Zum Inhalt springen
Formularia.ai
Verträge · Vorlage

Darlehensvertrag (privat)

Füllen Sie den privaten Darlehensvertrag aus und laden Sie ihn als PDF herunter — für ein Darlehen unter Angehörigen, Freunden oder Bekannten, mit oder ohne Zinsen, in einer Summe, in Raten oder auf Kündigung. Die Vorlage prüft zuerst, ob ein privates Muster für Ihren Fall überhaupt reicht: Leiht ein Unternehmer einem Verbraucher Geld gegen Zins, verlangt § 491 BGB einen Verbraucherdarlehensvertrag, und das Dokument sagt es Ihnen. Sie rechnet den Zahlungsplan Rate für Rate aus, prüft, ob die Raten das Darlehen wirklich tilgen, und nennt die Verjährung und die Kündigungsfristen der §§ 488 und 489 BGB.

Vorschau
DARLEHENSVERTRAG
zwischen
Darlehensgeber/in: Margarete Schulz, Goethestraße 8, 04109 Leipzig
und
Darlehensnehmer/in: Lukas Schulz, Karl-Liebknecht-Straße 51, 04275 Leipzig

§ 1 DARLEHEN UND AUSZAHLUNG Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 12.000 €. Er ist nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer diesen Betrag zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer ist nach Satz 2 verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Die Auszahlung erfolgt am 1. Oktober 2026 durch Überweisung auf das Konto des Darlehensnehmers DE89 3704 0044 0532 0130 00; der Darlehensnehmer bestätigt den Eingang auf der Empfangsbestätigung (Anlage A). Das Darlehen dient folgendem Zweck: Anschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs.

§ 2 RECHTSNATUR DES VERTRAGS Dieser Vertrag ist ein Darlehensvertrag nach den §§ 488 bis 490 BGB. Er ist kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB, weil der Darlehensgeber das Darlehen nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gewährt. Eine Form schreibt das Gesetz für ihn nicht vor; die Parteien halten ihn schriftlich fest, damit Betrag, Zinsen und Rückzahlung beweisbar sind.

§ 3 ZINSEN Das Darlehen ist mit 2 Prozent jährlich fest verzinst; der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit gebunden. Die Zinsen werden auf den jeweils noch nicht zurückgezahlten Betrag berechnet und betragen auf den vollen Betrag höchstens 240 € im Jahr. Sie sind nach § 488 Abs. 2 BGB nach Ablauf je eines Jahres zu entrichten, erstmals am 1. Oktober 2027, und im Übrigen bei der Rückzahlung. Zinseszinsen werden NICHT vereinbart: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nach § 248 Abs. 1 BGB nichtig.

§ 4 RÜCKZAHLUNG IN RATEN Das Darlehen ist in 24 monatlichen Raten zu je 500 € zurückzuzahlen, fällig jeweils am Tag des Monats, der dem Tag der ersten Rate entspricht, erstmals am 31. Oktober 2026; hat ein Monat diesen Tag nicht, ist die Rate am letzten Tag dieses Monats fällig. Die Raten tilgen das Kapital; die Zinsen werden nach § 3 gesondert gezahlt. Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Darlehensgebers DE02 1203 0000 0000 2020 51. Die 24 Raten ergeben zusammen 12.000 € und tilgen das Darlehen damit vollständig. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, ohne dass der Darlehensgeber dafür eine Entschädigung verlangen kann; geschuldete Zinsen sind bis zum Tag der Rückzahlung zu zahlen.

Rate 1: 31. Oktober 2026 — 500 €
Rate 2: 30. November 2026 — 500 €
Rate 3: 31. Dezember 2026 — 500 €
Rate 4: 31. Januar 2027 — 500 €
Rate 5: 28. Februar 2027 — 500 €
Rate 6: 31. März 2027 — 500 €
Rate 7: 30. April 2027 — 500 €
Rate 8: 31. Mai 2027 — 500 €
Rate 9: 30. Juni 2027 — 500 €
Rate 10: 31. Juli 2027 — 500 €
Rate 11: 31. August 2027 — 500 €
Rate 12: 30. September 2027 — 500 €
Rate 13: 31. Oktober 2027 — 500 €
Rate 14: 30. November 2027 — 500 €
Rate 15: 31. Dezember 2027 — 500 €
Rate 16: 31. Januar 2028 — 500 €
Rate 17: 29. Februar 2028 — 500 €
Rate 18: 31. März 2028 — 500 €
Rate 19: 30. April 2028 — 500 €
Rate 20: 31. Mai 2028 — 500 €
Rate 21: 30. Juni 2028 — 500 €
Rate 22: 31. Juli 2028 — 500 €
Rate 23: 31. August 2028 — 500 €
Rate 24: 30. September 2028 — 500 €

§ 5 KÜNDIGUNG Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 BGB kann nach § 489 Abs. 4 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Kündigt der Darlehensnehmer, gilt seine Kündigung nach § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen ZWEI WOCHEN nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Der Darlehensgeber kann nach § 490 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung gefährdet wird — vor der Auszahlung im Zweifel stets, nach der Auszahlung nur in der Regel. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt nach § 490 Abs. 3 BGB unberührt. Eine Kündigung soll schriftlich erklärt werden, damit ihr Zugang nachweisbar ist.

§ 6 VERZUG Die Rückzahlungstermine sind nach dem Kalender bestimmt. Zahlt der Darlehensnehmer an einem solchen Termin nicht, kommt er deshalb nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB OHNE Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist der geschuldete Betrag nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen, und zwar für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank halbjährlich bekannt gibt; den höheren Satz des Absatzes 2 sieht das Gesetz nur für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften vor, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Von Zinsen sind nach § 289 Satz 1 BGB keine Verzugszinsen zu entrichten.

§ 7 QUITTUNG, RÜCKGABE DIESER URKUNDE UND VERJÄHRUNG Der Darlehensgeber erteilt gegen Empfang jeder Zahlung auf Verlangen eine schriftliche Quittung (§ 368 BGB); die Zahlungsübersicht in Anlage B dient diesem Zweck. Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt, kann der Darlehensnehmer nach § 371 BGB neben der Quittung die Rückgabe dieser Vertragsurkunde als Schuldschein verlangen. Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem er fällig geworden ist. Bei planmäßiger Zahlung endet die Verjährung damit für die letzte Fälligkeit am 31. Dezember 2031. Jede Zins- oder Ratenzahlung ist ein Anerkenntnis, mit dem die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut beginnt.

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Jede Partei erhält eine von allen unterschriebene Ausfertigung. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, soweit anzunehmen ist, dass er auch ohne sie geschlossen worden wäre.

Leipzig, den 25. September 2026
Darlehensgeber/in
Unterschrift: Margarete Schulz
Darlehensnehmer/in
Unterschrift: Lukas Schulz

ANLAGE A — EMPFANGSBESTÄTIGUNG

Ich, Lukas Schulz, bestätige, das Darlehen nach diesem Vertrag in Höhe von 12.000 € durch Überweisung vollständig erhalten zu haben. Der Tag des vollständigen Empfangs ist der Anfangspunkt der Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Ort und Datum: __________ · Unterschrift Darlehensnehmer/in: __________

ANLAGE B — ZAHLUNGSÜBERSICHT UND QUITTUNGEN (§ 368 BGB)

1. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________

2. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________

3. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________

4. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________

KostenlosBearbeitbarPDF-DownloadOhne Anmeldung

Warum diese Vorlage

Reicht ein privates Muster?

§ 491 BGB: Leiht ein Unternehmer einem Verbraucher Geld gegen Zins, gelten Schriftform, Pflichtangaben und Widerrufsrecht. Die Vorlage prüft das anhand der Parteien.

Der Zahlungsplan wird gerechnet

Jede Rate mit Datum, der Monatsschnitt nach § 188 Abs. 3 BGB und eine Warnung, wenn die Raten das Darlehen nicht tilgen.

Ohne Termin: drei Monate

§ 488 Abs. 3 BGB: Ohne Rückzahlungstermin wird das Darlehen erst nach Kündigung fällig. Zinslos darf der Darlehensnehmer jederzeit zurückzahlen.

Die Zehnjahresgrenze

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Nach zehn Jahren darf der Darlehensnehmer kündigen, und kein Vertrag kann das ausschließen. Die Vorlage nennt das Datum.

Keine Zinseszinsen

§ 248 Abs. 1 BGB macht eine Vereinbarung von Zinsen auf Zinsen im Voraus nichtig — in jeder Fassung des Vertrags.

Mit KI erstellt

Beschreiben Sie dem Copiloten Ihr Darlehen, und er passt den Vertrag an.

So funktioniert es

1
Vorlage wählen

Betrag, Zinsen und die Art der Rückzahlung festlegen.

2
Mit KI anpassen

Füllen Sie die Felder aus oder sagen Sie dem Copiloten in normaler Sprache, was sich ändern soll.

3
Herunterladen und unterschreiben

PDF erzeugen, zweimal ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben lassen.

Was im Darlehensvertrag steht

Darlehensgeber und Darlehensnehmer, jeweils als Privatperson oder Unternehmer
Betrag, Zweck, Tag und Art der Auszahlung
Die Prüfung nach § 491 BGB: privates Darlehen oder Verbraucherdarlehen
Zinssatz, Zinshöhe und Zinstermine nach § 488 Abs. 2 BGB — oder zinslos
Rückzahlung in einer Summe, in Raten mit ausgerechnetem Plan oder nach Kündigung
Vorzeitige Rückzahlung und die Kündigungsrechte der §§ 488 bis 490 BGB
Verzug ohne Mahnung bei festen Terminen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Auf Wunsch eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit dem Formhinweis des § 766 BGB
Quittungen, Rückgabe des Vertrags als Schuldschein und Verjährung
Empfangsbestätigung und Zahlungsübersicht als Anlagen
DARLEHENSVERTRAG
zwischen
Darlehensgeber/in: Margarete Schulz, Goethestraße 8, 04109 Leipzig
und
Darlehensnehmer/in: Lukas Schulz, Karl-Liebknecht-Straße 51, 04275 Leipzig

§ 1 DARLEHEN UND AUSZAHLUNG Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 12.000 €. Er ist nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer diesen Betrag zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer ist nach Satz 2 verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Die Auszahlung erfolgt am 1. Oktober 2026 durch Überweisung auf das Konto des Darlehensnehmers DE89 3704 0044 0532 0130 00; der Darlehensnehmer bestätigt den Eingang auf der Empfangsbestätigung (Anlage A). Das Darlehen dient folgendem Zweck: Anschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs.

§ 2 RECHTSNATUR DES VERTRAGS Dieser Vertrag ist ein Darlehensvertrag nach den §§ 488 bis 490 BGB. Er ist kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB, weil der Darlehensgeber das Darlehen nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gewährt. Eine Form schreibt das Gesetz für ihn nicht vor; die Parteien halten ihn schriftlich fest, damit Betrag, Zinsen und Rückzahlung beweisbar sind.

§ 3 ZINSEN Das Darlehen ist mit 2 Prozent jährlich fest verzinst; der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit gebunden. Die Zinsen werden auf den jeweils noch nicht zurückgezahlten Betrag berechnet und betragen auf den vollen Betrag höchstens 240 € im Jahr. Sie sind nach § 488 Abs. 2 BGB nach Ablauf je eines Jahres zu entrichten, erstmals am 1. Oktober 2027, und im Übrigen bei der Rückzahlung. Zinseszinsen werden NICHT vereinbart: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nach § 248 Abs. 1 BGB nichtig.

§ 4 RÜCKZAHLUNG IN RATEN Das Darlehen ist in 24 monatlichen Raten zu je 500 € zurückzuzahlen, fällig jeweils am Tag des Monats, der dem Tag der ersten Rate entspricht, erstmals am 31. Oktober 2026; hat ein Monat diesen Tag nicht, ist die Rate am letzten Tag dieses Monats fällig. Die Raten tilgen das Kapital; die Zinsen werden nach § 3 gesondert gezahlt. Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Darlehensgebers DE02 1203 0000 0000 2020 51. Die 24 Raten ergeben zusammen 12.000 € und tilgen das Darlehen damit vollständig. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, ohne dass der Darlehensgeber dafür eine Entschädigung verlangen kann; geschuldete Zinsen sind bis zum Tag der Rückzahlung zu zahlen.

Rate 1: 31. Oktober 2026 — 500 €
Rate 2: 30. November 2026 — 500 €
Rate 3: 31. Dezember 2026 — 500 €
Rate 4: 31. Januar 2027 — 500 €
Rate 5: 28. Februar 2027 — 500 €
Rate 6: 31. März 2027 — 500 €
Rate 7: 30. April 2027 — 500 €
Rate 8: 31. Mai 2027 — 500 €
Rate 9: 30. Juni 2027 — 500 €
Rate 10: 31. Juli 2027 — 500 €
Rate 11: 31. August 2027 — 500 €
Rate 12: 30. September 2027 — 500 €
Rate 13: 31. Oktober 2027 — 500 €
Rate 14: 30. November 2027 — 500 €
Rate 15: 31. Dezember 2027 — 500 €
Rate 16: 31. Januar 2028 — 500 €
Rate 17: 29. Februar 2028 — 500 €
Rate 18: 31. März 2028 — 500 €
Rate 19: 30. April 2028 — 500 €
Rate 20: 31. Mai 2028 — 500 €
Rate 21: 30. Juni 2028 — 500 €
Rate 22: 31. Juli 2028 — 500 €
Rate 23: 31. August 2028 — 500 €
Rate 24: 30. September 2028 — 500 €

§ 5 KÜNDIGUNG Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 BGB kann nach § 489 Abs. 4 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Kündigt der Darlehensnehmer, gilt seine Kündigung nach § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen ZWEI WOCHEN nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Der Darlehensgeber kann nach § 490 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung gefährdet wird — vor der Auszahlung im Zweifel stets, nach der Auszahlung nur in der Regel. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt nach § 490 Abs. 3 BGB unberührt. Eine Kündigung soll schriftlich erklärt werden, damit ihr Zugang nachweisbar ist.

§ 6 VERZUG Die Rückzahlungstermine sind nach dem Kalender bestimmt. Zahlt der Darlehensnehmer an einem solchen Termin nicht, kommt er deshalb nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB OHNE Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist der geschuldete Betrag nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen, und zwar für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank halbjährlich bekannt gibt; den höheren Satz des Absatzes 2 sieht das Gesetz nur für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften vor, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Von Zinsen sind nach § 289 Satz 1 BGB keine Verzugszinsen zu entrichten.

§ 7 QUITTUNG, RÜCKGABE DIESER URKUNDE UND VERJÄHRUNG Der Darlehensgeber erteilt gegen Empfang jeder Zahlung auf Verlangen eine schriftliche Quittung (§ 368 BGB); die Zahlungsübersicht in Anlage B dient diesem Zweck. Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt, kann der Darlehensnehmer nach § 371 BGB neben der Quittung die Rückgabe dieser Vertragsurkunde als Schuldschein verlangen. Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem er fällig geworden ist. Bei planmäßiger Zahlung endet die Verjährung damit für die letzte Fälligkeit am 31. Dezember 2031. Jede Zins- oder Ratenzahlung ist ein Anerkenntnis, mit dem die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut beginnt.

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Jede Partei erhält eine von allen unterschriebene Ausfertigung. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, soweit anzunehmen ist, dass er auch ohne sie geschlossen worden wäre.

Leipzig, den 25. September 2026
Darlehensgeber/in
Unterschrift: Margarete Schulz
Darlehensnehmer/in
Unterschrift: Lukas Schulz

ANLAGE A — EMPFANGSBESTÄTIGUNG

Ich, Lukas Schulz, bestätige, das Darlehen nach diesem Vertrag in Höhe von 12.000 € durch Überweisung vollständig erhalten zu haben. Der Tag des vollständigen Empfangs ist der Anfangspunkt der Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Ort und Datum: __________ · Unterschrift Darlehensnehmer/in: __________

ANLAGE B — ZAHLUNGSÜBERSICHT UND QUITTUNGEN (§ 368 BGB)

1. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________

2. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________

3. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________

4. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Brauche ich für ein privates Darlehen überhaupt einen Vertrag?

Gesetzlich nicht: Ein Darlehen zwischen Privatleuten ist auch mündlich wirksam, denn eine Form schreibt das BGB nur für den Verbraucherdarlehensvertrag vor (§ 492 Abs. 1 BGB). Aber im Streit muss derjenige, der Geld zurückverlangt, beweisen, dass es ein Darlehen und kein Geschenk war — und wie viel, zu welchen Zinsen und wann es zurückzuzahlen ist. Ein unterschriebener Vertrag mit Empfangsbestätigung ist dieser Beweis. Und er zwingt beide Seiten, die Fragen vorher zu beantworten, über die unter Angehörigen später am häufigsten gestritten wird.

Wann reicht ein privater Darlehensvertrag nicht aus?

Wenn ein UNTERNEHMER einem VERBRAUCHER gegen Zins Geld leiht. Das ist nach § 491 Abs. 2 BGB ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, und für ihn verlangt § 492 BGB die Schriftform und eine lange Liste von Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB; außerdem hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Ausgenommen sind unter anderem Beträge unter 200 Euro. Leiht ein Unternehmer zinslos, führt § 514 BGB ebenfalls zu einem Widerrufsrecht. Die Vorlage fragt deshalb nach der Rolle beider Parteien und schreibt in diesen Fällen eine Warnung in das Dokument, statt so zu tun, als reiche das Formular.

Was gilt, wenn wir keinen Rückzahlungstermin vereinbaren?

Dann gilt § 488 Abs. 3 BGB: Die Fälligkeit hängt davon ab, dass eine Seite kündigt, und die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wer also „zurück, wenn es passt“ vereinbart, kann sein Geld frühestens drei Monate nach einer Kündigung verlangen. Ist das Darlehen zinslos, darf der Darlehensnehmer nach Satz 3 jederzeit auch ohne Kündigung zurückzahlen.

Muss ich Zinsen vereinbaren?

Nein. Das BGB kennt das zinslose Darlehen ausdrücklich: Der Darlehensnehmer zahlt nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB „einen geschuldeten Zins“ — ist keiner vereinbart, ist keiner geschuldet. Vereinbaren Sie Zinsen, sind sie nach § 488 Abs. 2 BGB im Zweifel nach Ablauf je eines Jahres zu zahlen. Unzulässig ist nach § 248 Abs. 1 BGB, schon im Voraus zu vereinbaren, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen. Und ein Zins, der in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht und eine Zwangslage oder Unerfahrenheit ausnutzt, macht den Vertrag nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Steuerliche Fragen — etwa zu Zinserträgen oder zu einem zinslosen Darlehen unter Angehörigen — beantwortet diese Vorlage nicht; dafür ist eine steuerliche Beratung zuständig.

Kann der Darlehensnehmer früher zurückzahlen?

Bei einem zinslosen Darlehen ja: Ohne Termin erlaubt es § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB ausdrücklich, mit Termin spricht § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel dafür. Bei einem verzinslichen Darlehen mit fester Laufzeit sollten Sie es ausdrücklich regeln, und genau dafür hat die Vorlage einen Schalter: Ist er an, darf der Darlehensnehmer jederzeit ohne Entschädigung vorzeitig tilgen; ist er aus, braucht er die Zustimmung des Darlehensgebers. Unabhängig davon bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht des § 489 BGB, das nach dessen Absatz 4 nicht ausgeschlossen werden kann.

Was passiert, wenn eine Rate nicht bezahlt wird?

Ist der Termin nach dem Kalender bestimmt, gerät der Darlehensnehmer nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug. Dann ist der geschuldete Betrag nach § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr zu verzinsen. Auf rückständige Zinsen fallen nach § 289 BGB keine Verzugszinsen an. Welcher Basiszinssatz gerade gilt, gibt die Deutsche Bundesbank halbjährlich bekannt; die Vorlage nennt bewusst keine Zahl, weil sie sich zweimal im Jahr ändern kann.

Wie sichere ich ein privates Darlehen ab?

Am einfachsten mit einer Bürgschaft, etwa eines weiteren Familienmitglieds. Die Vorlage nimmt auf Wunsch eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf: Der Bürge haftet dann, ohne dass zuerst gegen den Darlehensnehmer vollstreckt werden muss (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wichtig ist die Form: Nach § 766 BGB ist die Bürgschaftserklärung nur gültig, wenn sie schriftlich erteilt wird, und die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Bürge muss also eigenhändig auf dem Papier unterschreiben. Sicherheiten an Grundstücken oder eine Sicherungsübereignung regelt diese Vorlage nicht.

Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung?

In drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rückzahlung fällig wurde (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Vorlage rechnet das Datum für die letzte Fälligkeit aus. Beachten Sie aber § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Jede Zins- oder Ratenzahlung ist ein Anerkenntnis, und mit ihm beginnt die Verjährung von neuem. Bei einem Darlehen ohne Rückzahlungstermin beginnt die Frist erst mit der Fälligkeit nach einer Kündigung.

Ist die Vorlage kostenlos, und kann ich sie bearbeiten?

Ja. Alle Felder sind frei bearbeitbar, und Sie können den Vertrag so oft anpassen und herunterladen, wie Sie möchten — kostenlos und ohne Konto. Der Copilot ändert auf Zuruf Betrag, Zinssatz, Raten oder die Bürgschaft.

Kann ich den Vertrag als PDF herunterladen?

Ja. Das PDF enthält den Vertrag, den ausgerechneten Zahlungsplan, die Unterschriftenzeilen sowie die Empfangsbestätigung und die Zahlungsübersicht als Anlagen. Drucken Sie es zweimal aus, damit jede Seite eine unterschriebene Ausfertigung erhält.

Wie übergebe ich den Vertrag, und muss ich ihn irgendwo einreichen?

Einreichen müssen Sie ihn nirgends — kein Amt und kein Notar ist für ein privates Darlehen vorgeschrieben. Beide Seiten unterschreiben zwei gleiche Ausfertigungen, und jede behält eine. Eine per E-Mail verschickte Fassung ist eine Kopie; für den Beweis zählt die unterschriebene Urkunde. Ist ein Bürge beteiligt, muss er nach § 766 BGB auf Papier unterschreiben.

Ist der Vertrag rechtswirksam, und gilt er in ganz Deutschland?

Ja. Das Darlehensrecht der §§ 488 bis 490 BGB ist Bundesrecht und gilt in allen Ländern. Ein Darlehen zwischen Privatleuten ist ohne besondere Form wirksam; die Unterschriften beider Seiten machen den Vertrag beweisbar. Nicht ausreichend ist die Vorlage für einen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB — in diesem Fall warnt das Dokument selbst.

Verfasst von: Thorben Rasmus IdelGeprüft von: Nahar GevaAktualisiert · 19.09.2026

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 13, 14, 138, 186, 187, 188, 195, 199, 212, 248, 271, 286, 288, 289, 368, 371, 488, 489, 490, 491, 492, 514, 765, 766, 767 und 773. Gesetzestexte am 19. September 2026 in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft.

Diese Vorlage dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Medizin-, Finanz- oder sonstige Fachberatung dar. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an eine qualifizierte Fachperson.