Was Verzugszinsen sind
Verzugszinsen sind die Zinsen, die ein Schuldner auf eine Geldschuld zahlen muss, solange er mit ihr in Verzug ist. § 288 Abs. 1 BGB setzt sie auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr; neun Prozentpunkte gelten nach Abs. 2 nur für Entgeltforderungen bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Auf Zinsen selbst fallen nach § 289 BGB keine Verzugszinsen an.
Erst der Verzug, dann die Zinsen
Verzugszinsen setzen VERZUG voraus, und Fälligkeit allein ist noch kein Verzug. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine MAHNUNG nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet; der Mahnung stehen Klage und Mahnbescheid gleich. Ohne Mahnung tritt der Verzug nach § 286 Abs. 2 BGB unter anderem ein, wenn für die Leistung „eine Zeit nach dem Kalender bestimmt" ist — deshalb ist ein fester Zahlungstermin in einem Vertrag so viel wert: Wer am 30. November zahlen muss und nicht zahlt, ist am Tag danach im Verzug, ohne dass jemand ihn erinnern muss. Und nach § 286 Abs. 4 BGB gerät nicht in Verzug, wer die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Die 30-Tage-Regel — und ihr Haken bei Verbrauchern
Für ENTGELTFORDERUNGEN — also Zahlungen für eine Ware oder Leistung — gibt es eine Auffangregel: Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner „spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet". Gegenüber einem VERBRAUCHER gilt das aber nur, „wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist". Eine Rechnung an eine Privatperson ohne diesen Hinweis löst den Verzug nach 30 Tagen also nicht aus. Es ist eine Auffangregel: Eine Mahnung oder ein Kalendertermin führen früher zum Verzug.
Fünf oder neun Prozentpunkte
§ 288 Abs. 1 BGB ist die Grundregel: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr FÜNF PROZENTPUNKTE über dem Basiszinssatz." Den höheren Satz von NEUN Prozentpunkten gibt Absatz 2 nur, wenn ZWEI Voraussetzungen zusammentreffen: ein Rechtsgeschäft, an dem KEIN Verbraucher beteiligt ist, UND eine ENTGELTFORDERUNG. Ein Handwerker, der einer Privatperson eine Rechnung schreibt, bekommt also fünf Punkte, ein Großhändler gegenüber einem Händler neun. Der Basiszinssatz selbst ändert sich nach § 247 BGB zum 1. Januar und 1. Juli und wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben — dieser Eintrag nennt deshalb bewusst keinen Wert. Nach § 288 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, etwa weil vertraglich höhere vereinbart sind, und nach Abs. 4 bleibt ein weiterer Schaden unberührt.
Keine Zinsen auf Zinsen
§ 289 Satz 1 BGB ist kurz: „Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten." Wer mit Vertragszinsen in Rückstand gerät, schuldet auf diese Zinsen also keine Verzugszinsen; einen nachweisbaren weiteren Schaden kann der Gläubiger nach Satz 2 dennoch verlangen. Dasselbe Prinzip gilt für den Vertrag selbst: Nach § 248 Abs. 1 BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, nichtig. Unsere Vorlage für den privaten Darlehensvertrag schreibt beides in jede Fassung.
Die 40-Euro-Pauschale — nur unter Unternehmern
Neben den Zinsen gibt § 288 Abs. 5 BGB dem Gläubiger einer Entgeltforderung einen Anspruch auf eine PAUSCHALE VON 40 EURO — aber nur, „wenn dieser" Schuldner „KEIN VERBRAUCHER ist". Gegenüber Privatpersonen gibt es diese Pauschale also nicht. Sie wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Und nach Absatz 6 ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, unwirksam.
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Häufige Fragen
Gelten die neun Prozentpunkte gegenüber einer GbR?
Das entscheidet nicht die Rechtsform, sondern der Wortlaut des § 288 Abs. 2 BGB: Der höhere Satz gilt für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, „an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist" — also darf KEINE der beiden Seiten Verbraucher sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Unternehmen betreibt, ist auf ihrer Seite regelmäßig kein Verbraucher, sodass es auf die andere Seite ankommt. Wichtig ist dabei, WER schuldet: nach § 721 Satz 1 BGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner, und Satz 2 erklärt eine entgegenstehende Vereinbarung „Dritten gegenüber unwirksam". Wer regelt, wie seine Gesellschaft nach außen auftritt, findet das im Gesellschaftsvertrag der GbR.
Wie hoch sind Verzugszinsen gegenüber einer Privatperson?
Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB). Der höhere Satz von neun Prozentpunkten gilt nach § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Den jeweils geltenden Basiszinssatz gibt die Deutsche Bundesbank halbjährlich bekannt.
Brauche ich eine Mahnung, bevor Verzugszinsen laufen?
Nicht immer. Ist der Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt — etwa „zahlbar am 30. November" —, tritt der Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung ein. Fehlt ein solcher Termin, bringt erst eine Mahnung nach Fälligkeit den Schuldner in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), oder bei Entgeltforderungen der Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang (§ 286 Abs. 3 BGB) — gegenüber Verbrauchern nur mit ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung. EIN SONDERFALL LOHNT DIE ERWÄHNUNG, WEIL ER DEN VERZUG GANZ VERHINDERT: Hat ein NEUER Gläubiger die Forderung durch Abtretung erworben, so ist nach § 410 Abs. 1 Satz 2 BGB „eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers … unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist“. Ohne die Abtretungserklärung in der Hand mahnt er dann nicht wirksam, es tritt kein Verzug ein und es laufen keine Zinsen — es sei denn, der bisherige Gläubiger hat die Abtretung schriftlich angezeigt, was das Erfordernis nach § 410 Abs. 2 BGB ganz entfallen lässt.
Fallen Verzugszinsen auch bei einem privaten Darlehen an?
Ja. Die Rückzahlung eines Darlehens ist eine Geldschuld, und § 288 Abs. 1 BGB verzinst jede Geldschuld während des Verzugs. Deshalb lohnt es sich, im Darlehensvertrag feste Rückzahlungstermine nach dem Kalender zu vereinbaren: Dann tritt der Verzug an einem versäumten Termin ohne Mahnung ein. Ist für die Rückzahlung gar keine Zeit bestimmt, wird das Darlehen nach § 488 Abs. 3 BGB erst nach einer Kündigung mit drei Monaten Frist fällig.
Kann ich im Vertrag höhere Verzugszinsen vereinbaren?
§ 288 Abs. 3 BGB lässt ausdrücklich zu, dass der Gläubiger „aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen" kann. Wo die Grenze liegt, beantwortet dieser Eintrag nicht mit einer Zahl: Gegenüber Verbrauchern und in vorformulierten Bedingungen gelten weitere Schranken, und ein Zins, der in einem auffälligen Missverhältnis steht, kann nach § 138 BGB zur Nichtigkeit führen. Umgekehrt ist ein im Voraus vereinbarter AUSSCHLUSS der Verzugszinsen bei Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 6 BGB unwirksam.
Gibt es Geldschulden, bei denen nie Verzugszinsen anfallen?
Ja, und der klarste Fall steht in einem einzigen Satz: „Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet" (§ 522 BGB). Wer eine Schenkung versprochen hat und die Leistung verspätet erbringt, schuldet also keine Verzugszinsen — obwohl § 288 Abs. 1 BGB sonst jede Geldschuld während des Verzugs verzinst. Das passt zur übrigen Milderung, die das Gesetz dem Schenker gewährt: Nach § 521 BGB hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein wirksames Versprechen vorliegt — ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen ist nach § 518 Abs. 1 BGB nichtig und wird erst durch die Übergabe geheilt.
Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, § 286 (Verzug des Schuldners — Absatz 1 Mahnung, Absatz 2 Nr. 1 kalendermäßig bestimmte Leistungszeit, Absatz 3 die 30-Tage-Regel für Entgeltforderungen mit dem Hinweiserfordernis gegenüber Verbrauchern, Absatz 4 Vertretenmüssen), § 288 (Verzugszinsen — Absatz 1 fünf, Absatz 2 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, Absätze 3 bis 6), § 289 (Zinseszinsverbot), § 247 (Basiszinssatz), § 248 Absatz 1 (Zinseszinsvereinbarung), § 488 Absatz 3 (Fälligkeit nach Kündigung) sowie §§ 518, 521 und 522 (Form des Schenkungsversprechens, Haftungsmilderung und Freistellung des Schenkers von Verzugszinsen). Gesetzestexte am 19. September 2026 in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. KEINE RECHTSPRECHUNG und KEIN aktueller Wert des Basiszinssatzes, weil er sich halbjährlich ändert.
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