Die Parteien
Das Darlehen
Zinsen
Rückzahlung
Bürgschaft und Unterschrift
§ 1 DARLEHEN UND AUSZAHLUNG Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 12.000 €. Er ist nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer diesen Betrag zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer ist nach Satz 2 verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Die Auszahlung erfolgt am 1. Oktober 2026 durch Überweisung auf das Konto des Darlehensnehmers DE89 3704 0044 0532 0130 00; der Darlehensnehmer bestätigt den Eingang auf der Empfangsbestätigung (Anlage A). Das Darlehen dient folgendem Zweck: Anschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs.
§ 2 RECHTSNATUR DES VERTRAGS Dieser Vertrag ist ein Darlehensvertrag nach den §§ 488 bis 490 BGB. Er ist kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB, weil der Darlehensgeber das Darlehen nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gewährt. Eine Form schreibt das Gesetz für ihn nicht vor; die Parteien halten ihn schriftlich fest, damit Betrag, Zinsen und Rückzahlung beweisbar sind.
§ 3 ZINSEN Das Darlehen ist mit 2 Prozent jährlich fest verzinst; der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit gebunden. Die Zinsen werden auf den jeweils noch nicht zurückgezahlten Betrag berechnet und betragen auf den vollen Betrag höchstens 240 € im Jahr. Sie sind nach § 488 Abs. 2 BGB nach Ablauf je eines Jahres zu entrichten, erstmals am 1. Oktober 2027, und im Übrigen bei der Rückzahlung. Zinseszinsen werden NICHT vereinbart: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nach § 248 Abs. 1 BGB nichtig.
§ 4 RÜCKZAHLUNG IN RATEN Das Darlehen ist in 24 monatlichen Raten zu je 500 € zurückzuzahlen, fällig jeweils am Tag des Monats, der dem Tag der ersten Rate entspricht, erstmals am 31. Oktober 2026; hat ein Monat diesen Tag nicht, ist die Rate am letzten Tag dieses Monats fällig. Die Raten tilgen das Kapital; die Zinsen werden nach § 3 gesondert gezahlt. Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Darlehensgebers DE02 1203 0000 0000 2020 51. Die 24 Raten ergeben zusammen 12.000 € und tilgen das Darlehen damit vollständig. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, ohne dass der Darlehensgeber dafür eine Entschädigung verlangen kann; geschuldete Zinsen sind bis zum Tag der Rückzahlung zu zahlen.
§ 5 KÜNDIGUNG Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 BGB kann nach § 489 Abs. 4 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Kündigt der Darlehensnehmer, gilt seine Kündigung nach § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen ZWEI WOCHEN nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Der Darlehensgeber kann nach § 490 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung gefährdet wird — vor der Auszahlung im Zweifel stets, nach der Auszahlung nur in der Regel. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt nach § 490 Abs. 3 BGB unberührt. Eine Kündigung soll schriftlich erklärt werden, damit ihr Zugang nachweisbar ist.
§ 6 VERZUG Die Rückzahlungstermine sind nach dem Kalender bestimmt. Zahlt der Darlehensnehmer an einem solchen Termin nicht, kommt er deshalb nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB OHNE Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist der geschuldete Betrag nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen, und zwar für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank halbjährlich bekannt gibt; den höheren Satz des Absatzes 2 sieht das Gesetz nur für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften vor, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Von Zinsen sind nach § 289 Satz 1 BGB keine Verzugszinsen zu entrichten.
§ 7 QUITTUNG, RÜCKGABE DIESER URKUNDE UND VERJÄHRUNG Der Darlehensgeber erteilt gegen Empfang jeder Zahlung auf Verlangen eine schriftliche Quittung (§ 368 BGB); die Zahlungsübersicht in Anlage B dient diesem Zweck. Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt, kann der Darlehensnehmer nach § 371 BGB neben der Quittung die Rückgabe dieser Vertragsurkunde als Schuldschein verlangen. Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem er fällig geworden ist. Bei planmäßiger Zahlung endet die Verjährung damit für die letzte Fälligkeit am 31. Dezember 2031. Jede Zins- oder Ratenzahlung ist ein Anerkenntnis, mit dem die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut beginnt.
§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Jede Partei erhält eine von allen unterschriebene Ausfertigung. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, soweit anzunehmen ist, dass er auch ohne sie geschlossen worden wäre.
Ich, Lukas Schulz, bestätige, das Darlehen nach diesem Vertrag in Höhe von 12.000 € durch Überweisung vollständig erhalten zu haben. Der Tag des vollständigen Empfangs ist der Anfangspunkt der Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Ort und Datum: __________ · Unterschrift Darlehensnehmer/in: __________
1. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________
2. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________
3. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________
4. Datum: __________ · Betrag: __________ · davon Zinsen: __________ · Unterschrift Darlehensgeber/in: __________
Die Parteien
Die Rolle der Parteien entscheidet, ob ein privates Muster reicht (§ 491 BGB).