLICH an; die Anzeige ist als Anlage A beigefügt und soll ihm am 25. September 2026 zugehen. Das ist der stärkste der drei Wege, und zwar aus zwei Gründen, die beide im Gesetz stehen. ERSTENS schaltet § 410 Abs. 2 BGB das Urkundenerfordernis des Absatzes 1 vollständig ab: „Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung SCHRIFTLICH angezeigt hat." Damit entfällt auch die Gefahr, dass der Schuldner eine Mahnung des Zessionars nach Absatz 1 Satz 2 zurückweist. ZWEITENS bindet § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB den Zedenten an seine eigene Anzeige: Er muss „dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, AUCH WENN SIE NICHT ERFOLGT ODER NICHT WIRKSAM IST", und nach Absatz 2 kann er die Anzeige „nur mit Zustimmung desjenigen zurücknehmen, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist". Ab dem Zugang der Anzeige kennt der Schuldner die Abtretung, so dass § 407 Abs. 1 BGB ihn nicht mehr schützt, wenn er danach noch an den Zedenten leistet. Für den Fall einer weiteren Abtretung bestimmt § 408 Abs. 1 BGB, dass § 407 BGB zugunsten des Schuldners „dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung" findet: Auch gegen den ersten Erwerber wirkt also, was der Schuldner in Unkenntnis mit einem Dritten tut.

5. SICHERHEITEN GEHEN VON GESETZES WEGEN MIT ÜBER Für die Forderung bestehen Sicherheiten. § 401 Abs. 1 BGB überträgt sie ohne eine eigene Erklärung und ohne Zustimmung des Sicherungsgebers: „Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten BÜRGSCHAFT auf den neuen Gläubiger über." Absatz 2 fügt hinzu, dass auch ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht „auch der neue Gläubiger geltend machen" kann. BEI EINEM WECHSEL DES SCHULDNERS IST ES GENAU UMGEKEHRT, und dieser Unterschied ist der Grund, weshalb Sicherheiten eine Abtretung überleben und eine Schuldübernahme nicht: § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt mit der Schuldübernahme „eine für die Forderung bestellte Bürgschaft" ERLÖSCHEN. Der Zedent verpflichtet sich, dem Zessionar die Sicherungsurkunden auszuliefern und die zur Umschreibung eines Registerrechts erforderlichen Erklärungen abzugeben; für die Briefhypothek gilt dabei die eigene Form des § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich Erteilung der Abtretungserklärung „in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs", ersetzbar nach Absatz 2 durch die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch.

6. ZWECK DER ABTRETUNG Die Abtretung erfolgt ENDGÜLTIG und nicht zur Sicherung. Als Gegenleistung zahlt der Zessionar 15.640 €. Der Zedent steht dafür ein, dass die Forderung besteht, ihm zusteht und nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder belastet ist; für die ZAHLUNGSFÄHIGKEIT des Schuldners steht er nicht ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist über die Forderung eine Schuldurkunde ausgestellt, ist auf § 405 BGB hinzuweisen: Wird die Forderung „unter Vorlegung der Urkunde" abgetreten, kann der Schuldner sich dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass das Schuldverhältnis nur zum Schein eingegangen oder die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen sei — aber nur, wenn der neue Gläubiger den Sachverhalt weder kannte noch kennen musste. Wer dieses Formular benutzt und das Abtretungsverbot einträgt, kann sich auf § 405 BGB deshalb gerade NICHT stützen: Er kennt es.

7. AUSKUNFT UND URKUNDEN § 402 BGB verpflichtet den Zedenten, „dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern". Die Anlage B listet auf, was übergeben wird, und dient dem Zessionar als Empfangsbestätigung. Daneben kann der Zessionar nach § 403 BGB „auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung" fordern; die Kosten dafür hat nach Satz 2 „der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen". Eine solche beglaubigte Urkunde ist in drei Fällen mehr als eine Bequemlichkeit: bei der Gehaltsabtretung eines Beamten, Geistlichen, Lehrers an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt oder einer Militärperson verlangt § 411 BGB sie ausdrücklich für die Benachrichtigung der auszahlenden Kasse, beim GmbH-Geschäftsanteil verlangt § 15 Abs. 3 GmbHG sogar „eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags", und bei der Briefhypothek gilt § 1154 BGB. Diese Urkunde ersetzt keine dieser Formen.

8. WAS DIESE URKUNDE NICHT ENTSCHEIDET § 399 BGB nennt neben dem vereinbarten Abtretungsverbot ein zweites, INHALTLICHES Hindernis: Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, „wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann". Ob das hier zutrifft, hängt von der Leistung selbst ab und lässt sich aus einem Formular nicht ableiten; die Parteien gehen davon aus, dass die Forderung inhaltlich übertragbar ist, und prüfen es vor der Unterzeichnung. § 413 BGB stellt klar, dass die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen auf die Übertragung ANDERER RECHTE entsprechende Anwendung finden, „soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt" — und genau diese Vorbehalte sind die oben genannten Formvorschriften. Diese Urkunde trifft ferner keine Aussage über steuerliche Folgen und über die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden dürfen.

Dortmund, den 22. September 2026
Der Zedent (bisheriger Gläubiger)
Unterschrift: Wenzel Metallbau GmbH
Der Zessionar (neuer Gläubiger)
Unterschrift: Nordlicht Forderungsmanagement GmbH

ANLAGE A — ABTRETUNGSANZEIGE AN DEN SCHULDNER

Wenzel Metallbau GmbH an Brehmer Fassadentechnik GmbH & Co. KG, Am Hafenkopf 3, 45127 Essen

Betreff: Anzeige der Abtretung nach § 409 BGB — Kaufpreisforderung aus der Rechnung Nr. 2023-0417 vom 15. Juni 2023 über die Lieferung von 24 Stahlprofilträgern, fällig am 15. Juli 2023

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird Ihnen angezeigt, dass die vorstehend bezeichnete Forderung über 18.400 € mit Vertrag vom 22. September 2026 von Wenzel Metallbau GmbH an Nordlicht Forderungsmanagement GmbH, Ostwall 7, 44135 Dortmund, abgetreten worden ist. Nach § 398 Satz 2 BGB ist der Zessionar damit an die Stelle des bisherigen Gläubigers getreten. Zahlungen auf diese Forderung sind daher ausschließlich an Nordlicht Forderungsmanagement GmbH zu leisten; eine Zahlung an Wenzel Metallbau GmbH befreit Sie ab Kenntnis dieser Anzeige nicht mehr (§ 407 Abs. 1 BGB). Auf § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB wird hingewiesen: Soweit diese Vorschrift eingreift, bleibt eine Leistung an den bisherigen Gläubiger befreiend. Ihre Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bleiben Ihnen nach § 404 BGB erhalten; ebenso können Sie nach § 406 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen.

Dortmund, den 25. September 2026
Der Zedent (bisheriger Gläubiger)
Unterschrift: Wenzel Metallbau GmbH

ANLAGE B — VERZEICHNIS DER ÜBERGEBENEN URKUNDEN

Zu § 402 BGB. Der Zedent liefert dem Zessionar die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden aus, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, und erteilt die zur Geltendmachung nötige Auskunft. Bitte jede Urkunde mit Datum eintragen; der Zessionar bestätigt den Empfang.

Bezeichnung der Urkunde __________ Datum __________ Bezeichnung der Urkunde __________ Datum __________ Bezeichnung der Urkunde __________ Datum __________

Der Zedent
Empfang bestätigt: Wenzel Metallbau GmbH
Der Zessionar
Empfang bestätigt: Nordlicht Forderungsmanagement GmbH
KostenlosBearbeitbarPDF-DownloadOhne Anmeldung

Warum diese Vorlage

Ein Abtretungsverbot muss die Abtretung nicht töten

§ 399 BGB macht sie unwirksam — aber § 354a Abs. 1 HGB macht sie im Handelsverkehr und gegenüber der öffentlichen Hand „gleichwohl wirksam". Die Vorlage kreuzt vier Angaben und sagt, was gilt.

Die unbequeme zweite Hälfte steht auch drin

Derselbe § 354a HGB erlaubt dem Schuldner in Satz 2, weiter befreiend an den alten Gläubiger zu zahlen. Daran ändert keine Anzeige etwas — und das Dokument sagt es.

Ohne Anzeige kann das Geld beim Falschen landen

Nach § 407 Abs. 1 BGB wirkt eine Zahlung an den Zedenten gegen den Zessionar, solange der Schuldner nichts weiß. Die Vorlage liefert die Anzeige als Anlage A gleich mit.

Ihre Mahnung kann unwirksam sein

§ 410 Abs. 1 Satz 2 BGB: Ohne Vorlage der Abtretungsurkunde darf der Schuldner Mahnung oder Kündigung des neuen Gläubigers unverzüglich zurückweisen.

Die Verjährung geht mit über

Die Vorlage rechnet den Ablauf nach §§ 195, 199 BGB aus und warnt, weil der Schuldner die Einrede nach §§ 404, 214 BGB auch dem Erwerber entgegenhalten kann.

Mit KI erstellt

Beschreiben Sie dem Copiloten Ihren Fall, und er passt die Urkunde an.

So funktioniert es

1
Angaben eintragen

Zedent, Zessionar, Schuldner, die Forderung mit Betrag und Entstehungstag, und ob im Vertrag ein Abtretungsverbot steht.

2
Mit KI anpassen

Füllen Sie die Felder aus oder sagen Sie dem Copiloten in normaler Sprache, was sich ändern soll.

3
Herunterladen, unterschreiben und anzeigen

PDF erzeugen, von beiden Seiten unterschreiben lassen und die Anzeige aus Anlage A an den Schuldner senden.

Was in der Abtretungserklärung steht

Zedent (bisheriger Gläubiger) und Zessionar (neuer Gläubiger) mit Anschriften
Der Schuldner, der an diesem Vertrag nicht beteiligt ist, und seine Klasse (§ 354a Abs. 1 HGB)
Die genaue Bezeichnung der Forderung, ihr Nennbetrag und der Tag ihrer Entstehung
Der Übergang „mit dem Abschluss des Vertrags" nach § 398 Satz 2 BGB
Bei einem Abtretungsverbot: § 399 BGB und die Erleichterung des § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB
Der Hinweis nach § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB, dass der Schuldner weiter befreiend an den Zedenten leisten darf
Bei Arbeitseinkommen: die Teilung nach § 400 BGB mit den §§ 850 ff. ZPO, ohne Grenzbeträge
Bei Sozialleistungen: § 53 SGB I mit dem Verbot für Dienst- und Sachleistungen und der Frist des Absatzes 4
Der ausgerechnete Ablauf der Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Die Einwendungen und die Aufrechnung des Schuldners nach §§ 404 und 406 BGB
Die gewählte Anzeigelage mit den Folgen der §§ 407, 409 und 410 BGB
Der Übergang der Sicherheiten von Gesetzes wegen nach § 401 BGB, im Gegensatz zu § 418 BGB
Bei einer Sicherungsabtretung die ausdrücklich vereinbarte Rückübertragungspflicht
Auskunft und Urkundenauslieferung nach §§ 402 und 403 BGB und die drei Formausnahmen
Anlage A: die fertige Abtretungsanzeige an den Schuldner (§ 409 BGB)
Anlage B: das Verzeichnis der übergebenen Urkunden mit Empfangsbestätigung
ABTRETUNGSERKLÄRUNG
Dortmund, den 22. September 2026
ZWISCHEN

Wenzel Metallbau GmbH, Industriestraße 12, 44145 Dortmund — im Folgenden DER ZEDENT (bisheriger Gläubiger) —

UND

Nordlicht Forderungsmanagement GmbH, Ostwall 7, 44135 Dortmund — im Folgenden DER ZESSIONAR (neuer Gläubiger) —


1. DIE ABGETRETENE FORDERUNG Der Zedent tritt die folgende Forderung gegen Brehmer Fassadentechnik GmbH & Co. KG, Am Hafenkopf 3, 45127 Essen (DER SCHULDNER) an den Zessionar ab, und dieser nimmt die Abtretung an: Kaufpreisforderung aus der Rechnung Nr. 2023-0417 vom 15. Juni 2023 über die Lieferung von 24 Stahlprofilträgern, fällig am 15. Juli 2023. Der Nennbetrag der Forderung beläuft sich auf 18.400 €. Die Forderung ist nach den Angaben am 15. Juni 2023 entstanden. Rechtsgrundlage ist § 398 BGB: „Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers." Der Übergang tritt also MIT DIESEM VERTRAG ein und nicht erst mit einer Anzeige an den Schuldner — der Schuldner ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, und seine Zustimmung ist nicht erforderlich. Für die Abtretung schreibt § 398 BGB keine Form vor; diese Urkunde wird gleichwohl schriftlich errichtet, weil der Zessionar sie nach § 410 Abs. 1 BGB braucht (siehe unten).

2. DAS ABTRETUNGSVERBOT UND WARUM ES HIER NICHT DURCHGREIFT — UND WAS ES TROTZDEM BEWIRKT Im zugrunde liegenden Vertrag ist die Abtretung ausgeschlossen. Nach § 399 BGB wäre sie damit unwirksam. Weil das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, gilt hier jedoch § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB: Die Abtretung ist „GLEICHWOHL WIRKSAM". Daran lässt sich auch nichts ändern, denn Satz 3 derselben Vorschrift bestimmt: „Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." UND NUN DIE ANDERE HÄLFTE, die kaum ein Muster schreibt: Satz 2 lautet „Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten." Der Schuldner darf also weiter an den Zedenten zahlen und ist damit frei — und weil dieses Recht nicht an seine Kenntnis anknüpft, ändert daran auch eine Anzeige der Abtretung NICHTS. Die Parteien halten deshalb fest: Zahlt der Schuldner nach dieser Abtretung an den Zedenten, hat der Zedent das Erlangte unverzüglich an den Zessionar herauszugeben und ihn über jede solche Zahlung unverzüglich zu unterrichten.

3. DIE ABTRETUNG SETZT DIE VERJÄHRUNG NICHT ZURÜCK ACHTUNG — DIE VERJÄHRUNG LÄUFT IN DIESEM JAHR AB, nämlich am 31. Dezember 2026. Die Forderung ist am 15. Juni 2023 entstanden; nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist „mit dem Schluss des Jahres", in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände kannte, und nach § 195 BGB beträgt sie drei Jahre. Sie endet deshalb an einem Jahresende. Der Zessionar sollte die Hemmung oder den Neubeginn rechtzeitig veranlassen; die Abtretung selbst bewirkt beides NICHT. Der Zessionar übernimmt die Forderung mit ihrer Uhr und mit allem, was der Schuldner ihr entgegenhalten kann: § 404 BGB lässt ihn dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, „die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren", und § 406 BGB erlaubt ihm sogar, „eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufzurechnen", es sei denn, er kannte die Abtretung beim Erwerb seiner Gegenforderung oder diese wurde erst später und nach der abgetretenen Forderung fällig. DIESER TAG IST DER FRÜHESTMÖGLICHE: Ob die Frist nach §§ 203 oder 204 BGB gehemmt war — etwa durch Verhandlungen oder die Zustellung eines Mahnbescheids —, kann dieses Formular nicht wissen, und § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt zusätzlich die Kenntnis des Gläubigers voraus, die hier für das Jahr der Entstehung unterstellt wird.

4. DIE ANZEIGE AN DEN SCHULDNER Der ZEDENT zeigt dem Schuldner die Abtretung SCHRIFTLICH an; die Anzeige ist als Anlage A beigefügt und soll ihm am 25. September 2026 zugehen. Das ist der stärkste der drei Wege, und zwar aus zwei Gründen, die beide im Gesetz stehen. ERSTENS schaltet § 410 Abs. 2 BGB das Urkundenerfordernis des Absatzes 1 vollständig ab: „Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung SCHRIFTLICH angezeigt hat." Damit entfällt auch die Gefahr, dass der Schuldner eine Mahnung des Zessionars nach Absatz 1 Satz 2 zurückweist. ZWEITENS bindet § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB den Zedenten an seine eigene Anzeige: Er muss „dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, AUCH WENN SIE NICHT ERFOLGT ODER NICHT WIRKSAM IST", und nach Absatz 2 kann er die Anzeige „nur mit Zustimmung desjenigen zurücknehmen, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist". Ab dem Zugang der Anzeige kennt der Schuldner die Abtretung, so dass § 407 Abs. 1 BGB ihn nicht mehr schützt, wenn er danach noch an den Zedenten leistet. Für den Fall einer weiteren Abtretung bestimmt § 408 Abs. 1 BGB, dass § 407 BGB zugunsten des Schuldners „dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung" findet: Auch gegen den ersten Erwerber wirkt also, was der Schuldner in Unkenntnis mit einem Dritten tut.

5. SICHERHEITEN GEHEN VON GESETZES WEGEN MIT ÜBER Für die Forderung bestehen Sicherheiten. § 401 Abs. 1 BGB überträgt sie ohne eine eigene Erklärung und ohne Zustimmung des Sicherungsgebers: „Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten BÜRGSCHAFT auf den neuen Gläubiger über." Absatz 2 fügt hinzu, dass auch ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht „auch der neue Gläubiger geltend machen" kann. BEI EINEM WECHSEL DES SCHULDNERS IST ES GENAU UMGEKEHRT, und dieser Unterschied ist der Grund, weshalb Sicherheiten eine Abtretung überleben und eine Schuldübernahme nicht: § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt mit der Schuldübernahme „eine für die Forderung bestellte Bürgschaft" ERLÖSCHEN. Der Zedent verpflichtet sich, dem Zessionar die Sicherungsurkunden auszuliefern und die zur Umschreibung eines Registerrechts erforderlichen Erklärungen abzugeben; für die Briefhypothek gilt dabei die eigene Form des § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich Erteilung der Abtretungserklärung „in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs", ersetzbar nach Absatz 2 durch die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch.

6. ZWECK DER ABTRETUNG Die Abtretung erfolgt ENDGÜLTIG und nicht zur Sicherung. Als Gegenleistung zahlt der Zessionar 15.640 €. Der Zedent steht dafür ein, dass die Forderung besteht, ihm zusteht und nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder belastet ist; für die ZAHLUNGSFÄHIGKEIT des Schuldners steht er nicht ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist über die Forderung eine Schuldurkunde ausgestellt, ist auf § 405 BGB hinzuweisen: Wird die Forderung „unter Vorlegung der Urkunde" abgetreten, kann der Schuldner sich dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass das Schuldverhältnis nur zum Schein eingegangen oder die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen sei — aber nur, wenn der neue Gläubiger den Sachverhalt weder kannte noch kennen musste. Wer dieses Formular benutzt und das Abtretungsverbot einträgt, kann sich auf § 405 BGB deshalb gerade NICHT stützen: Er kennt es.

7. AUSKUNFT UND URKUNDEN § 402 BGB verpflichtet den Zedenten, „dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern". Die Anlage B listet auf, was übergeben wird, und dient dem Zessionar als Empfangsbestätigung. Daneben kann der Zessionar nach § 403 BGB „auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung" fordern; die Kosten dafür hat nach Satz 2 „der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen". Eine solche beglaubigte Urkunde ist in drei Fällen mehr als eine Bequemlichkeit: bei der Gehaltsabtretung eines Beamten, Geistlichen, Lehrers an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt oder einer Militärperson verlangt § 411 BGB sie ausdrücklich für die Benachrichtigung der auszahlenden Kasse, beim GmbH-Geschäftsanteil verlangt § 15 Abs. 3 GmbHG sogar „eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags", und bei der Briefhypothek gilt § 1154 BGB. Diese Urkunde ersetzt keine dieser Formen.

8. WAS DIESE URKUNDE NICHT ENTSCHEIDET § 399 BGB nennt neben dem vereinbarten Abtretungsverbot ein zweites, INHALTLICHES Hindernis: Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, „wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann". Ob das hier zutrifft, hängt von der Leistung selbst ab und lässt sich aus einem Formular nicht ableiten; die Parteien gehen davon aus, dass die Forderung inhaltlich übertragbar ist, und prüfen es vor der Unterzeichnung. § 413 BGB stellt klar, dass die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen auf die Übertragung ANDERER RECHTE entsprechende Anwendung finden, „soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt" — und genau diese Vorbehalte sind die oben genannten Formvorschriften. Diese Urkunde trifft ferner keine Aussage über steuerliche Folgen und über die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden dürfen.

Dortmund, den 22. September 2026
Der Zedent (bisheriger Gläubiger)
Unterschrift: Wenzel Metallbau GmbH
Der Zessionar (neuer Gläubiger)
Unterschrift: Nordlicht Forderungsmanagement GmbH

ANLAGE A — ABTRETUNGSANZEIGE AN DEN SCHULDNER

Wenzel Metallbau GmbH an Brehmer Fassadentechnik GmbH & Co. KG, Am Hafenkopf 3, 45127 Essen

Betreff: Anzeige der Abtretung nach § 409 BGB — Kaufpreisforderung aus der Rechnung Nr. 2023-0417 vom 15. Juni 2023 über die Lieferung von 24 Stahlprofilträgern, fällig am 15. Juli 2023

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird Ihnen angezeigt, dass die vorstehend bezeichnete Forderung über 18.400 € mit Vertrag vom 22. September 2026 von Wenzel Metallbau GmbH an Nordlicht Forderungsmanagement GmbH, Ostwall 7, 44135 Dortmund, abgetreten worden ist. Nach § 398 Satz 2 BGB ist der Zessionar damit an die Stelle des bisherigen Gläubigers getreten. Zahlungen auf diese Forderung sind daher ausschließlich an Nordlicht Forderungsmanagement GmbH zu leisten; eine Zahlung an Wenzel Metallbau GmbH befreit Sie ab Kenntnis dieser Anzeige nicht mehr (§ 407 Abs. 1 BGB). Auf § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB wird hingewiesen: Soweit diese Vorschrift eingreift, bleibt eine Leistung an den bisherigen Gläubiger befreiend. Ihre Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bleiben Ihnen nach § 404 BGB erhalten; ebenso können Sie nach § 406 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen.

Dortmund, den 25. September 2026
Der Zedent (bisheriger Gläubiger)
Unterschrift: Wenzel Metallbau GmbH

ANLAGE B — VERZEICHNIS DER ÜBERGEBENEN URKUNDEN

Zu § 402 BGB. Der Zedent liefert dem Zessionar die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden aus, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, und erteilt die zur Geltendmachung nötige Auskunft. Bitte jede Urkunde mit Datum eintragen; der Zessionar bestätigt den Empfang.

Bezeichnung der Urkunde __________ Datum __________ Bezeichnung der Urkunde __________ Datum __________ Bezeichnung der Urkunde __________ Datum __________

Der Zedent
Empfang bestätigt: Wenzel Metallbau GmbH
Der Zessionar
Empfang bestätigt: Nordlicht Forderungsmanagement GmbH

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Muss der Schuldner der Abtretung zustimmen?

Nein, und das ist die wichtigste Antwort dieser Seite. § 398 BGB sagt: „Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers." Der Vertrag wird also zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger geschlossen; der Schuldner ist nicht Partei, seine Zustimmung ist nicht erforderlich, und auch eine Anzeige ist für die WIRKSAMKEIT nicht nötig. Genau daraus folgt aber das praktische Problem, an dem die meisten Muster vorbeigehen: Weiß der Schuldner nichts von der Abtretung, so muss der neue Gläubiger nach § 407 Abs. 1 BGB „eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt … gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung … kennt". Die Forderung ist dann übergegangen und das Geld beim Falschen. Die Anzeige ist deshalb keine Formalie, sondern der Schritt, der die Abtretung erst bezahlt macht — diese Vorlage liefert sie als Anlage A mit.

Im Vertrag steht, dass die Forderung nicht abgetreten werden darf. Geht es trotzdem?

Das hängt davon ab, WER der Schuldner ist — und die Antwort ist genau invertiert. Der Ausgangspunkt ist § 399 BGB: „Eine Forderung kann nicht abgetreten werden … wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist." Ein solcher Satz im Vertrag macht die Abtretung also nicht bloß angreifbar, sondern unwirksam. Für den Handelsverkehr dreht § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB das um: Ist die Abtretung einer Geldforderung nach § 399 BGB ausgeschlossen „und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam". Satz 3 ergänzt: „Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam" — man kann § 354a HGB also nicht wegvereinbaren. Und Absatz 2 enthält die Rückausnahme, die kaum ein Muster nennt: „Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist." Bei einem Bankdarlehen hält das Abtretungsverbot also wieder. Diese Vorlage kreuzt alle vier Angaben und kippt bei Unwirksamkeit ihren eigenen Titel, statt ein Papier zu drucken, das nichts überträgt.

Wenn § 354a HGB die Abtretung rettet, bekomme ich dann auch das Geld?

Nicht unbedingt, und das ist die Hälfte der Vorschrift, die fast niemand schreibt. § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB lautet: „Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten." Die Abtretung ist wirksam, und der Schuldner darf trotzdem weiter an den alten Gläubiger zahlen und ist damit frei. Wichtig ist der Unterschied zu § 407 BGB: Dort endet der Schutz des Schuldners mit seiner KENNTNIS, weshalb eine Anzeige hilft. Das Recht aus § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB knüpft an keine Kenntnis an — eine Anzeige beseitigt es also nicht. Wer eine Forderung erwirbt, die nur über § 354a HGB abtretbar ist, braucht deshalb eine vertragliche Absicherung gegenüber dem Zedenten: Diese Vorlage schreibt sie hinein, indem der Zedent sich verpflichtet, jede an ihn geleistete Zahlung unverzüglich herauszugeben und jede Zahlung unverzüglich anzuzeigen.

Warum kann meine Mahnung als neuer Gläubiger unwirksam sein?

Weil § 410 BGB dem Schuldner ein Zurückweisungsrecht gibt, das kaum bekannt ist. Absatz 1 Satz 1 lautet: „Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet." Und Satz 2 zieht daraus eine harte Folge: „Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist." Wer eine Forderung kauft und dann mahnt, ohne die Abtretungsurkunde vorzulegen, mahnt also möglicherweise gar nicht — mit allen Folgen für den Verzug. Es gibt genau einen Weg, dieses Erfordernis vollständig abzuschalten, und er steht in Absatz 2: „Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat." Entscheidend ist dabei, dass DER BISHERIGE Gläubiger schriftlich anzeigt; zeigt der neue Gläubiger unter Vorlage der Urkunde an, ist das nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Anzeige gleichgestellt, aber das Urkundenerfordernis bleibt. Die Vorlage unterscheidet beide Wege.

Kann ich meinen Lohn oder mein Arbeitslosengeld abtreten?

Nur eingeschränkt, und die beiden Fälle folgen verschiedenen Vorschriften. Für den LOHN gilt § 400 BGB, dessen entscheidendes Wort „soweit" ist: „Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist." Die Abtretung ist damit nicht unwirksam, sondern sie reicht nur so weit wie die Pfändbarkeit; der unpfändbare Teil bleibt beim Arbeitnehmer, gleichgültig was vereinbart wird. Wie weit die Pfändbarkeit reicht, bestimmen die §§ 850 bis 850i ZPO; § 850 Abs. 2 ZPO rechnet zum Arbeitseinkommen ausdrücklich auch Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten sowie Ruhegelder. Die Grenzbeträge selbst nennt diese Seite nicht, weil § 850c ZPO sie in Euro schreibt und sie regelmäßig neu bekannt gemacht werden. Für SOZIALLEISTUNGEN gilt § 53 SGB I: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nach Absatz 1 „weder übertragen noch verpfändet werden" — gar nicht; Geldleistungen nur unter den engen Voraussetzungen der Absätze 2 und 3. Und Absatz 4 verzögert die Zahlung: Der Leistungsträger ist „zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung … Kenntnis erlangt hat". Ist der Gläubiger Beamter, Geistlicher, Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt oder Militärperson, kommt § 411 BGB hinzu: Die Kasse ist mit einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde zu benachrichtigen, und „bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt".

Verjährt eine abgetretene Forderung neu?

Nein, und das ist das größte Risiko beim Kauf einer Forderung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres", in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Sie endet deshalb an einem Jahresende, und die Abtretung verschiebt daran nichts. Was der Erwerber mitübernimmt, sagt § 404 BGB: Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger „die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren", und nach § 214 Abs. 1 BGB ist er nach Eintritt der Verjährung „berechtigt, die Leistung zu verweigern". § 406 BGB fügt die Aufrechnung hinzu: Der Schuldner kann „eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen", es sei denn, er kannte die Abtretung bei Erwerb seiner Gegenforderung oder diese wurde erst später und nach der abgetretenen Forderung fällig. Diese Vorlage rechnet den Ablauf aus und warnt, wenn er im laufenden Jahr liegt oder schon eingetreten ist. Sie rechnet keine Hemmung: §§ 203 und 204 BGB können die Frist verlängern, und davon weiß ein Formular nichts.

Gehen Bürgschaft und Sicherheiten mit über?

Ja, von Gesetzes wegen und ohne eine eigene Erklärung. § 401 Abs. 1 BGB: „Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über." Es braucht dafür weder eine Zustimmung des Bürgen noch eine gesonderte Abtretung der Sicherheit; Absatz 2 lässt auch ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens vom neuen Gläubiger geltend machen. Bemerkenswert ist der Kontrast zum Wechsel des SCHULDNERS: Dort erlischt nach § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB „eine für die Forderung bestellte Bürgschaft" mit der Schuldübernahme, wenn der Bürge nicht einwilligt. Ein Wechsel des Gläubigers lässt die Sicherheit also bestehen, ein Wechsel des Schuldners vernichtet sie. Praktisch heißt das: Der Zedent sollte die Sicherungsurkunden aushändigen — dazu verpflichtet ihn schon § 402 BGB — und bei Registerrechten die zur Umschreibung nötigen Erklärungen abgeben. Für die Briefhypothek gilt eine eigene Form: § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt die Abtretungserklärung „in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs", nach Absatz 2 ersetzbar durch die Eintragung im Grundbuch.

Braucht eine Abtretungserklärung eine bestimmte Form oder einen Notar?

Im Grundsatz nicht: § 398 BGB schreibt für die Abtretung keine Form vor, sie wäre also auch mündlich wirksam. Zwei Gründe sprechen trotzdem für die Schriftform. Erstens braucht der Zessionar eine Urkunde, weil der Schuldner nach § 410 Abs. 1 BGB nur gegen deren Aushändigung zu leisten verpflichtet ist. Zweitens kann der Zessionar nach § 403 BGB „auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung" fordern, deren Kosten er allerdings „zu tragen und vorzuschießen" hat. Drei Ausnahmen verlangen mehr, und sie werden hier genannt und nicht geregelt: Bei der Briefhypothek gilt § 1154 BGB (Schriftform und Übergabe des Hypothekenbriefs). Bei einem GmbH-Geschäftsanteil verlangt § 15 Abs. 3 GmbHG „eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags", und nach Absatz 5 kann der Gesellschaftsvertrag die Abtretung zusätzlich von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen. Bei der Gehaltsabtretung der in § 411 BGB genannten Personen ist die auszahlende Kasse mit einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde zu benachrichtigen. In diesen Fällen ersetzt diese Vorlage die vorgeschriebene Form nicht.

Was ist eine stille Sicherungsabtretung, und was muss man dabei vereinbaren?

Eine Sicherungsabtretung überträgt die Forderung voll — sie ist keine halbe Abtretung, sondern eine vollständige mit einem Zweck: Sie soll einen Anspruch des Zessionars gegen den Zedenten sichern, meist ein Darlehen. „Still" heißt sie, wenn der Schuldner nicht unterrichtet wird, damit er nichts von der Kreditsicherung erfährt. Beides ist zulässig, hat aber einen Preis, den man kennen sollte: Ohne Anzeige greift § 407 Abs. 1 BGB, der Schuldner zahlt befreiend an den Zedenten, und der Zessionar hat nur einen Anspruch gegen diesen; § 408 Abs. 1 BGB erstreckt diesen Schutz sogar auf den Fall einer weiteren Abtretung. Wichtig ist außerdem eine Feststellung, die diese Vorlage ausdrücklich macht: Die RÜCKÜBERTRAGUNGSPFLICHT nach Wegfall des Sicherungszwecks, die Beschränkung der Verwertung auf den Fall der Fälligkeit und die Pflicht zur Auskehrung eines Überschusses stehen in keinem Paragraphen des BGB. Sie werden nach § 311 Abs. 1 BGB VEREINBART, und deshalb schreibt diese Urkunde sie hin, statt sie als Gesetz auszugeben.

Wie muss ich die Abtretungsanzeige dem Schuldner zustellen, und muss ich ihm die Urkunde aushändigen?

Für die Anzeige selbst schreibt das Gesetz keinen Weg vor — aber die Form entscheidet über eine Rechtsfolge, und deshalb lohnt sich die Unterscheidung. § 410 Abs. 2 BGB schaltet das Urkundenerfordernis des Absatzes 1 nur dann ganz ab, „wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung SCHRIFTLICH angezeigt hat". Eine schriftliche Anzeige des Zedenten ist also der stärkste Weg, und diese Vorlage legt sie als Anlage A fertig bei. Zeigt stattdessen der Zessionar an, indem er die Urkunde vorlegt, ist das nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Anzeige gleichgestellt — das Urkundenerfordernis bleibt dann aber bestehen, und er muss die Urkunde bei jeder Geltendmachung vorlegen können, sonst darf der Schuldner Mahnung oder Kündigung nach § 410 Abs. 1 Satz 2 BGB unverzüglich zurückweisen. Aushändigen im Sinne einer Herausgabe muss der Zessionar dem Schuldner die Urkunde nicht; vorlegen schon. Ein Sonderfall steht in § 411 BGB: Bei der Gehaltsabtretung eines Beamten, Geistlichen, Lehrers an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt oder einer Militärperson ist die auszahlende Kasse „durch Aushändigung einer … öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde" zu benachrichtigen, und bis dahin „gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt". Wichtig ist in allen Fällen, dass sich der Tag des Zugangs belegen lässt: Ab ihm kennt der Schuldner die Abtretung, und ab ihm schützt ihn § 407 Abs. 1 BGB nicht mehr.

Ist die Vorlage kostenlos, und kann ich sie bearbeiten und als PDF herunterladen?

Ja, sie ist kostenlos. Sie füllen die Felder direkt im Browser aus oder sagen dem Copiloten in normaler Sprache, was sich ändern soll; das Dokument aktualisiert sich sofort. Anschließend laden Sie es kostenlos als PDF herunter, ohne Anmeldung und ohne Zahlungsdaten. Die berechneten Angaben — die Wirksamkeit trotz eines Abtretungsverbots, der Ablauf der Verjährung, die Frist des § 53 Abs. 4 SGB I und die Folgen der gewählten Anzeigelage — werden bei jeder Änderung neu ermittelt, und die Anzeige an den Schuldner liegt als Anlage A schon fertig bei.

Gilt diese Vorlage in ganz Deutschland?

Ja. Die §§ 398 bis 413 BGB, § 354a HGB, § 53 SGB I und die §§ 850 ff. ZPO sind Bundesrecht und gelten überall gleich; es gibt bei der Abtretung keine landesrechtliche Besonderheit, wie es sie etwa bei der Kappungsgrenze im Mietrecht gibt. Zwei Dinge sind trotzdem nicht bundeseinheitlich vorhersehbar und deshalb keine Behauptung dieser Seite. Erstens hängt die Höhe des pfändbaren Teils eines Arbeitseinkommens von den Beträgen des § 850c ZPO ab, die regelmäßig neu bekannt gemacht werden; die Vorlage nennt deshalb den Mechanismus und keine Zahl. Zweitens setzt § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für einen Teil der Fälle eine Feststellung des „zuständigen Leistungsträgers" voraus, die jeder Träger selbst trifft. Beides bleibt bei der zuständigen Stelle und wird in dieser Urkunde nicht vorweggenommen.

Verfasst von: Thorben Rasmus IdelGeprüft von: Nahar GevaAktualisiert · 22.09.2026

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 398 bis 413 (Übertragung einer Forderung), § 195 und § 199 (Verjährung), § 214 (Wirkung der Verjährung), § 311 Abs. 1, § 418 Abs. 1, § 1154; Handelsgesetzbuch, § 354a sowie §§ 343 bis 345; Sozialgesetzbuch I, § 53; Zivilprozessordnung, §§ 850 und 850c; GmbH-Gesetz, § 15. Gesetzestexte am 22. September 2026 in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. KEINE RECHTSPRECHUNG und KEIN Pfändungsfreibetrag, weil die Beträge des § 850c ZPO regelmäßig neu bekannt gemacht werden.

Diese Vorlage dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Medizin-, Finanz- oder sonstige Fachberatung dar. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an eine qualifizierte Fachperson.