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Verträge · Vorlage

Untermietvertrag für Wohnraum

Füllen Sie Ihren Untermietvertrag in wenigen Minuten aus und laden Sie ihn als PDF herunter. Ein Untermietvertrag ist ein vollwertiger Wohnraummietvertrag nach den §§ 535 ff. BGB — mit einem Unterschied, den die umlaufenden Muster übergehen: Der Vermieter ist hier selbst Mieter und kann nur weitergeben, was ihm der Hauptmietvertrag lässt. Diese Vorlage sagt es im Dokument. Sie nennt § 546 Abs. 2 BGB, wonach der Hauptvermieter die Räume nach dem Ende des Hauptmietvertrags unmittelbar vom Untermieter zurückfordern kann. Sie unterscheidet, ob Sie ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten — denn nur für einen Teil des Wohnraums gibt § 553 Abs. 1 BGB dem Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis. Sie erkennt das möblierte Zimmer in der selbst bewohnten Wohnung (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und schreibt dann die kurze Kündigungsfrist des § 573c Abs. 3 BGB hinein. Und sie prüft, ob Ihre Befristung überhaupt trägt.

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UNTERMIETVERTRAG ÜBER WOHNRAUM
Berlin, 4. September 2026

Zwischen Lena Achterberg, geboren am 11. Juni 1993, wohnhaft Boxhagener Straße 74, 10245 Berlin — nachstehend „der Untervermieter“ — und Tobias Reinhardt, geboren am 23. Februar 1998, wohnhaft Lindenauer Markt 9, 04177 Leipzig — nachstehend „der Untermieter“ — wird der folgende Untermietvertrag über Wohnraum geschlossen. Er richtet sich nach den §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Vorschriften über die Miete von Wohnraum (§§ 549 ff. BGB). Der Untervermieter ist nicht Eigentümer der Wohnung, sondern selbst Mieter; die Grenzen, die sich daraus ergeben, regelt § 1 dieses Vertrages.

VEREINBARUNGEN

§ 1 Der Hauptmietvertrag und die Abhängigkeit dieses Vertrages Der Untervermieter ist Mieter der Wohnung Boxhagener Straße 74, 3. Obergeschoss links, 10245 Berlin aufgrund des Hauptmietvertrags vom 15. August 2022 mit Hausverwaltung Nordkiez GmbH (nachstehend „der Hauptvermieter“). Eigentümer der Wohnung ist Ingrid Sattler. Der Untervermieter kann dem Untermieter nur die Rechte einräumen, die ihm selbst aus dem Hauptmietvertrag zustehen; dieser Untermietvertrag kann dem Untermieter keine weitergehende Rechtsstellung verschaffen. Beide Parteien nehmen deshalb ausdrücklich zur Kenntnis: Endet der Hauptmietvertrag — gleich aus welchem Grund und gleich, ob dieser Untermietvertrag noch läuft —, so kann der Hauptvermieter die Räume nach § 546 Abs. 2 BGB auch unmittelbar vom Untermieter zurückfordern. Ein Untermietverhältnis schützt den Untermieter gegenüber dem Hauptvermieter nicht. Die Ausnahme des § 565 BGB, bei der der Hauptvermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis eintritt, setzt voraus, dass der Mieter den Wohnraum nach dem Hauptmietvertrag GEWERBLICH zu Wohnzwecken weitervermieten soll; dieser Vertrag ist keine gewerbliche Weitervermietung. Der Untervermieter verpflichtet sich, den Untermieter unverzüglich zu unterrichten, sobald der Hauptmietvertrag gekündigt wird oder aus anderem Grund zu enden droht.

§ 2 Überlassene Räume und Mitbenutzung Der Untervermieter überlässt dem Untermieter zum alleinigen Gebrauch: das straßenseitige Zimmer mit etwa 17 m², abschließbar, mit einer Fläche von etwa 17 m². Zur gemeinsamen Nutzung mit dem Untervermieter und den übrigen Bewohnern stehen zur Verfügung: Küche, Bad mit Dusche, Flur, Abstellkammer und Balkon zur gemeinsamen Nutzung. Übergeben werden ein Haustürschlüssel, ein Wohnungsschlüssel, ein Zimmerschlüssel, ein Briefkastenschlüssel. Es wird damit nur ein TEIL des Wohnraums überlassen; die Wohnung als Ganze bleibt dem Untervermieter aus dem Hauptmietvertrag. Die Räume werden MÖBLIERT überlassen. Die überlassenen Einrichtungsgegenstände sind in der Anlage „Inventar“ einzeln aufgeführt; sie bleiben Eigentum des Untervermieters und sind bei Vertragsende in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übergeben wurden, abgesehen von der Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch. Die Flächenangabe beschreibt die Räume und ist keine Zusicherung einer auf den Quadratmeter genauen Fläche. Die Räume werden ausschließlich zu Wohnzwecken überlassen.

§ 3 Erlaubnis des Hauptvermieters Der Hauptvermieter hat die Untervermietung am 20. August 2026 erlaubt; die Erlaubnis wurde schriftlich per Brief der Hausverwaltung erteilt. Ein Nachweis der Erlaubnis ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Für die Überlassung eines TEILS des Wohnraums steht dem Untervermieter nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Erlaubnis zu, wenn für ihn nach Abschluss des Hauptmietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entstanden ist; das gilt nicht, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Hauptvermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 553 Abs. 3 BGB unwirksam; ein pauschales Untervermietungsverbot im Hauptmietvertrag hebt diesen Anspruch daher nicht auf. Verweigert der Hauptvermieter die Erlaubnis, so kann der Untervermieter den Hauptmietvertrag nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Die Erlaubnis nimmt dem Untervermieter seine Verantwortung nicht ab: Nach § 540 Abs. 2 BGB hat der Mieter ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, AUCH WENN der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Für Schäden, die der Untermieter verursacht, haftet der Untervermieter dem Hauptvermieter deshalb weiter.

§ 4 Mietzeit — unbefristetes Untermietverhältnis Das Untermietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2026 und läuft auf unbestimmte Zeit. Es endet nicht von selbst, sondern nur durch Kündigung, durch Aufhebungsvertrag oder in den gesetzlich geregelten Fällen — und spätestens mit dem Hauptmietvertrag. Die Fristen und die Form der Kündigung regelt die nächste Klausel. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 543, 569 BGB) bleibt unberührt. Es gilt außerdem § 550 BGB: Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit, und die Kündigung ist frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. Beide Parteien unterschreiben diesen Vertrag deshalb eigenhändig.

§ 5 Kündigung und Kündigungsfrist Die Kündigung dieses Untermietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form; eine E-Mail, eine Textnachricht oder ein mündliches Wort genügen dafür nicht. Da der überlassene Wohnraum Teil der vom Untervermieter selbst bewohnten Wohnung ist und von ihm überwiegend möbliert wird (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB), ist die Kündigung nach § 573c Abs. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf DIESES Monats zulässig. Beide Parteien nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass das eine sehr kurze Frist ist: Wer am 15. kündigt, muss zum Monatsende ausziehen. Sie gilt für beide Seiten. Eine zum Nachteil des Untermieters von § 573c Abs. 1 oder Abs. 3 BGB abweichende Vereinbarung ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam; die Parteien vereinbaren deshalb keine andere Frist. Ein berechtigtes Interesse braucht der Untervermieter für die ordentliche Kündigung hier NICHT: § 549 Abs. 2 BGB nimmt dieses Mietverhältnis von den §§ 573 bis 575 BGB und von § 568 Abs. 2 BGB aus, sodass weder der Kündigungsschutz des § 573 BGB noch der Widerspruch nach den §§ 574 bis 574b BGB eingreift. Beide Parteien sollten sich darüber im Klaren sein, bevor sie unterschreiben: Der Untermieter steht hier deutlich schwächer als der Mieter einer eigenen Wohnung. Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach den §§ 543 und 569 BGB. Endet der Hauptmietvertrag, so endet auch dieses Untermietverhältnis, und der Hauptvermieter kann die Räume nach § 546 Abs. 2 BGB unmittelbar vom Untermieter zurückfordern.

§ 6 Miete, Betriebskosten und Zahlung Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 430 €. Daneben zahlt der Untermieter für die Betriebskosten 70 € monatlich. Die von den Parteien selbst eingetragene monatliche Gesamtmiete beträgt 500 €; dieses Formular rechnet die Summe nicht aus, die Parteien haben sie geprüft. Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten (§ 556b Abs. 1 BGB); für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Vornahme der Zahlung an. Gezahlt wird wie folgt: Überweisung auf das Konto der Untervermieterin, IBAN wird gesondert mitgeteilt. Betriebskosten kann der Untervermieter nur umlegen, weil und soweit es hier vereinbart ist; umlagefähig sind allein die Kostenarten des § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung. Wird über Vorauszahlungen abgerechnet, so ist die Abrechnung jährlich zu erteilen und dem Untermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Untervermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei einer Pauschale entfällt die Abrechnung, und der Untervermieter trägt das Risiko steigender Kosten. Der Untervermieter bleibt dem Hauptvermieter gegenüber zur Zahlung der vollen Hauptmiete verpflichtet; bleibt der Untermieter die Zahlung schuldig, ändert das daran nichts. Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561 BGB) und über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g BGB) gelten für dieses Mietverhältnis nach § 549 Abs. 2 BGB nicht. Eine Änderung der Miete bedarf deshalb einer Vereinbarung beider Parteien.

§ 7 Kaution (§ 551 BGB) Der Untermieter leistet eine Kaution von 1.290 €. Sie hält die Grenze des § 551 Abs. 1 BGB ein: Die Sicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen, hier also höchstens 1.290 € (das Dreifache der Nettokaltmiete von 430 €). Bezugsgröße ist ausdrücklich die NETTOKALTMIETE und nicht die Gesamtmiete — die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten zählen nach dem Wortlaut des § 551 Abs. 1 BGB nicht mit. Der Untermieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt; die erste ist zu Beginn des Untermietverhältnisses fällig, die weiteren werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig (§ 551 Abs. 2 BGB). Eine Klausel, die die volle Summe im Voraus verlangt, wäre unwirksam. Der Untervermieter hat die Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen; die Anlage muss von seinem Vermögen GETRENNT erfolgen, und die Erträge stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). Die getrennte Anlage ist keine Formalie: Sie ist der Schutz des Untermieters für den Fall, dass der Untervermieter zahlungsunfähig wird. Jede zum Nachteil des Untermieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). Diese Regeln gelten auch dann, wenn die Vorschriften der §§ 557 bis 561 und der §§ 573 bis 575 BGB nach § 549 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden sind: § 551 BGB steht in dieser Ausnahmeliste nicht. Nach dem Ende des Untermietverhältnisses hat der Untervermieter eine angemessene Frist zur Prüfung; eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht.

§ 8 Pflichten des Untermieters und Hausordnung Der Untermieter hat mit den überlassenen Räumen und den mitbenutzten Flächen pfleglich umzugehen, ausreichend zu heizen und zu lüften und die Hausordnung des Gebäudes einzuhalten. Alle Pflichten, die dem Untervermieter aus dem Hauptmietvertrag gegenüber dem Hauptvermieter obliegen — insbesondere die Hausordnung, die Ruhezeiten, die Regeln über Tierhaltung und über bauliche Veränderungen —, gelten im Verhältnis zum Untermieter entsprechend, soweit sie den überlassenen Bereich betreffen. Der Untervermieter stellt dem Untermieter die maßgeblichen Regelungen des Hauptmietvertrags auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung. Der Untermieter darf die Räume ohne die Zustimmung des Untervermieters IN TEXTFORM nicht seinerseits einem Dritten überlassen; für ihn gilt § 540 Abs. 1 BGB ebenso. Mängel der Räume hat er dem Untervermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB); unterlässt er die Anzeige, kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a BGB verlieren, soweit der Untervermieter wegen der unterbliebenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte. Der Untervermieter seinerseits ist verpflichtet, dem Untermieter die Räume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie darin zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB), und Mängel, die er nicht selbst beheben darf, unverzüglich an den Hauptvermieter weiterzuleiten.

§ 9 Übergabe und Zustand Die Räume werden am 1. Oktober 2026 übergeben. Beide Parteien fertigen bei der Übergabe ein Protokoll an, das den Zustand der Räume, etwaige Mängel, die Zählerstände und die übergebenen Schlüssel festhält, und unterschreiben es beide; jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die überlassenen Einrichtungsgegenstände werden nach der Anlage „Inventar“ Stück für Stück abgeglichen und ihr Zustand im Protokoll vermerkt. Das Übergabeprotokoll ist keine Förmelei: Im späteren Streit über die Kaution oder über Schäden ist es regelmäßig das einzige Beweismittel, das beiden Seiten hilft. Ohne Protokoll trägt im Zweifel derjenige die Last, der eine Veränderung behauptet. Die Zahl der übergebenen Schlüssel wird ausdrücklich festgehalten; der Untermieter darf ohne Zustimmung des Untervermieters keine weiteren Schlüssel anfertigen lassen und hat bei Vertragsende alle Schlüssel zurückzugeben.

§ 10 Rückgabe Der Untermieter hat die Räume nach Beendigung des Untermietverhältnisses geräumt, besenrein und mit allen Schlüsseln zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Veränderungen, die er vorgenommen hat, sind zu beseitigen, soweit der Untervermieter nicht auf die Beseitigung verzichtet; Einrichtungen, die der Untermieter selbst eingebracht hat, darf er wegnehmen (§ 539 Abs. 2 BGB). Gibt der Untermieter die Räume nach der Beendigung nicht zurück, so kann der Untervermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verlangen (§ 546a Abs. 1 BGB). Beide Parteien fertigen auch bei der Rückgabe ein Protokoll an und unterschreiben es. Zu einer Renovierung oder zum Streichen ist der Untermieter nicht verpflichtet: Schönheitsreparaturen schuldet nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieter, und eine Abwälzung auf den Mieter hält der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nur unter engen Voraussetzungen stand — dieser Vertrag wälzt sie deshalb nicht ab. Ergänzend gilt § 546 Abs. 2 BGB: Endet der Hauptmietvertrag, kann der Hauptvermieter die Räume unmittelbar vom Untermieter zurückfordern.

§ 11 Haftung und Versicherung Der Untervermieter hat nach § 540 Abs. 2 BGB ein dem Untermieter bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden gegenüber dem Hauptvermieter zu vertreten, AUCH WENN der Hauptvermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Diese Haftung kann kein Untermietvertrag abbedingen — sie besteht im Verhältnis zum Hauptvermieter, an dem der Untermieter nicht beteiligt ist. Im Innenverhältnis stellt der Untermieter den Untervermieter von Ansprüchen frei, die der Hauptvermieter wegen eines vom Untermieter zu vertretenden Schadens gegen den Untervermieter erhebt. Beiden Parteien wird eine Privathaftpflichtversicherung dringend empfohlen; ohne sie trifft ein einziger Wasserschaden den Verursacher persönlich. Der Untervermieter hat den Untermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn der Hauptvermieter Ansprüche geltend macht, die den überlassenen Bereich betreffen, damit dieser sich äußern kann.

§ 12 Anmeldung bei der Meldebehörde und Datenschutz Der Untermieter hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Der Untervermieter ist hier der Wohnungsgeber und deshalb verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und dem Untermieter den Einzug innerhalb derselben Frist schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Diese Bestätigung muss nach § 19 Abs. 3 BMG Namen und Anschrift des Wohnungsgebers enthalten und, weil der Untervermieter nicht der Eigentümer ist, AUCH DEN NAMEN DES EIGENTÜMERS — hier Ingrid Sattler —, außerdem das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Genau diese Angabe fehlt in den meisten Vordrucken und ist der Grund, aus dem eine Anmeldung im Untermietverhältnis scheitert. Eine ausfüllbare Wohnungsgeberbestätigung liegt diesem Vertrag als Anlage bei. Erhält der Untermieter die Bestätigung nicht rechtzeitig, so hat er dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Parteien verarbeiten die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich zu dessen Durchführung und nach der Datenschutz-Grundverordnung; sie werden gelöscht, sobald die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.

§ 13 Anlagen Diesem Vertrag werden die folgenden Unterlagen als Anlagen beigefügt; sie werden Bestandteil des Vertrages, sobald beide Parteien sie unterschrieben oder als beigefügt bestätigt haben. Anlage 1 — Übergabeprotokoll mit Zustand, Zählerständen und Schlüsseln. Anlage 2 — Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG, mit dem Namen des Eigentümers. Anlage 3 — Nachweis der Erlaubnis des Hauptvermieters. Anlage 4 — Inventar der überlassenen Einrichtungsgegenstände. Fehlt eine Anlage bei der Unterzeichnung, so halten die Parteien im Vertrag fest, bis wann sie nachgereicht wird.

§ 14 Schriftform, Unwirksamkeit einzelner Klauseln und Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das ist keine Floskel: Nach § 550 BGB gilt ein für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossener Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen, und eine mündlich getroffene Nebenabrede kann die Schriftform des ganzen Vertrages zerstören. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung — bei Klauseln, die zum Nachteil des Untermieters von zwingendem Wohnraummietrecht abweichen, ist das die für ihn günstigere gesetzliche Lage und nicht eine auf das zulässige Maß zurückgeführte Fassung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält eine von beiden Parteien eigenhändig unterschriebene Ausfertigung. Beide Parteien bestätigen, den Vertrag vor der Unterschrift gelesen zu haben, insbesondere die Klauseln über die Abhängigkeit vom Hauptmietvertrag, über die Erlaubnis, über die Mietzeit und über die Kündigungsfrist. Unterzeichnet in Berlin am 4. September 2026.


HINWEISE

EIN UNTERMIETVERTRAG SCHÜTZT DEN UNTERMIETER NICHT GEGEN DEN EIGENTÜMER. Das ist der Satz, den kein herunterladbares Muster schreibt, und er ist der wichtigste des ganzen Vertrages. § 546 Abs. 2 BGB: „Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.“ Endet also der HAUPTmietvertrag — durch Kündigung des Hauptvermieters, durch Kündigung des Hauptmieters, durch Aufhebungsvertrag —, dann kann der Hauptvermieter die Räume unmittelbar vom Untermieter herausverlangen, ganz gleich, was im Untermietvertrag steht und wie lange er noch laufen sollte. Die einzige Ausnahme ist die gewerbliche Weitervermietung des § 565 BGB, bei der der Vermieter in das Untermietverhältnis eintritt; sie setzt voraus, dass der Hauptmietvertrag genau dafür geschlossen wurde, und trifft auf einen privaten Untermietvertrag nicht zu. Wer untermietet, sollte deshalb wissen, wie lange der Hauptmietvertrag noch läuft — und sich vertraglich zusichern lassen, unverzüglich unterrichtet zu werden, wenn er endet.

DIE ERLAUBNIS IST PFLICHT — ABER SIE IST BEI EINEM ZIMMER AUCH EIN ANSPRUCH. Ohne die Erlaubnis des Vermieters darf niemand untervermieten (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB), und wer es doch tut, gibt dem Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung — in der Regel erst nach Abmahnung (§ 543 Abs. 3 BGB), aber das ist ein schwacher Trost, wenn die eigene Wohnung auf dem Spiel steht. Umgekehrt gilt: Entsteht für den Mieter NACH Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, EINEN TEIL des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, so kann er die Erlaubnis VERLANGEN (§ 553 Abs. 1 BGB). Der Vermieter darf sie nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist — und ein pauschales Untervermietungsverbot im Mietvertrag hilft ihm dabei nicht, weil § 553 Abs. 3 BGB jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für unwirksam erklärt. Er darf die Erlaubnis allerdings von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur so zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB); einen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht. Und verweigert er sie doch, kann der Mieter den Hauptmietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die GANZE Wohnung gibt es diesen Anspruch nicht — dort entscheidet der Vermieter frei.

DAS MÖBLIERTE ZIMMER IN DER EIGENEN WOHNUNG IST EIN ANDERES RECHT. Ist der überlassene Raum Teil der Wohnung, die der Untervermieter SELBST BEWOHNT, und stattet er ihn überwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus, so gelten nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561), über die Miethöhe bei Mietbeginn in angespannten Märkten (§§ 556d bis 556g) und über den Mieterschutz bei Beendigung (§ 568 Abs. 2, §§ 573 bis 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a) NICHT. Die Folge ist drastisch und steht in § 573c Abs. 3 BGB: Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf DIESES Monats zulässig — wer am 15. kündigt, muss zum Monatsende raus. Kein berechtigtes Interesse, kein Widerspruch wegen Härte, keine drei Monate. Die Ausnahme greift NICHT, wenn der Raum dem Untermieter zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Wer als Untermieter ein möbliertes Zimmer nimmt, sollte diese Frist kennen, bevor er unterschreibt; wer es vermietet, sollte wissen, dass sie auch gegen ihn läuft.

DIE KAUTION: HÖCHSTENS DREI NETTOKALTMIETEN, UND DIESE GRENZE GILT AUCH FÜR EIN ZIMMER. § 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Sicherheit auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete OHNE die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Bezugsgröße ist also die Nettokaltmiete, nicht die Gesamtmiete — der Fehler, der in den umlaufenden Mustern am häufigsten steckt und die Kaution um die Nebenkosten zu hoch ansetzt. Wird mehr vereinbart, ist die Abrede im übersteigenden Teil unwirksam; der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Der Untermieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen, die erste zu Beginn (§ 551 Abs. 2 BGB), und der Untervermieter muss das Geld GETRENNT VON SEINEM VERMÖGEN anlegen, wobei die Erträge dem Untermieter zustehen (§ 551 Abs. 3 BGB) — das ist der Schutz für den Fall, dass der Untervermieter zahlungsunfähig wird. Jede für den Untermieter nachteilige Abweichung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). Und die vielleicht wichtigste Feinheit: § 551 BGB steht NICHT in der Ausnahmeliste des § 549 Abs. 2 BGB. Auch beim möblierten Zimmer in der eigenen Wohnung gelten also Grenze, Ratenrecht und getrennte Anlage.

„NUR FÜR EIN HALBES JAHR“ — WARUM DIE BEFRISTUNG OFT NICHT TRÄGT. Ein Wohnraummietvertrag lässt sich nicht frei befristen. § 575 Abs. 1 BGB erlaubt es nur, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für sich, seine Familie oder seinen Haushalt nutzen, sie beseitigen oder wesentlich verändern oder an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will — und er dem Mieter diesen Grund bei Vertragsschluss SCHRIFTLICH mitteilt. Fehlt der Grund, ist der Vertrag nicht unwirksam: Er gilt als auf UNBESTIMMTE ZEIT abgeschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB), also genau umgekehrt zur Absicht. Beim Untermietvertrag gibt es allerdings einen zweiten, oft übersehenen Weg: Greift § 549 Abs. 2 BGB ein — vorübergehender Gebrauch oder möbliertes Zimmer in der eigenen Wohnung —, sind die §§ 573 bis 575 BGB überhaupt nicht anzuwenden, und dann trägt die Befristung ohne einen Grund. Diese Vorlage prüft beides und sagt Ihnen im Dokument, welcher der beiden Fälle vorliegt. Ein bloßes Enddatum ersetzt keinen von beiden. Prüfen Sie zuletzt, ob Ihre Stadt für kurze Vermietungen eine Genehmigung verlangt: Zweckentfremdungsverbote sind Landes- und Gemeinderecht und unterscheiden sich von Ort zu Ort. Diese Vorlage prüft Ihren Fall nicht, ist keine Rechtsberatung und rechnet außer der Kautionsgrenze nichts aus.

Berlin, den 4. September 2026 — in zwei gleichlautenden Ausfertigungen
Der Untervermieter
Unterschriften: Lena Achterberg
Der Untermieter
Unterschriften: Tobias Reinhardt
KostenlosBearbeitbarPDF-DownloadOhne Anmeldung

Warum diese Vorlage

§ 546 Abs. 2: was dem Untermieter droht

Endet der Hauptmietvertrag, kann der Eigentümer die Räume direkt vom Untermieter herausverlangen. Der Satz, den kein Muster schreibt — hier steht er in § 1.

Zimmer oder ganze Wohnung

Nur für einen TEIL des Wohnraums gibt § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis. Der Schalter ändert die ganze Erlaubnisklausel.

Die kurze Frist beim möblierten Zimmer

§ 549 Abs. 2 Nr. 2 mit § 573c Abs. 3 BGB: Kündigung am 15. zum Monatsende. Die Vorlage erkennt den Fall und schreibt die Frist hinein.

Kaution aus der Nettokaltmiete gerechnet

Höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete (§ 551 Abs. 1 BGB) — nicht der Gesamtmiete. Wird die Grenze überschritten, korrigiert das Dokument nach unten.

Trägt Ihre Befristung wirklich?

Ohne Grund nach § 575 Abs. 1 BGB und ohne § 549 Abs. 2 BGB gilt der Vertrag als unbefristet. Die Vorlage sagt Ihnen, welcher Fall vorliegt.

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Was im Untermietvertrag steht

Untervermieter (der Hauptmieter) und Untermieter mit Geburtsdatum und Anschrift
Der Hauptmietvertrag: Hauptvermieter, Eigentümer und Datum — und was daraus folgt (§ 546 Abs. 2 BGB)
Umfang: ein Teil des Wohnraums mit Mitbenutzung oder die ganze Wohnung
Möbliert oder unmöbliert, mit dem Inventar als Anlage
Erlaubnis des Hauptvermieters: erteilt oder noch ausstehend (§§ 540, 543, 553 BGB)
Untermietzuschlag nach § 553 Abs. 2 BGB, wenn der Hauptvermieter ihn verlangt hat
Mietzeit: unbefristet oder befristet — mit der Prüfung, ob die Befristung trägt (§ 575 BGB)
Kündigung und Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1, 2 oder 3 BGB, je nach Fall)
Nettokaltmiete, Betriebskosten, Gesamtmiete und Zahlungsweg (§§ 535, 556, 556b BGB)
Kaution mit der Grenze aus § 551 Abs. 1 BGB, dem Ratenrecht und der getrennten Anlage
Pflichten des Untermieters und die Hausordnung des Hauptmietvertrags
Übergabe, Zustand, Schlüssel und Rückgabe (§§ 546, 546a BGB)
Haftung des Untervermieters für den Untermieter (§ 540 Abs. 2 BGB)
Anmeldung und Wohnungsgeberbestätigung mit dem Namen des Eigentümers (§ 19 BMG)
Anlagen, Ort, Datum und die Unterschriften beider Parteien
UNTERMIETVERTRAG ÜBER WOHNRAUM
Berlin, 4. September 2026

Zwischen Lena Achterberg, geboren am 11. Juni 1993, wohnhaft Boxhagener Straße 74, 10245 Berlin — nachstehend „der Untervermieter“ — und Tobias Reinhardt, geboren am 23. Februar 1998, wohnhaft Lindenauer Markt 9, 04177 Leipzig — nachstehend „der Untermieter“ — wird der folgende Untermietvertrag über Wohnraum geschlossen. Er richtet sich nach den §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Vorschriften über die Miete von Wohnraum (§§ 549 ff. BGB). Der Untervermieter ist nicht Eigentümer der Wohnung, sondern selbst Mieter; die Grenzen, die sich daraus ergeben, regelt § 1 dieses Vertrages.

VEREINBARUNGEN

§ 1 Der Hauptmietvertrag und die Abhängigkeit dieses Vertrages Der Untervermieter ist Mieter der Wohnung Boxhagener Straße 74, 3. Obergeschoss links, 10245 Berlin aufgrund des Hauptmietvertrags vom 15. August 2022 mit Hausverwaltung Nordkiez GmbH (nachstehend „der Hauptvermieter“). Eigentümer der Wohnung ist Ingrid Sattler. Der Untervermieter kann dem Untermieter nur die Rechte einräumen, die ihm selbst aus dem Hauptmietvertrag zustehen; dieser Untermietvertrag kann dem Untermieter keine weitergehende Rechtsstellung verschaffen. Beide Parteien nehmen deshalb ausdrücklich zur Kenntnis: Endet der Hauptmietvertrag — gleich aus welchem Grund und gleich, ob dieser Untermietvertrag noch läuft —, so kann der Hauptvermieter die Räume nach § 546 Abs. 2 BGB auch unmittelbar vom Untermieter zurückfordern. Ein Untermietverhältnis schützt den Untermieter gegenüber dem Hauptvermieter nicht. Die Ausnahme des § 565 BGB, bei der der Hauptvermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis eintritt, setzt voraus, dass der Mieter den Wohnraum nach dem Hauptmietvertrag GEWERBLICH zu Wohnzwecken weitervermieten soll; dieser Vertrag ist keine gewerbliche Weitervermietung. Der Untervermieter verpflichtet sich, den Untermieter unverzüglich zu unterrichten, sobald der Hauptmietvertrag gekündigt wird oder aus anderem Grund zu enden droht.

§ 2 Überlassene Räume und Mitbenutzung Der Untervermieter überlässt dem Untermieter zum alleinigen Gebrauch: das straßenseitige Zimmer mit etwa 17 m², abschließbar, mit einer Fläche von etwa 17 m². Zur gemeinsamen Nutzung mit dem Untervermieter und den übrigen Bewohnern stehen zur Verfügung: Küche, Bad mit Dusche, Flur, Abstellkammer und Balkon zur gemeinsamen Nutzung. Übergeben werden ein Haustürschlüssel, ein Wohnungsschlüssel, ein Zimmerschlüssel, ein Briefkastenschlüssel. Es wird damit nur ein TEIL des Wohnraums überlassen; die Wohnung als Ganze bleibt dem Untervermieter aus dem Hauptmietvertrag. Die Räume werden MÖBLIERT überlassen. Die überlassenen Einrichtungsgegenstände sind in der Anlage „Inventar“ einzeln aufgeführt; sie bleiben Eigentum des Untervermieters und sind bei Vertragsende in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übergeben wurden, abgesehen von der Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch. Die Flächenangabe beschreibt die Räume und ist keine Zusicherung einer auf den Quadratmeter genauen Fläche. Die Räume werden ausschließlich zu Wohnzwecken überlassen.

§ 3 Erlaubnis des Hauptvermieters Der Hauptvermieter hat die Untervermietung am 20. August 2026 erlaubt; die Erlaubnis wurde schriftlich per Brief der Hausverwaltung erteilt. Ein Nachweis der Erlaubnis ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Für die Überlassung eines TEILS des Wohnraums steht dem Untervermieter nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Erlaubnis zu, wenn für ihn nach Abschluss des Hauptmietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entstanden ist; das gilt nicht, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Hauptvermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 553 Abs. 3 BGB unwirksam; ein pauschales Untervermietungsverbot im Hauptmietvertrag hebt diesen Anspruch daher nicht auf. Verweigert der Hauptvermieter die Erlaubnis, so kann der Untervermieter den Hauptmietvertrag nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Die Erlaubnis nimmt dem Untervermieter seine Verantwortung nicht ab: Nach § 540 Abs. 2 BGB hat der Mieter ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, AUCH WENN der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Für Schäden, die der Untermieter verursacht, haftet der Untervermieter dem Hauptvermieter deshalb weiter.

§ 4 Mietzeit — unbefristetes Untermietverhältnis Das Untermietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2026 und läuft auf unbestimmte Zeit. Es endet nicht von selbst, sondern nur durch Kündigung, durch Aufhebungsvertrag oder in den gesetzlich geregelten Fällen — und spätestens mit dem Hauptmietvertrag. Die Fristen und die Form der Kündigung regelt die nächste Klausel. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 543, 569 BGB) bleibt unberührt. Es gilt außerdem § 550 BGB: Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit, und die Kündigung ist frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. Beide Parteien unterschreiben diesen Vertrag deshalb eigenhändig.

§ 5 Kündigung und Kündigungsfrist Die Kündigung dieses Untermietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form; eine E-Mail, eine Textnachricht oder ein mündliches Wort genügen dafür nicht. Da der überlassene Wohnraum Teil der vom Untervermieter selbst bewohnten Wohnung ist und von ihm überwiegend möbliert wird (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB), ist die Kündigung nach § 573c Abs. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf DIESES Monats zulässig. Beide Parteien nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass das eine sehr kurze Frist ist: Wer am 15. kündigt, muss zum Monatsende ausziehen. Sie gilt für beide Seiten. Eine zum Nachteil des Untermieters von § 573c Abs. 1 oder Abs. 3 BGB abweichende Vereinbarung ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam; die Parteien vereinbaren deshalb keine andere Frist. Ein berechtigtes Interesse braucht der Untervermieter für die ordentliche Kündigung hier NICHT: § 549 Abs. 2 BGB nimmt dieses Mietverhältnis von den §§ 573 bis 575 BGB und von § 568 Abs. 2 BGB aus, sodass weder der Kündigungsschutz des § 573 BGB noch der Widerspruch nach den §§ 574 bis 574b BGB eingreift. Beide Parteien sollten sich darüber im Klaren sein, bevor sie unterschreiben: Der Untermieter steht hier deutlich schwächer als der Mieter einer eigenen Wohnung. Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach den §§ 543 und 569 BGB. Endet der Hauptmietvertrag, so endet auch dieses Untermietverhältnis, und der Hauptvermieter kann die Räume nach § 546 Abs. 2 BGB unmittelbar vom Untermieter zurückfordern.

§ 6 Miete, Betriebskosten und Zahlung Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 430 €. Daneben zahlt der Untermieter für die Betriebskosten 70 € monatlich. Die von den Parteien selbst eingetragene monatliche Gesamtmiete beträgt 500 €; dieses Formular rechnet die Summe nicht aus, die Parteien haben sie geprüft. Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten (§ 556b Abs. 1 BGB); für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Vornahme der Zahlung an. Gezahlt wird wie folgt: Überweisung auf das Konto der Untervermieterin, IBAN wird gesondert mitgeteilt. Betriebskosten kann der Untervermieter nur umlegen, weil und soweit es hier vereinbart ist; umlagefähig sind allein die Kostenarten des § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung. Wird über Vorauszahlungen abgerechnet, so ist die Abrechnung jährlich zu erteilen und dem Untermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Untervermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei einer Pauschale entfällt die Abrechnung, und der Untervermieter trägt das Risiko steigender Kosten. Der Untervermieter bleibt dem Hauptvermieter gegenüber zur Zahlung der vollen Hauptmiete verpflichtet; bleibt der Untermieter die Zahlung schuldig, ändert das daran nichts. Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561 BGB) und über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g BGB) gelten für dieses Mietverhältnis nach § 549 Abs. 2 BGB nicht. Eine Änderung der Miete bedarf deshalb einer Vereinbarung beider Parteien.

§ 7 Kaution (§ 551 BGB) Der Untermieter leistet eine Kaution von 1.290 €. Sie hält die Grenze des § 551 Abs. 1 BGB ein: Die Sicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen, hier also höchstens 1.290 € (das Dreifache der Nettokaltmiete von 430 €). Bezugsgröße ist ausdrücklich die NETTOKALTMIETE und nicht die Gesamtmiete — die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten zählen nach dem Wortlaut des § 551 Abs. 1 BGB nicht mit. Der Untermieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt; die erste ist zu Beginn des Untermietverhältnisses fällig, die weiteren werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig (§ 551 Abs. 2 BGB). Eine Klausel, die die volle Summe im Voraus verlangt, wäre unwirksam. Der Untervermieter hat die Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen; die Anlage muss von seinem Vermögen GETRENNT erfolgen, und die Erträge stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). Die getrennte Anlage ist keine Formalie: Sie ist der Schutz des Untermieters für den Fall, dass der Untervermieter zahlungsunfähig wird. Jede zum Nachteil des Untermieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). Diese Regeln gelten auch dann, wenn die Vorschriften der §§ 557 bis 561 und der §§ 573 bis 575 BGB nach § 549 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden sind: § 551 BGB steht in dieser Ausnahmeliste nicht. Nach dem Ende des Untermietverhältnisses hat der Untervermieter eine angemessene Frist zur Prüfung; eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht.

§ 8 Pflichten des Untermieters und Hausordnung Der Untermieter hat mit den überlassenen Räumen und den mitbenutzten Flächen pfleglich umzugehen, ausreichend zu heizen und zu lüften und die Hausordnung des Gebäudes einzuhalten. Alle Pflichten, die dem Untervermieter aus dem Hauptmietvertrag gegenüber dem Hauptvermieter obliegen — insbesondere die Hausordnung, die Ruhezeiten, die Regeln über Tierhaltung und über bauliche Veränderungen —, gelten im Verhältnis zum Untermieter entsprechend, soweit sie den überlassenen Bereich betreffen. Der Untervermieter stellt dem Untermieter die maßgeblichen Regelungen des Hauptmietvertrags auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung. Der Untermieter darf die Räume ohne die Zustimmung des Untervermieters IN TEXTFORM nicht seinerseits einem Dritten überlassen; für ihn gilt § 540 Abs. 1 BGB ebenso. Mängel der Räume hat er dem Untervermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB); unterlässt er die Anzeige, kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a BGB verlieren, soweit der Untervermieter wegen der unterbliebenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte. Der Untervermieter seinerseits ist verpflichtet, dem Untermieter die Räume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie darin zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB), und Mängel, die er nicht selbst beheben darf, unverzüglich an den Hauptvermieter weiterzuleiten.

§ 9 Übergabe und Zustand Die Räume werden am 1. Oktober 2026 übergeben. Beide Parteien fertigen bei der Übergabe ein Protokoll an, das den Zustand der Räume, etwaige Mängel, die Zählerstände und die übergebenen Schlüssel festhält, und unterschreiben es beide; jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die überlassenen Einrichtungsgegenstände werden nach der Anlage „Inventar“ Stück für Stück abgeglichen und ihr Zustand im Protokoll vermerkt. Das Übergabeprotokoll ist keine Förmelei: Im späteren Streit über die Kaution oder über Schäden ist es regelmäßig das einzige Beweismittel, das beiden Seiten hilft. Ohne Protokoll trägt im Zweifel derjenige die Last, der eine Veränderung behauptet. Die Zahl der übergebenen Schlüssel wird ausdrücklich festgehalten; der Untermieter darf ohne Zustimmung des Untervermieters keine weiteren Schlüssel anfertigen lassen und hat bei Vertragsende alle Schlüssel zurückzugeben.

§ 10 Rückgabe Der Untermieter hat die Räume nach Beendigung des Untermietverhältnisses geräumt, besenrein und mit allen Schlüsseln zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Veränderungen, die er vorgenommen hat, sind zu beseitigen, soweit der Untervermieter nicht auf die Beseitigung verzichtet; Einrichtungen, die der Untermieter selbst eingebracht hat, darf er wegnehmen (§ 539 Abs. 2 BGB). Gibt der Untermieter die Räume nach der Beendigung nicht zurück, so kann der Untervermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verlangen (§ 546a Abs. 1 BGB). Beide Parteien fertigen auch bei der Rückgabe ein Protokoll an und unterschreiben es. Zu einer Renovierung oder zum Streichen ist der Untermieter nicht verpflichtet: Schönheitsreparaturen schuldet nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieter, und eine Abwälzung auf den Mieter hält der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nur unter engen Voraussetzungen stand — dieser Vertrag wälzt sie deshalb nicht ab. Ergänzend gilt § 546 Abs. 2 BGB: Endet der Hauptmietvertrag, kann der Hauptvermieter die Räume unmittelbar vom Untermieter zurückfordern.

§ 11 Haftung und Versicherung Der Untervermieter hat nach § 540 Abs. 2 BGB ein dem Untermieter bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden gegenüber dem Hauptvermieter zu vertreten, AUCH WENN der Hauptvermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Diese Haftung kann kein Untermietvertrag abbedingen — sie besteht im Verhältnis zum Hauptvermieter, an dem der Untermieter nicht beteiligt ist. Im Innenverhältnis stellt der Untermieter den Untervermieter von Ansprüchen frei, die der Hauptvermieter wegen eines vom Untermieter zu vertretenden Schadens gegen den Untervermieter erhebt. Beiden Parteien wird eine Privathaftpflichtversicherung dringend empfohlen; ohne sie trifft ein einziger Wasserschaden den Verursacher persönlich. Der Untervermieter hat den Untermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn der Hauptvermieter Ansprüche geltend macht, die den überlassenen Bereich betreffen, damit dieser sich äußern kann.

§ 12 Anmeldung bei der Meldebehörde und Datenschutz Der Untermieter hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Der Untervermieter ist hier der Wohnungsgeber und deshalb verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und dem Untermieter den Einzug innerhalb derselben Frist schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Diese Bestätigung muss nach § 19 Abs. 3 BMG Namen und Anschrift des Wohnungsgebers enthalten und, weil der Untervermieter nicht der Eigentümer ist, AUCH DEN NAMEN DES EIGENTÜMERS — hier Ingrid Sattler —, außerdem das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Genau diese Angabe fehlt in den meisten Vordrucken und ist der Grund, aus dem eine Anmeldung im Untermietverhältnis scheitert. Eine ausfüllbare Wohnungsgeberbestätigung liegt diesem Vertrag als Anlage bei. Erhält der Untermieter die Bestätigung nicht rechtzeitig, so hat er dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Parteien verarbeiten die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich zu dessen Durchführung und nach der Datenschutz-Grundverordnung; sie werden gelöscht, sobald die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.

§ 13 Anlagen Diesem Vertrag werden die folgenden Unterlagen als Anlagen beigefügt; sie werden Bestandteil des Vertrages, sobald beide Parteien sie unterschrieben oder als beigefügt bestätigt haben. Anlage 1 — Übergabeprotokoll mit Zustand, Zählerständen und Schlüsseln. Anlage 2 — Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG, mit dem Namen des Eigentümers. Anlage 3 — Nachweis der Erlaubnis des Hauptvermieters. Anlage 4 — Inventar der überlassenen Einrichtungsgegenstände. Fehlt eine Anlage bei der Unterzeichnung, so halten die Parteien im Vertrag fest, bis wann sie nachgereicht wird.

§ 14 Schriftform, Unwirksamkeit einzelner Klauseln und Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das ist keine Floskel: Nach § 550 BGB gilt ein für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossener Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen, und eine mündlich getroffene Nebenabrede kann die Schriftform des ganzen Vertrages zerstören. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung — bei Klauseln, die zum Nachteil des Untermieters von zwingendem Wohnraummietrecht abweichen, ist das die für ihn günstigere gesetzliche Lage und nicht eine auf das zulässige Maß zurückgeführte Fassung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält eine von beiden Parteien eigenhändig unterschriebene Ausfertigung. Beide Parteien bestätigen, den Vertrag vor der Unterschrift gelesen zu haben, insbesondere die Klauseln über die Abhängigkeit vom Hauptmietvertrag, über die Erlaubnis, über die Mietzeit und über die Kündigungsfrist. Unterzeichnet in Berlin am 4. September 2026.


HINWEISE

EIN UNTERMIETVERTRAG SCHÜTZT DEN UNTERMIETER NICHT GEGEN DEN EIGENTÜMER. Das ist der Satz, den kein herunterladbares Muster schreibt, und er ist der wichtigste des ganzen Vertrages. § 546 Abs. 2 BGB: „Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.“ Endet also der HAUPTmietvertrag — durch Kündigung des Hauptvermieters, durch Kündigung des Hauptmieters, durch Aufhebungsvertrag —, dann kann der Hauptvermieter die Räume unmittelbar vom Untermieter herausverlangen, ganz gleich, was im Untermietvertrag steht und wie lange er noch laufen sollte. Die einzige Ausnahme ist die gewerbliche Weitervermietung des § 565 BGB, bei der der Vermieter in das Untermietverhältnis eintritt; sie setzt voraus, dass der Hauptmietvertrag genau dafür geschlossen wurde, und trifft auf einen privaten Untermietvertrag nicht zu. Wer untermietet, sollte deshalb wissen, wie lange der Hauptmietvertrag noch läuft — und sich vertraglich zusichern lassen, unverzüglich unterrichtet zu werden, wenn er endet.

DIE ERLAUBNIS IST PFLICHT — ABER SIE IST BEI EINEM ZIMMER AUCH EIN ANSPRUCH. Ohne die Erlaubnis des Vermieters darf niemand untervermieten (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB), und wer es doch tut, gibt dem Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung — in der Regel erst nach Abmahnung (§ 543 Abs. 3 BGB), aber das ist ein schwacher Trost, wenn die eigene Wohnung auf dem Spiel steht. Umgekehrt gilt: Entsteht für den Mieter NACH Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, EINEN TEIL des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, so kann er die Erlaubnis VERLANGEN (§ 553 Abs. 1 BGB). Der Vermieter darf sie nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist — und ein pauschales Untervermietungsverbot im Mietvertrag hilft ihm dabei nicht, weil § 553 Abs. 3 BGB jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für unwirksam erklärt. Er darf die Erlaubnis allerdings von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur so zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB); einen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht. Und verweigert er sie doch, kann der Mieter den Hauptmietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die GANZE Wohnung gibt es diesen Anspruch nicht — dort entscheidet der Vermieter frei.

DAS MÖBLIERTE ZIMMER IN DER EIGENEN WOHNUNG IST EIN ANDERES RECHT. Ist der überlassene Raum Teil der Wohnung, die der Untervermieter SELBST BEWOHNT, und stattet er ihn überwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus, so gelten nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561), über die Miethöhe bei Mietbeginn in angespannten Märkten (§§ 556d bis 556g) und über den Mieterschutz bei Beendigung (§ 568 Abs. 2, §§ 573 bis 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a) NICHT. Die Folge ist drastisch und steht in § 573c Abs. 3 BGB: Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf DIESES Monats zulässig — wer am 15. kündigt, muss zum Monatsende raus. Kein berechtigtes Interesse, kein Widerspruch wegen Härte, keine drei Monate. Die Ausnahme greift NICHT, wenn der Raum dem Untermieter zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Wer als Untermieter ein möbliertes Zimmer nimmt, sollte diese Frist kennen, bevor er unterschreibt; wer es vermietet, sollte wissen, dass sie auch gegen ihn läuft.

DIE KAUTION: HÖCHSTENS DREI NETTOKALTMIETEN, UND DIESE GRENZE GILT AUCH FÜR EIN ZIMMER. § 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Sicherheit auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete OHNE die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Bezugsgröße ist also die Nettokaltmiete, nicht die Gesamtmiete — der Fehler, der in den umlaufenden Mustern am häufigsten steckt und die Kaution um die Nebenkosten zu hoch ansetzt. Wird mehr vereinbart, ist die Abrede im übersteigenden Teil unwirksam; der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Der Untermieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen, die erste zu Beginn (§ 551 Abs. 2 BGB), und der Untervermieter muss das Geld GETRENNT VON SEINEM VERMÖGEN anlegen, wobei die Erträge dem Untermieter zustehen (§ 551 Abs. 3 BGB) — das ist der Schutz für den Fall, dass der Untervermieter zahlungsunfähig wird. Jede für den Untermieter nachteilige Abweichung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). Und die vielleicht wichtigste Feinheit: § 551 BGB steht NICHT in der Ausnahmeliste des § 549 Abs. 2 BGB. Auch beim möblierten Zimmer in der eigenen Wohnung gelten also Grenze, Ratenrecht und getrennte Anlage.

„NUR FÜR EIN HALBES JAHR“ — WARUM DIE BEFRISTUNG OFT NICHT TRÄGT. Ein Wohnraummietvertrag lässt sich nicht frei befristen. § 575 Abs. 1 BGB erlaubt es nur, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für sich, seine Familie oder seinen Haushalt nutzen, sie beseitigen oder wesentlich verändern oder an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will — und er dem Mieter diesen Grund bei Vertragsschluss SCHRIFTLICH mitteilt. Fehlt der Grund, ist der Vertrag nicht unwirksam: Er gilt als auf UNBESTIMMTE ZEIT abgeschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB), also genau umgekehrt zur Absicht. Beim Untermietvertrag gibt es allerdings einen zweiten, oft übersehenen Weg: Greift § 549 Abs. 2 BGB ein — vorübergehender Gebrauch oder möbliertes Zimmer in der eigenen Wohnung —, sind die §§ 573 bis 575 BGB überhaupt nicht anzuwenden, und dann trägt die Befristung ohne einen Grund. Diese Vorlage prüft beides und sagt Ihnen im Dokument, welcher der beiden Fälle vorliegt. Ein bloßes Enddatum ersetzt keinen von beiden. Prüfen Sie zuletzt, ob Ihre Stadt für kurze Vermietungen eine Genehmigung verlangt: Zweckentfremdungsverbote sind Landes- und Gemeinderecht und unterscheiden sich von Ort zu Ort. Diese Vorlage prüft Ihren Fall nicht, ist keine Rechtsberatung und rechnet außer der Kautionsgrenze nichts aus.

Berlin, den 4. September 2026 — in zwei gleichlautenden Ausfertigungen
Der Untervermieter
Unterschriften: Lena Achterberg
Der Untermieter
Unterschriften: Tobias Reinhardt

Häufige Fragen

Was kostet diese Untermietvertrag-Vorlage – ist sie wirklich gratis?

Ja. Sie füllen den Untermietvertrag aus, passen ihn an und laden ihn als PDF herunter, ohne zu zahlen und ohne ein Konto anzulegen.

Ist die Vorlage editierbar, oder kann ich nur die Felder ausfüllen?

Beides. Sie ändern jedes Feld selbst, und Sie können den Copiloten in normaler Sprache um Änderungen bitten — etwa „nur ein Zimmer“, „möbliert“ oder „ohne Kaution“. Die Schalter, die den Vertragstext wirklich umschreiben, sind der Umfang (Zimmer oder ganze Wohnung), das möblierte Zimmer in der eigenen Wohnung, die Erlaubnis, die Mietzeit und die Kaution.

Kann ich den Untermietvertrag als PDF herunterladen?

Ja. Sie erhalten ein druckfertiges PDF, das aus denselben Daten erzeugt wird wie die Vorschau: Sie drucken genau das, was Sie gelesen haben. Drucken Sie zwei Ausfertigungen — jede Partei behält eine.

Wie übergebe ich den Untermietvertrag dem Untermieter zur Unterschrift?

Drucken Sie ihn zweimal aus und lassen Sie beide Ausfertigungen von beiden Parteien eigenhändig unterschreiben; jede Partei behält eine. Fertigen Sie bei der Schlüsselübergabe zusätzlich ein Übergabeprotokoll an — im späteren Streit über die Kaution oder über Schäden ist es regelmäßig das einzige Beweismittel, das beiden Seiten hilft. Und vergessen Sie die Wohnungsgeberbestätigung nicht: Ohne sie kann sich der Untermieter nicht anmelden.

Ist ein selbst ausgefüllter Untermietvertrag rechtsgültig?

Ja. Ein Untermietvertrag über Wohnraum braucht keinen Notar und keine Beglaubigung; er kommt durch die Einigung der Parteien zustande. Zwei Dinge sind trotzdem entscheidend. Erstens die Schriftform: Nach § 550 BGB gilt ein für längere Zeit als ein Jahr nicht schriftlich geschlossener Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen, und die Kündigung ist frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung zulässig. Zweitens die Erlaubnis des Hauptvermieters — ohne sie ist der Untermietvertrag zwischen Untervermieter und Untermieter zwar wirksam, aber der Untervermieter verletzt seinen eigenen Hauptmietvertrag.

Gilt dieser Untermietvertrag in ganz Deutschland?

Ja. Das Mietrecht des BGB ist Bundesrecht und gilt in allen sechzehn Ländern gleich — in Berlin, Hamburg, München, Köln, Leipzig oder auf dem Land. Landesrecht wird nur an zwei Stellen wichtig, und beide sind benannt: die Pflichten zu Rauchwarnmeldern stehen in den Landesbauordnungen, und ob eine kurzzeitige Vermietung eine Genehmigung braucht, richtet sich nach dem Zweckentfremdungsrecht des Landes und Ihrer Gemeinde. Diese Vorlage behauptet dazu nichts und schließt nichts aus; prüfen Sie es für Ihren Ort.

Brauche ich für die Untervermietung wirklich die Erlaubnis des Vermieters?

Ja. § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt es unmissverständlich: „Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.“ Wer ohne Erlaubnis untervermietet, gibt dem Vermieter einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung, denn nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB liegt ein solcher insbesondere vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. In der Regel ist vorher eine Abmahnung oder eine Frist zur Abhilfe nötig (§ 543 Abs. 3 BGB) — aber darauf sollte niemand die eigene Wohnung setzen. Die Erlaubnis sollte schriftlich vorliegen und diesem Vertrag als Anlage beiliegen.

Kann mein Vermieter die Untervermietung einfach verbieten?

Bei einem ZIMMER in aller Regel nicht. Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, so kann er die Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB VERLANGEN. Der Vermieter darf sie nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, wenn der Wohnraum übermäßig belegt würde oder wenn ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Ein pauschales Untervermietungsverbot im Mietvertrag hilft ihm dabei nicht: § 553 Abs. 3 BGB erklärt jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für unwirksam. Er darf die Erlaubnis allerdings von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur so zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). Und wenn er sie trotzdem verweigert, können Sie den Hauptmietvertrag nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt. Für die GANZE Wohnung gibt es diesen Anspruch nicht — dort entscheidet der Vermieter frei.

Was passiert mit dem Untermieter, wenn der Hauptmietvertrag endet?

Er muss ausziehen, und zwar auch dann, wenn sein Untermietvertrag noch läuft. § 546 Abs. 2 BGB: „Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.“ Der Hauptvermieter kann sich also unmittelbar an den Untermieter halten; der Untermietvertrag gibt diesem gegen den Eigentümer nichts. Die einzige Ausnahme ist die gewerbliche Weitervermietung des § 565 BGB, bei der der Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis eintritt — sie setzt voraus, dass der Hauptmietvertrag genau dafür geschlossen wurde, und trifft auf einen privaten Untermietvertrag nicht zu. Der Untermieter kann sich in diesem Fall nur an den Untervermieter halten, etwa auf Schadensersatz. Deshalb steht in § 1 dieser Vorlage die Pflicht des Untervermieters, unverzüglich zu unterrichten, sobald der Hauptmietvertrag zu enden droht.

Wie hoch darf die Kaution im Untermietvertrag sein?

Höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete OHNE die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Bezugsgröße ist also die Nettokaltmiete, nicht die Gesamtmiete — genau hier rechnen die umlaufenden Muster falsch und setzen die Kaution um die Nebenkosten zu hoch an. Diese Vorlage rechnet die Grenze aus Ihrer Nettokaltmiete aus: Übersteigt der eingetragene Betrag sie, schreibt das Dokument nicht Ihre Zahl, sondern den gesetzlichen Höchstbetrag, denn im übersteigenden Teil ist die Abrede unwirksam. Der Untermieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB), und der Untervermieter muss das Geld getrennt von seinem Vermögen anlegen; die Erträge stehen dem Untermieter zu (§ 551 Abs. 3 BGB). Wichtig für das möblierte Zimmer: § 551 BGB steht NICHT in der Ausnahmeliste des § 549 Abs. 2 BGB — die Grenze gilt also auch dort.

Kann ich einen Untermietvertrag befristen – „nur für ein halbes Jahr“?

Das kommt auf zwei Dinge an, und diese Vorlage prüft beide. Grundsätzlich lässt sich ein Wohnraummietvertrag nicht frei befristen: § 575 Abs. 1 BGB erlaubt es nur, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen, sie in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass eine Fortsetzung die Maßnahmen erheblich erschweren würde, oder sie an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will — und wenn er dem Mieter diesen Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Fehlt der Grund, ist der Vertrag nicht unwirksam, sondern gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beim Untermietvertrag gibt es aber einen zweiten Weg, den viele übersehen: Greift § 549 Abs. 2 BGB ein — Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch (Nr. 1) oder ein möbliertes Zimmer in der vom Untervermieter selbst bewohnten Wohnung (Nr. 2) —, sind die §§ 573 bis 575 BGB überhaupt nicht anzuwenden, und die Befristung trägt ohne Grund. Wählen Sie „befristet“, ohne dass eines von beiden vorliegt, sagt Ihnen das Dokument offen, dass der Vertrag als unbefristet gilt.

Welche Kündigungsfrist gilt beim Untermietvertrag?

Im Regelfall die gesetzliche des § 573c Abs. 1 BGB: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, für den Untervermieter nach fünf und nach acht Jahren jeweils drei Monate länger. Es gibt aber zwei Sonderfälle. Ist der überlassene Raum Teil der vom Untervermieter selbst bewohnten Wohnung und wird er von ihm überwiegend möbliert (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB), so ist die Kündigung nach § 573c Abs. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf DIESES Monats zulässig — also rund zwei Wochen, und sie gilt für beide Seiten. Ist der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, kann nach § 573c Abs. 2 BGB eine kürzere Frist vereinbart werden; sie gilt nicht von selbst. Eine zum Nachteil des Untermieters abweichende Vereinbarung über die Absätze 1 oder 3 ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Die Kündigung selbst braucht in jedem Fall die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB); eine E-Mail genügt nicht.

Hafte ich als Hauptmieter für meinen Untermieter?

Ja, und das lässt sich nicht wegvereinbaren. § 540 Abs. 2 BGB: „Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.“ Die Erlaubnis nimmt Ihnen die Verantwortung also gerade nicht ab. Zerstört Ihr Untermieter etwas, hält sich der Hauptvermieter an Sie, und Sie müssen sich Ihrerseits an den Untermieter halten. Ebenso schulden Sie dem Hauptvermieter weiter die volle Miete, auch wenn der Untermieter nicht zahlt. Diese Vorlage enthält deshalb eine Freistellungsklausel im Innenverhältnis und empfiehlt beiden Seiten eine Privathaftpflichtversicherung.

Kann ich mit dieser Vorlage ein Gewerbe oder eine Ferienwohnung untervermieten?

Nein, für beides ist sie nicht gemacht, und sie tut auch nicht so. Für Räume, die keine Wohnräume sind, gilt nach § 578 BGB nur ein Teil der hier verwendeten Vorschriften; ein Gewerbeuntermietvertrag ist ein anderes Dokument mit anderen Klauseln. Und für die kurzzeitige Vermietung an wechselnde Gäste kommt es zusätzlich auf das Zweckentfremdungsrecht Ihres Landes und Ihrer Gemeinde an, das häufig eine Genehmigung verlangt — das ist Landes- und Kommunalrecht, das sich von Ort zu Ort unterscheidet, und diese Vorlage behauptet dazu nichts. Nicht abgedeckt sind außerdem die gewerbliche Weitervermietung nach § 565 BGB, Wohnungen mit Wohnberechtigungsschein und Studenten- oder Jugendwohnheime (§ 549 Abs. 3 BGB). Steuerliche Folgen der Mieteinnahmen bleiben ebenfalls außen vor.

Wir sind eine WG – brauchen wir einen Untermietvertrag?

Nur wenn eine Person Hauptmieterin ist und die anderen bei ihr wohnen. Stehen alle Mitbewohner gemeinsam im Hauptmietvertrag, so sind sie alle Mieter gegenüber dem Vermieter, und untereinander gibt es kein Untermietverhältnis — dann ist diese Vorlage die falsche. Ist dagegen eine Person Hauptmieterin und nimmt die anderen auf, so ist jedes dieser Verhältnisse ein Untermietverhältnis, und für jedes braucht es die Erlaubnis des Hauptvermieters sowie einen eigenen Vertrag. Prüfen Sie deshalb zuerst, wer im Hauptmietvertrag steht.

Verfasst von: Thorben Rasmus IdelGeprüft von: Nahar GevaAktualisiert · 04.09.2026

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch — § 535 (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags), § 536c (Mängelanzeige des Mieters), § 539 Abs. 2 (Wegnahmerecht), § 540 (Gebrauchsüberlassung an Dritte: Erlaubnis, außerordentliches Kündigungsrecht bei Verweigerung, Haftung für das Verschulden des Dritten), § 542 (Ende des Mietverhältnisses), § 543 und § 569 (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; unbefugte Überlassung an einen Dritten), § 546 und § 546a (Rückgabepflicht; Rückforderung vom Dritten; Nutzungsentschädigung), § 549 (auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften, mit den Ausnahmen des Absatzes 2 für vorübergehenden Gebrauch und für möblierten Wohnraum in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung), § 550 (Form des Mietvertrags), § 551 (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten), § 553 (Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte: Anspruch auf die Erlaubnis für einen Teil des Wohnraums, angemessene Mieterhöhung, Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen), § 556 (Vereinbarungen über Betriebskosten und die Abrechnungsfrist), § 556b (Fälligkeit der Miete), §§ 557 bis 561 (Mieterhöhung), § 565 (gewerbliche Weitervermietung), § 566 (Kauf bricht nicht Miete), § 568 (Form und Inhalt der Kündigung), § 573 und § 573c (berechtigtes Interesse; Fristen der ordentlichen Kündigung, mit der verkürzten Frist des Absatzes 3), §§ 574 bis 574b (Widerspruch des Mieters), § 575 (Zeitmietvertrag mit qualifiziertem Grund; anderenfalls unbefristet) und § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume). Betriebskostenverordnung (BetrKV). § 307 BGB (Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen). §§ 17 und 19 Bundesmeldegesetz (Anmeldung binnen zwei Wochen; Mitwirkung des Wohnungsgebers und der Inhalt der Bestätigung, einschließlich des Namens des Eigentümers, wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist). Alle Vorschriften wurden am 4. September 2026 in ihrer amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de gelesen. Prozentsätze, Mietspiegelwerte und Zuschlagssätze sind bewusst nicht abgedruckt: Das Gesetz nennt sie nicht.

Diese Vorlage dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Medizin-, Finanz- oder sonstige Fachberatung dar. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an eine qualifizierte Fachperson.