Gesellschaftsvertrag für eine GbR
Schreiben Sie den Gesellschaftsvertrag Ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und laden Sie ihn als PDF herunter. Die Vorlage rechnet, was ältere Muster nur behaupten können: Zum 1. Januar 2024 hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts die §§ 705 ff. BGB neu gefasst und dabei zwei Voreinstellungen umgedreht. Stimmkraft und Gewinn richten sich nach § 709 Abs. 3 BGB in drei Stufen — zuerst nach vereinbarten Quoten, sonst nach dem Verhältnis der Beitragswerte, und erst zuletzt nach Köpfen. Und Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters führen nach § 723 Abs. 1 BGB zum Ausscheiden dieses Gesellschafters, nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Dazu berechnet die Vorlage den Stichtag der Kündigung zum Jahresende und prüft, ob die Gesellschaft Grundbesitz erwerben könnte.
Katharina Brenner, geboren am 12. April 1986, wohnhaft Brunnenweg 14, 79098 Freiburg im Breisgau
Jonas Reinhardt, geboren am 3. November 1991, wohnhaft Kaiser-Joseph-Straße 8, 79098 Freiburg im Breisgau
wird der folgende Gesellschaftsvertrag geschlossen. Die Gesellschafter schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammen.
§ 1 — Name, Sitz und Zweck Die Gesellschaft führt den Namen Hofladen Brunnenweg GbR. Sie hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau, Geschäftsanschrift Brunnenweg 14, 79098 Freiburg im Breisgau. Gemeinsamer Zweck der Gesellschaft im Sinne des § 705 Abs. 1 BGB ist der Betrieb eines Hofladens für regionale Lebensmittel sowie der Online-Versand dieser Waren. Die Gesellschafter verpflichten sich, die Erreichung dieses Zwecks in der in diesem Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
§ 2 — Beiträge der Gesellschafter Der Beitrag eines Gesellschafters kann nach § 709 Abs. 1 BGB in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen, auch in der Leistung von Diensten. Die Gesellschafter erbringen folgende Beiträge: Katharina Brenner erbringt als Beitrag eine Bareinlage sowie die Ladeneinrichtung; der vereinbarte Wert dieses Beitrags beträgt 40.000 €. Jonas Reinhardt erbringt als Beitrag eine Bareinlage sowie die laufende Mitarbeit im Ladengeschäft; der vereinbarte Wert dieses Beitrags beträgt 10.000 €. Soweit für einen Beitrag kein Wert vereinbart ist, ist das keine Lücke, sondern eine Rechtsfolge: § 709 Abs. 3 BGB knüpft daran an (siehe § 3 dieses Vertrags).
§ 3 — Stimmkraft sowie Anteil an Gewinn und Verlust ACHTUNG — DIE STIMMEN GEHEN HIER NICHT NACH KÖPFEN: Die Gesellschafter haben KEINE Beteiligungsverhältnisse vereinbart, wohl aber Werte ihrer Beiträge. Nach § 709 Abs. 3 Satz 2 BGB richten sich die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust deshalb „nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge". Aus den in § 2 genannten Werten ergibt sich folgendes Verhältnis: Katharina Brenner: 4 von 5 Teilen · Jonas Reinhardt: 1 von 5 Teilen. Wer gleiche Stimmen oder gleiche Anteile will, muss sie nach Satz 1 ausdrücklich vereinbaren; ohne eine solche Vereinbarung gilt das oben genannte Verhältnis.
§ 4 — Geschäftsführung und Vertretung Zur Führung der Geschäfte sind nach § 715 Abs. 1 BGB alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Es bleibt bei der gesetzlichen Regel des § 715 Abs. 3 BGB: die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie NUR GEMEINSAM zu handeln berechtigt sind, „es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist". Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich nach § 715 Abs. 2 BGB auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt; zur Vornahme darüber hinausgehender Geschäfte ist ein Beschluss ALLER Gesellschafter erforderlich. Die Gesellschafter halten ergänzend fest, dass ein Geschäft jedenfalls dann einen Beschluss aller erfordert, wenn sein Wert 5.000 € übersteigt.
§ 5 — Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nach § 721 Satz 1 BGB als Gesamtschuldner PERSÖNLICH — also mit ihrem Privatvermögen und jeder für die volle Schuld. Satz 2 derselben Vorschrift stellt klar: „Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam." Eine Beschränkung dieser Haftung kann in diesem Vertrag deshalb nicht wirksam vereinbart werden; sie wirkt allenfalls im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, niemals gegenüber einem Gläubiger. Wer die persönliche Haftung ausschließen will, braucht eine andere Rechtsform.
§ 6 — Dauer und Kündigung der Mitgliedschaft Die Gesellschaft wird auf UNBESTIMMTE ZEIT eingegangen. Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 1 BGB „unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres" gegenüber der Gesellschaft kündigen. Das ist keine Frist von drei Monaten ab Erklärung, sondern ein fester Termin mit Vorlauf: wer den Stichtag verpasst, bleibt ein weiteres volles Jahr gebunden. Gemessen am Tag dieses Vertrags müsste eine Kündigung der Gesellschaft spätestens am 30. September 2027 zugehen; sie wirkte dann zum 31. Dezember 2027. Der Stichtag für das Ende des laufenden Kalenderjahres ist am Tag dieses Vertrags bereits verstrichen, sodass eine Kündigung erst das ÜBERNÄCHSTE Jahresende erreicht. Wir legen offen, dass wir den 30. September als letzten sicheren Tag ansetzen: die §§ 187 bis 193 BGB regeln vorwärts laufende Fristen, eine rückwärts zu bemessende Frist regeln sie nicht ausdrücklich, und wir wählen die für den Kündigenden sichere Lesart. Liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 725 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, ist die Kündigung nach Absatz 3 stets ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
§ 7 — Tod, Kündigung und Insolvenz eines Gesellschafters Tritt in der Person eines Gesellschafters einer der in § 723 Abs. 1 BGB genannten Gründe ein — Tod, Kündigung der Mitgliedschaft, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Kündigung durch einen Privatgläubiger oder Ausschließung aus wichtigem Grund —, so SCHEIDET DIESER GESELLSCHAFTER AUS, und die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das entspricht der gesetzlichen Regel: § 723 Abs. 1 BGB ordnet das Ausscheiden an, „sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht". Der Gesellschafter scheidet nach Absatz 3 mit Eintritt des ihn betreffenden Grundes aus, im Fall der Kündigung jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung nicht vor Mitteilung des Beschlusses an ihn. Sein Anteil wächst nach § 712 Abs. 1 BGB den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.
§ 8 — Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters Es bleibt bei § 728 Abs. 1 BGB: Die Gesellschaft ist verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu BEFREIEN und ihm eine „dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung" zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung zu befreien. Die Gesellschafter halten fest, dass diese Vorschrift abdingbar wäre — sie gilt „sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist" — und dass sie hier bewusst unverändert gelten soll.
§ 9 — Gesellschaftsregister und Grundbesitz Die Gesellschaft ist nicht im Gesellschaftsregister eingetragen. Das ist zulässig: nach § 707 Abs. 1 BGB „können" die Gesellschafter die Gesellschaft anmelden, sie müssen es nicht, und eine nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wirksam entstanden und rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB). Die Gesellschafter sind darüber unterrichtet, dass die Eintragung Voraussetzung dafür ist, dass für die Gesellschaft ein Recht im Grundbuch eingetragen wird (§ 47 Abs. 2 GBO, Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB), und dass sie den Namenszusatz des § 707a Abs. 2 BGB nach sich zieht.
§ 10 — Wettbewerbsverbot Solange ein Gesellschafter der Gesellschaft angehört, wird er im Geschäftszweig der Gesellschaft weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte machen noch sich an einem gleichartigen Unternehmen beteiligen, es sei denn, die übrigen Gesellschafter stimmen zu. Die Gesellschafter halten fest, dass Umfang und Dauer eines Wettbewerbsverbots gegenständlich, räumlich und zeitlich angemessen sein müssen und dass die Grenzen dafür von der Rechtsprechung gezogen werden; dieser Vertrag bestimmt sie nicht.
§ 11 — Umfang dieser Vereinbarung Dieser Vertrag betrifft eine GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS nach den §§ 705 ff. BGB. Er ist NICHT für eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geeignet: deren Gesellschaftsvertrag bedarf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der NOTARIELLEN FORM, und für das vereinfachte Verfahren ist nach § 2 Abs. 1a GmbHG zwingend das Musterprotokoll der Anlage 1 zu verwenden, neben dem „keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden" dürfen. Ebenso wenig ist er für eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft geeignet. Wenden Sie sich in diesen Fällen an eine Notarin oder einen Notar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Warum diese Vorlage
§ 709 Abs. 3 BGB ordnet Stimmkraft und Gewinnanteil in drei Stufen. Wer ungleiche Beiträge einbringt und keine Quoten vereinbart, stimmt nach dem Wert seines Beitrags. Die Vorlage rechnet das Verhältnis aus und sagt, welche Stufe gilt.
Seit 2024 führt § 723 Abs. 1 BGB bei Tod, Kündigung oder Insolvenz zum Ausscheiden dieses Gesellschafters — die Gesellschaft läuft weiter. Die Auflösung ist das, was ein Vertrag ausdrücklich wählen muss.
§ 725 Abs. 1 BGB verlangt drei Monate zum Ablauf des Kalenderjahres. Wer den Stichtag verpasst, bleibt ein volles Jahr länger gebunden. Die Vorlage nennt den Tag.
§ 47 Abs. 2 GBO und Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB: Für eine GbR soll ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die Vorlage warnt, bevor der Kauf scheitert.
§ 721 Satz 2 BGB: „Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam." Die Vorlage schreibt das hin, statt eine Klausel zu drucken, die nicht trägt.
Beschreiben Sie dem Copiloten Ihren Fall, und er passt den Vertrag an.
So funktioniert es
Gesellschaft, Gesellschafter, Beiträge und die Dauer — mehr braucht die Vorlage nicht.
Der Vertrag entsteht live mit, samt Stimmverhältnis, Stichtagen und den Hinweisen, die zu Ihren Angaben gehören.
Unterschriftsfertig, kostenlos und ohne Anmeldung.
Was in dem Vertrag steht
Katharina Brenner, geboren am 12. April 1986, wohnhaft Brunnenweg 14, 79098 Freiburg im Breisgau
Jonas Reinhardt, geboren am 3. November 1991, wohnhaft Kaiser-Joseph-Straße 8, 79098 Freiburg im Breisgau
wird der folgende Gesellschaftsvertrag geschlossen. Die Gesellschafter schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammen.
§ 1 — Name, Sitz und Zweck Die Gesellschaft führt den Namen Hofladen Brunnenweg GbR. Sie hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau, Geschäftsanschrift Brunnenweg 14, 79098 Freiburg im Breisgau. Gemeinsamer Zweck der Gesellschaft im Sinne des § 705 Abs. 1 BGB ist der Betrieb eines Hofladens für regionale Lebensmittel sowie der Online-Versand dieser Waren. Die Gesellschafter verpflichten sich, die Erreichung dieses Zwecks in der in diesem Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
§ 2 — Beiträge der Gesellschafter Der Beitrag eines Gesellschafters kann nach § 709 Abs. 1 BGB in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen, auch in der Leistung von Diensten. Die Gesellschafter erbringen folgende Beiträge: Katharina Brenner erbringt als Beitrag eine Bareinlage sowie die Ladeneinrichtung; der vereinbarte Wert dieses Beitrags beträgt 40.000 €. Jonas Reinhardt erbringt als Beitrag eine Bareinlage sowie die laufende Mitarbeit im Ladengeschäft; der vereinbarte Wert dieses Beitrags beträgt 10.000 €. Soweit für einen Beitrag kein Wert vereinbart ist, ist das keine Lücke, sondern eine Rechtsfolge: § 709 Abs. 3 BGB knüpft daran an (siehe § 3 dieses Vertrags).
§ 3 — Stimmkraft sowie Anteil an Gewinn und Verlust ACHTUNG — DIE STIMMEN GEHEN HIER NICHT NACH KÖPFEN: Die Gesellschafter haben KEINE Beteiligungsverhältnisse vereinbart, wohl aber Werte ihrer Beiträge. Nach § 709 Abs. 3 Satz 2 BGB richten sich die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust deshalb „nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge". Aus den in § 2 genannten Werten ergibt sich folgendes Verhältnis: Katharina Brenner: 4 von 5 Teilen · Jonas Reinhardt: 1 von 5 Teilen. Wer gleiche Stimmen oder gleiche Anteile will, muss sie nach Satz 1 ausdrücklich vereinbaren; ohne eine solche Vereinbarung gilt das oben genannte Verhältnis.
§ 4 — Geschäftsführung und Vertretung Zur Führung der Geschäfte sind nach § 715 Abs. 1 BGB alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Es bleibt bei der gesetzlichen Regel des § 715 Abs. 3 BGB: die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie NUR GEMEINSAM zu handeln berechtigt sind, „es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist". Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich nach § 715 Abs. 2 BGB auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt; zur Vornahme darüber hinausgehender Geschäfte ist ein Beschluss ALLER Gesellschafter erforderlich. Die Gesellschafter halten ergänzend fest, dass ein Geschäft jedenfalls dann einen Beschluss aller erfordert, wenn sein Wert 5.000 € übersteigt.
§ 5 — Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nach § 721 Satz 1 BGB als Gesamtschuldner PERSÖNLICH — also mit ihrem Privatvermögen und jeder für die volle Schuld. Satz 2 derselben Vorschrift stellt klar: „Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam." Eine Beschränkung dieser Haftung kann in diesem Vertrag deshalb nicht wirksam vereinbart werden; sie wirkt allenfalls im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, niemals gegenüber einem Gläubiger. Wer die persönliche Haftung ausschließen will, braucht eine andere Rechtsform.
§ 6 — Dauer und Kündigung der Mitgliedschaft Die Gesellschaft wird auf UNBESTIMMTE ZEIT eingegangen. Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 1 BGB „unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres" gegenüber der Gesellschaft kündigen. Das ist keine Frist von drei Monaten ab Erklärung, sondern ein fester Termin mit Vorlauf: wer den Stichtag verpasst, bleibt ein weiteres volles Jahr gebunden. Gemessen am Tag dieses Vertrags müsste eine Kündigung der Gesellschaft spätestens am 30. September 2027 zugehen; sie wirkte dann zum 31. Dezember 2027. Der Stichtag für das Ende des laufenden Kalenderjahres ist am Tag dieses Vertrags bereits verstrichen, sodass eine Kündigung erst das ÜBERNÄCHSTE Jahresende erreicht. Wir legen offen, dass wir den 30. September als letzten sicheren Tag ansetzen: die §§ 187 bis 193 BGB regeln vorwärts laufende Fristen, eine rückwärts zu bemessende Frist regeln sie nicht ausdrücklich, und wir wählen die für den Kündigenden sichere Lesart. Liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 725 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, ist die Kündigung nach Absatz 3 stets ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
§ 7 — Tod, Kündigung und Insolvenz eines Gesellschafters Tritt in der Person eines Gesellschafters einer der in § 723 Abs. 1 BGB genannten Gründe ein — Tod, Kündigung der Mitgliedschaft, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Kündigung durch einen Privatgläubiger oder Ausschließung aus wichtigem Grund —, so SCHEIDET DIESER GESELLSCHAFTER AUS, und die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das entspricht der gesetzlichen Regel: § 723 Abs. 1 BGB ordnet das Ausscheiden an, „sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht". Der Gesellschafter scheidet nach Absatz 3 mit Eintritt des ihn betreffenden Grundes aus, im Fall der Kündigung jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung nicht vor Mitteilung des Beschlusses an ihn. Sein Anteil wächst nach § 712 Abs. 1 BGB den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.
§ 8 — Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters Es bleibt bei § 728 Abs. 1 BGB: Die Gesellschaft ist verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu BEFREIEN und ihm eine „dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung" zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung zu befreien. Die Gesellschafter halten fest, dass diese Vorschrift abdingbar wäre — sie gilt „sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist" — und dass sie hier bewusst unverändert gelten soll.
§ 9 — Gesellschaftsregister und Grundbesitz Die Gesellschaft ist nicht im Gesellschaftsregister eingetragen. Das ist zulässig: nach § 707 Abs. 1 BGB „können" die Gesellschafter die Gesellschaft anmelden, sie müssen es nicht, und eine nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wirksam entstanden und rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB). Die Gesellschafter sind darüber unterrichtet, dass die Eintragung Voraussetzung dafür ist, dass für die Gesellschaft ein Recht im Grundbuch eingetragen wird (§ 47 Abs. 2 GBO, Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB), und dass sie den Namenszusatz des § 707a Abs. 2 BGB nach sich zieht.
§ 10 — Wettbewerbsverbot Solange ein Gesellschafter der Gesellschaft angehört, wird er im Geschäftszweig der Gesellschaft weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte machen noch sich an einem gleichartigen Unternehmen beteiligen, es sei denn, die übrigen Gesellschafter stimmen zu. Die Gesellschafter halten fest, dass Umfang und Dauer eines Wettbewerbsverbots gegenständlich, räumlich und zeitlich angemessen sein müssen und dass die Grenzen dafür von der Rechtsprechung gezogen werden; dieser Vertrag bestimmt sie nicht.
§ 11 — Umfang dieser Vereinbarung Dieser Vertrag betrifft eine GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS nach den §§ 705 ff. BGB. Er ist NICHT für eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geeignet: deren Gesellschaftsvertrag bedarf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der NOTARIELLEN FORM, und für das vereinfachte Verfahren ist nach § 2 Abs. 1a GmbHG zwingend das Musterprotokoll der Anlage 1 zu verwenden, neben dem „keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden" dürfen. Ebenso wenig ist er für eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft geeignet. Wenden Sie sich in diesen Fällen an eine Notarin oder einen Notar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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Häufige Fragen
Brauche ich für eine GbR überhaupt einen schriftlichen Vertrag?
Für die Wirksamkeit nicht. Nach § 705 Abs. 1 BGB entsteht die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags, und der ist formfrei — viele GbR entstehen, ohne dass die Beteiligten es merken. Ohne Schriftform gelten aber die gesetzlichen Voreinstellungen, und die sind seit dem 1. Januar 2024 andere als früher: Stimmkraft nach Beitragswerten statt nach Köpfen (§ 709 Abs. 3 BGB) und Fortsetzung statt Auflösung (§ 723 Abs. 1 BGB). Der schriftliche Vertrag ist also weniger ein Gründungsakt als die Entscheidung darüber, welche dieser Voreinstellungen Sie behalten wollen.
Ist ein selbst geschriebener Gesellschaftsvertrag ohne Notar rechtswirksam?
Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ja. § 705 Abs. 1 BGB knüpft die Errichtung allein an den Abschluss des Gesellschaftsvertrags und schreibt dafür keine Form vor — der Vertrag ist also auch privatschriftlich gültig, und mündlich wäre er es ebenfalls. Zwei Ausnahmen sollten Sie kennen: Verpflichtet sich jemand, ein GRUNDSTÜCK in die Gesellschaft einzubringen, verlangt § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung des ganzen Vertrags; und für eine GmbH oder UG gilt ohnehin § 2 Abs. 1 GmbHG. Für die Anmeldung zum Gesellschaftsregister wird die ANMELDUNG notariell beglaubigt, nicht dieser Vertrag.
Kann ich mit dieser Vorlage eine GmbH oder eine UG gründen?
Nein, und das ist keine Einschränkung dieser Vorlage, sondern des Gesetzes. § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bestimmt: „Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form." Kein herunterladbares Muster kann diese Form herstellen. Für die vereinfachte Gründung schreibt § 2 Abs. 1a GmbHG zwingend das Musterprotokoll der Anlage 1 vor und lässt daneben „keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen" zu. Für eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) führt der Weg zur Notarin oder zum Notar.
Gilt diese Vorlage in ganz Deutschland?
Ja. Die §§ 705 ff. BGB sind Bundesrecht und gelten in allen Bundesländern gleich, ebenso § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung und § 2 GmbHG. Örtlich ist nur die Zuständigkeit: Das Gesellschaftsregister wird nach § 707 Abs. 1 BGB bei dem Gericht geführt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und das Gewerbeamt richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte. Der Inhalt dieses Vertrags ändert sich dadurch nicht.
Muss unsere GbR ins Gesellschaftsregister?
Nach § 707 Abs. 1 BGB ist die Anmeldung freiwillig — die Gesellschafter „können" sie vornehmen. Praktisch unausweichlich wird sie, sobald die Gesellschaft Grundbesitz erwerben oder halten soll: § 47 Abs. 2 GBO bestimmt, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, und Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sagt dasselbe für bereits bestehende Gesellschaften. Wer eintragen lässt, muss nach § 707a Abs. 2 BGB den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder „eGbR" führen — „GbR" allein genügt dafür nicht.
Haften wir mit unserem Privatvermögen?
Ja. Nach § 721 Satz 1 BGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich — jeder für die volle Schuld. Satz 2 schneidet den naheliegenden Ausweg ab: „Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam." Eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag wirkt deshalb allenfalls zwischen den Gesellschaftern, niemals gegenüber einem Gläubiger. Wer die persönliche Haftung ausschließen möchte, braucht eine andere Rechtsform.
Was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die umgekehrte Voreinstellung als früher. § 723 Abs. 1 BGB zählt Tod, Kündigung, Insolvenz, die Kündigung durch einen Privatgläubiger und die Ausschließung aus wichtigem Grund auf und ordnet an, dass sie zum AUSSCHEIDEN dieses Gesellschafters führen — „sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht". Die Gesellschaft läuft also weiter. Wer die Auflösung will, muss sie ausdrücklich anordnen; und wer ein älteres Muster abschreibt, in dem die Auflösung steht, trifft damit heute eine Wahl, statt das Gesetz wiederzugeben.
Bis wann muss ich kündigen, wenn ich zum Jahresende aussteigen will?
Bei einer Gesellschaft auf unbestimmte Zeit verlangt § 725 Abs. 1 BGB eine Frist von drei Monaten „zum Ablauf des Kalenderjahres". Das ist keine Frist von drei Monaten ab Ihrer Erklärung, sondern ein fester Termin mit Vorlauf: wer den Stichtag verpasst, bleibt ein weiteres volles Jahr gebunden. Die Vorlage rechnet den Tag aus und legt offen, dass sie den 30. September als letzten sicheren Tag ansetzt. Bei einer befristeten Gesellschaft ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen; dann braucht es nach § 725 Abs. 2 BGB einen wichtigen Grund.
Ist die Vorlage kostenlos?
Ja. Das Ausfüllen, die Vorschau und der PDF-Download sind kostenlos und ohne Anmeldung möglich. Es gibt keine Testphase, die ausläuft, und keine Wasserzeichen-Falle am Ende.
Kann ich diese Vorlage bearbeiten und als PDF speichern?
Ja. Sie füllen die Felder aus, der Vertrag entsteht live mit, und Sie laden ihn als PDF herunter — kostenlos und ohne Anmeldung. Der Copilot passt Klauseln auf Zuruf an.
Wie unterschreiben wir den Vertrag, und wie übergeben wir jedem Gesellschafter ein Exemplar?
Alle Gesellschafter unterschreiben dasselbe Dokument, und jedem Gesellschafter wird ein unterschriebenes Exemplar ausgehändigt — als PDF oder auf Papier. Eine notarielle Beurkundung ist für die GbR nicht vorgeschrieben. Etwas anderes gilt, wenn der Vertrag zugleich eine Verpflichtung enthält, ein Grundstück einzubringen — dann greift § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB und es führt kein Weg an der Notarin oder dem Notar vorbei. Für die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist die notarielle Beglaubigung der Anmeldung erforderlich; das betrifft die Anmeldung, nicht diesen Vertrag.
Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 705, 707, 707a, 709, 712, 715, 721, 723, 725, 728, 729; Einführungsgesetz zum BGB Art. 229 § 21; Grundbuchordnung § 47 Abs. 2; GmbH-Gesetz § 2. Geltende Fassungen, gelesen am 25. September 2026.
Diese Vorlage dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Medizin-, Finanz- oder sonstige Fachberatung dar. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an eine qualifizierte Fachperson.