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Verträge · Vorlage

Schenkungsvertrag

Schreiben Sie einen Schenkungsvertrag für Geld, ein Fahrzeug oder einen anderen beweglichen Gegenstand und laden Sie ihn als PDF herunter. Die Vorlage beantwortet zuerst die Frage, an der die meisten Muster vorbeigehen: Übergeben Sie sofort, oder versprechen Sie nur? Nach § 518 Abs. 1 BGB braucht ein VERSPRECHEN die notarielle Beurkundung und ist ohne sie nichtig — geheilt wird es allein durch die Übergabe. Dazu rechnet die Vorlage die Fristen aus, die an dieser Schenkung hängen: die zehn Jahre des § 529 BGB, das Abschmelzen beim Pflichtteil nach § 2325 Abs. 3 BGB und die drei Monate, in denen das Finanzamt zu unterrichten ist.

Vorschau
SCHENKUNGSVERSPRECHEN — ACHTUNG: OHNE NOTARIELLE BEURKUNDUNG NOCH NICHT BINDEND

zwischen Ingrid Brandhoff, geboren am 12. März 1954, wohnhaft Feldstraße 27, 24105 Kiel — nachstehend „der Schenker" — und Lennart Brandhoff, geboren am 30. Juli 1989, wohnhaft Holstenstraße 8, 22767 Hamburg — nachstehend „der Beschenkte" —.


§ 1 Gegenstand der Schenkung Der Schenker wendet dem Beschenkten einen Geldbetrag von 25.000 € zu. Nähere Bezeichnung: Ein Geldbetrag zur Mitfinanzierung der Betriebsausstattung der vom Beschenkten neu gegründeten Tischlerei. Beide Teile sind sich darüber einig, dass die Zuwendung UNENTGELTLICH erfolgt; eine Gegenleistung ist weder vereinbart noch geschuldet (§ 516 Abs. 1 BGB). Der angegebene Wert dient der Bezeichnung der Zuwendung sowie den Angaben, die § 30 Abs. 4 ErbStG für die Anzeige an das Finanzamt verlangt.

§ 2 ACHTUNG — DIESES VERSPRECHEN BINDET NOCH NICHT Der Schenker verspricht die Leistung; sie soll am 2. November 2026 erbracht werden. Dieses Versprechen ist NICHT notariell beurkundet. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt für einen Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens; fehlt sie, ist das Versprechen nach § 125 Satz 1 BGB NICHTIG, und der Beschenkte kann die Leistung nicht verlangen. § 518 Abs. 2 BGB heilt den Mangel ausschließlich „durch die Bewirkung der versprochenen Leistung" — also erst mit der tatsächlichen Übergabe, und dann rückwirkend für das, was geleistet wurde. Bis dahin steht es dem Schenker frei, von der Schenkung Abstand zu nehmen, ohne dafür einen Grund zu brauchen. Wer ein bindendes Versprechen will, muss es beurkunden lassen; wer das nicht will, sollte sofort übergeben.

§ 3 Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 521 BGB). Für Rechts- und Sachmängel haftet er nach §§ 523 Abs. 1 und 524 Abs. 1 BGB nur, wenn er den Mangel ARGLISTIG VERSCHWIEGEN hat; in diesem Fall hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese gesetzliche Haftungsmilderung gilt kraft Gesetzes und bedarf keiner Vereinbarung; sie reicht jedoch nicht weiter, als das Gesetz sie zieht — ein arglistig verschwiegener Mangel bleibt in jedem Fall zu vertreten. Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet (§ 522 BGB).

§ 4 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers Ist der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, so kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach Bereicherungsrecht fordern (§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden (Satz 2). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der LEISTUNG des Gegenstandes ZEHN JAHRE verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Nach dem in diesem Vertrag genannten Tag der Leistung ist das ab dem 2. November 2036 der Fall. Er ist ferner ausgeschlossen, soweit der Beschenkte ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht herausgeben kann (§ 529 Abs. 2 BGB).

§ 5 Widerruf wegen groben Undanks Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen ihn oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten (§ 531 Abs. 1 BGB); danach kann das Geschenk nach Bereicherungsrecht herausverlangt werden (§ 531 Abs. 2 BGB). Er ist AUSGESCHLOSSEN, wenn der Schenker verziehen hat oder wenn seit der Kenntnis des Widerrufsberechtigten von den Voraussetzungen EIN JAHR verstrichen ist, und nach dem Tode des Beschenkten ist er nicht mehr zulässig (§ 532 BGB). Diese Jahresfrist lässt sich heute nicht als Datum benennen, weil sie nicht an diesen Vertrag anknüpft, sondern an eine erst künftige Kenntnis.

§ 6 Bedeutung für den Pflichtteil Die Beteiligten sind darüber unterrichtet, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 Abs. 1 BGB die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung „innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt"; sind seit der Leistung zehn Jahre verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt. Nach dem in diesem Vertrag genannten Tag der Leistung wird die Zuwendung bis zum 2. November 2027 in vollem Umfang berücksichtigt, danach je Jahr um ein Zehntel weniger, und ab dem 2. November 2036 bleibt sie unberücksichtigt. Maßgebend ist nach § 2325 Abs. 2 BGB bei einer verbrauchbaren Sache der Wert zur Zeit der Schenkung, sonst der niedrigere der Werte zur Zeit der Schenkung und zur Zeit des Erbfalls. Reicht der Nachlass nicht aus, kann sich der Pflichtteilsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB unmittelbar an den Beschenkten halten.

§ 7 Anzeige an das Finanzamt Der Erwerb ist dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, und zwar „binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall" (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Gerechnet ab dem in diesem Vertrag genannten Tag der Ausführung der Zuwendung endet diese Frist am 2. Februar 2027. Dabei trifft die Pflicht nach § 30 Abs. 2 ErbStG NICHT NUR DEN BESCHENKTEN: bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist „zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt", also AUCH DER SCHENKER. Die Anzeige soll die in § 30 Abs. 4 ErbStG genannten Angaben enthalten, darunter Gegenstand und Wert des Erwerbs, den Rechtsgrund, das persönliche Verhältnis der Beteiligten und frühere Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt. Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, hängt von Freibeträgen und Steuerklassen ab, die dieser Vertrag nicht feststellt; die Anzeigepflicht besteht davon unabhängig.

§ 8 Umfang dieser Vereinbarung Dieser Vertrag betrifft die Zuwendung von Geld oder einer beweglichen Sache. Er ist NICHT für die Schenkung eines GRUNDSTÜCKS oder einer Eigentumswohnung geeignet: ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, und die Eigentumsübertragung setzt die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch voraus. Ebenso wenig ist er für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen geeignet (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Wenden Sie sich in diesen Fällen an eine Notarin oder einen Notar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.


Kiel, 24. September 2026
Der Schenker
Unterschriften: Ingrid Brandhoff
Der Beschenkte
Unterschriften: Lennart Brandhoff
KostenlosBearbeitbarPDF-DownloadOhne Anmeldung

Warum diese Vorlage

Bindet Ihr Versprechen?

§ 518 Abs. 1 BGB verlangt für ein Schenkungsversprechen die notarielle Beurkundung. Fehlt sie, sagt das Dokument es im Titel — und nennt die einzige Heilung: die Übergabe (§ 518 Abs. 2 BGB).

Zehn Jahre, als Datum

Verarmt der Schenker, kann er zurückfordern — aber nur, solange seit der Leistung keine zehn Jahre vergangen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Die Vorlage nennt den Tag.

Das Abschmelzen beim Pflichtteil

§ 2325 Abs. 3 BGB: im ersten Jahr voll, dann je Jahr ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Beide Stichtage werden berechnet.

Unter Ehegatten läuft die Frist nicht

Satz 3 derselben Vorschrift: bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist „nicht vor der Auflösung der Ehe". Die Vorlage erfindet dann kein Datum, sondern sagt, warum es keines gibt.

Auch der Schenker muss das Finanzamt unterrichten

§ 30 Abs. 2 ErbStG verpflichtet „auch denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt" — mit der Dreimonatsfrist als Datum, und ohne eine einzige Steuerzahl.

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So funktioniert es

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Beteiligte, Gegenstand, Wert und der Tag der Übergabe — mehr braucht die Vorlage nicht.

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Der Vertrag entsteht live mit, samt den berechneten Fristen und den Hinweisen, die zu Ihren Angaben gehören.

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Was in dem Vertrag steht

Schenker und Beschenkter mit Name, Geburtsdatum und Anschrift
Das Verhältnis der Beteiligten, an dem § 2325 Abs. 3 BGB und § 1624 BGB hängen
Gegenstand der Zuwendung: Geld, Fahrzeug oder eine andere bewegliche Sache
Der Wert, den § 30 Abs. 4 ErbStG für die Anzeige verlangt
Handschenkung oder Schenkungsversprechen — mit der Form, die § 518 BGB dafür fordert
Der Tag der Übergabe, aus dem alle Fristen gerechnet werden
Die Haftung nach §§ 521, 523 und 524 BGB
Rückforderung bei Verarmung (§§ 528, 529 BGB) und Widerruf wegen groben Undanks (§§ 530 bis 532 BGB)
Eine Auflage samt ihren Grenzen nach §§ 525 bis 527 BGB
Die Anzeige an das Finanzamt nach § 30 ErbStG
SCHENKUNGSVERSPRECHEN — ACHTUNG: OHNE NOTARIELLE BEURKUNDUNG NOCH NICHT BINDEND

zwischen Ingrid Brandhoff, geboren am 12. März 1954, wohnhaft Feldstraße 27, 24105 Kiel — nachstehend „der Schenker" — und Lennart Brandhoff, geboren am 30. Juli 1989, wohnhaft Holstenstraße 8, 22767 Hamburg — nachstehend „der Beschenkte" —.


§ 1 Gegenstand der Schenkung Der Schenker wendet dem Beschenkten einen Geldbetrag von 25.000 € zu. Nähere Bezeichnung: Ein Geldbetrag zur Mitfinanzierung der Betriebsausstattung der vom Beschenkten neu gegründeten Tischlerei. Beide Teile sind sich darüber einig, dass die Zuwendung UNENTGELTLICH erfolgt; eine Gegenleistung ist weder vereinbart noch geschuldet (§ 516 Abs. 1 BGB). Der angegebene Wert dient der Bezeichnung der Zuwendung sowie den Angaben, die § 30 Abs. 4 ErbStG für die Anzeige an das Finanzamt verlangt.

§ 2 ACHTUNG — DIESES VERSPRECHEN BINDET NOCH NICHT Der Schenker verspricht die Leistung; sie soll am 2. November 2026 erbracht werden. Dieses Versprechen ist NICHT notariell beurkundet. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt für einen Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens; fehlt sie, ist das Versprechen nach § 125 Satz 1 BGB NICHTIG, und der Beschenkte kann die Leistung nicht verlangen. § 518 Abs. 2 BGB heilt den Mangel ausschließlich „durch die Bewirkung der versprochenen Leistung" — also erst mit der tatsächlichen Übergabe, und dann rückwirkend für das, was geleistet wurde. Bis dahin steht es dem Schenker frei, von der Schenkung Abstand zu nehmen, ohne dafür einen Grund zu brauchen. Wer ein bindendes Versprechen will, muss es beurkunden lassen; wer das nicht will, sollte sofort übergeben.

§ 3 Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 521 BGB). Für Rechts- und Sachmängel haftet er nach §§ 523 Abs. 1 und 524 Abs. 1 BGB nur, wenn er den Mangel ARGLISTIG VERSCHWIEGEN hat; in diesem Fall hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese gesetzliche Haftungsmilderung gilt kraft Gesetzes und bedarf keiner Vereinbarung; sie reicht jedoch nicht weiter, als das Gesetz sie zieht — ein arglistig verschwiegener Mangel bleibt in jedem Fall zu vertreten. Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet (§ 522 BGB).

§ 4 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers Ist der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, so kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach Bereicherungsrecht fordern (§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden (Satz 2). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der LEISTUNG des Gegenstandes ZEHN JAHRE verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Nach dem in diesem Vertrag genannten Tag der Leistung ist das ab dem 2. November 2036 der Fall. Er ist ferner ausgeschlossen, soweit der Beschenkte ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht herausgeben kann (§ 529 Abs. 2 BGB).

§ 5 Widerruf wegen groben Undanks Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen ihn oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten (§ 531 Abs. 1 BGB); danach kann das Geschenk nach Bereicherungsrecht herausverlangt werden (§ 531 Abs. 2 BGB). Er ist AUSGESCHLOSSEN, wenn der Schenker verziehen hat oder wenn seit der Kenntnis des Widerrufsberechtigten von den Voraussetzungen EIN JAHR verstrichen ist, und nach dem Tode des Beschenkten ist er nicht mehr zulässig (§ 532 BGB). Diese Jahresfrist lässt sich heute nicht als Datum benennen, weil sie nicht an diesen Vertrag anknüpft, sondern an eine erst künftige Kenntnis.

§ 6 Bedeutung für den Pflichtteil Die Beteiligten sind darüber unterrichtet, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 Abs. 1 BGB die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung „innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt"; sind seit der Leistung zehn Jahre verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt. Nach dem in diesem Vertrag genannten Tag der Leistung wird die Zuwendung bis zum 2. November 2027 in vollem Umfang berücksichtigt, danach je Jahr um ein Zehntel weniger, und ab dem 2. November 2036 bleibt sie unberücksichtigt. Maßgebend ist nach § 2325 Abs. 2 BGB bei einer verbrauchbaren Sache der Wert zur Zeit der Schenkung, sonst der niedrigere der Werte zur Zeit der Schenkung und zur Zeit des Erbfalls. Reicht der Nachlass nicht aus, kann sich der Pflichtteilsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB unmittelbar an den Beschenkten halten.

§ 7 Anzeige an das Finanzamt Der Erwerb ist dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, und zwar „binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall" (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Gerechnet ab dem in diesem Vertrag genannten Tag der Ausführung der Zuwendung endet diese Frist am 2. Februar 2027. Dabei trifft die Pflicht nach § 30 Abs. 2 ErbStG NICHT NUR DEN BESCHENKTEN: bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist „zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt", also AUCH DER SCHENKER. Die Anzeige soll die in § 30 Abs. 4 ErbStG genannten Angaben enthalten, darunter Gegenstand und Wert des Erwerbs, den Rechtsgrund, das persönliche Verhältnis der Beteiligten und frühere Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt. Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, hängt von Freibeträgen und Steuerklassen ab, die dieser Vertrag nicht feststellt; die Anzeigepflicht besteht davon unabhängig.

§ 8 Umfang dieser Vereinbarung Dieser Vertrag betrifft die Zuwendung von Geld oder einer beweglichen Sache. Er ist NICHT für die Schenkung eines GRUNDSTÜCKS oder einer Eigentumswohnung geeignet: ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, und die Eigentumsübertragung setzt die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch voraus. Ebenso wenig ist er für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen geeignet (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Wenden Sie sich in diesen Fällen an eine Notarin oder einen Notar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.


Kiel, 24. September 2026
Der Schenker
Unterschriften: Ingrid Brandhoff
Der Beschenkte
Unterschriften: Lennart Brandhoff

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Häufige Fragen

Muss ein Schenkungsvertrag zum Notar, damit er rechtswirksam ist?

Das hängt allein daran, ob Sie sofort übergeben. Eine HANDSCHENKUNG — Sie geben den Gegenstand aus der Hand — ist formfrei wirksam; der Vertrag ist dann Beweis, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein SCHENKUNGSVERSPRECHEN dagegen, bei dem die Leistung erst später erfolgen soll, verlangt nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung; ohne sie ist es nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. § 518 Abs. 2 BGB heilt diesen Mangel ausschließlich „durch die Bewirkung der versprochenen Leistung" — also erst mit der Übergabe. Bis dahin kann der Schenker es sich folgenlos anders überlegen. Diese Vorlage sagt Ihnen im Titel des Dokuments, in welchem der beiden Fälle Sie sich befinden.

Kann ich eine Immobilie mit dieser Vorlage verschenken?

Nein, und das ist kein Vorbehalt, sondern eine Formvorschrift. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung; hinzu kommen die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch. Ein privatschriftliches Papier leistet das nicht. Dasselbe gilt für Geschäftsanteile an einer GmbH (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Wenden Sie sich in diesen Fällen an eine Notarin oder einen Notar.

Kann ich eine Schenkung zurückfordern?

Unter zwei Voraussetzungen, und beide sind eng. Erstens bei eigener VERARMUNG: Wer nach der Vollziehung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, darf das Geschenk nach § 528 Abs. 1 BGB herausverlangen — aber § 529 Abs. 1 BGB schneidet das ab, wenn seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind. Zweitens bei GROBEM UNDANK: eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen erlaubt den Widerruf nach § 530 Abs. 1 BGB, der jedoch ein Jahr nach Kenntnis erlischt (§ 532 BGB). Bei einer Pflicht- oder Anstandsschenkung ist nach § 534 BGB beides ausgeschlossen. Ob eine bestimmte Verfehlung „grober Undank" ist, entscheidet im Streitfall ein Gericht.

Welche Rolle spielt die Schenkung für den Pflichtteil?

Eine große, und sie klingt oft einfacher, als sie ist. Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und danach je Jahr um ein Zehntel weniger; nach zehn Jahren seit der Leistung bleibt sie unberücksichtigt. Satz 3 derselben Vorschrift enthält aber die Ausnahme, die fast jede Übersicht unterschlägt: Ist die Schenkung AN DEN EHEGATTEN erfolgt, beginnt die Frist „nicht vor der Auflösung der Ehe" — solange die Ehe besteht, schmilzt gar nichts ab. Die Vorlage rechnet beide Stichtage aus, wo sie laufen, und sagt es, wo sie nicht laufen.

Muss ich das Finanzamt informieren?

In aller Regel ja, und zwar BEIDE Seiten. § 30 Abs. 1 ErbStG verlangt die schriftliche Anzeige binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb, und § 30 Abs. 2 ErbStG verpflichtet dazu ausdrücklich auch denjenigen, „aus dessen Vermögen der Erwerb stammt", also den Schenker selbst. Entbehrlich ist die Anzeige nach § 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt von Freibeträgen und Steuerklassen ab — diese Vorlage nennt dazu bewusst keine Zahl, weil sie sich ändern kann und von Umständen abhängt, die das Formular nicht kennt. Fragen Sie dazu Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin.

Was ist eine Ausstattung, und warum fragt das Formular danach?

Weil sie unter Umständen gar keine Schenkung ist. Nach § 1624 Abs. 1 BGB gilt das, was Eltern einem Kind mit Rücksicht auf seine Heirat oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zuwenden, „nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen … entsprechende Maß übersteigt". Bleibt die Zuwendung in diesem Rahmen, ist sie begrifflich keine Schenkung, und nur ein überschießender Teil wird beim Pflichtteil nach § 2325 BGB berücksichtigt. Was „das entsprechende Maß" ist, hängt von den Vermögensverhältnissen der Eltern ab; der Vertrag hält fest, dass die Zuwendung zu diesem Zweck erfolgt, entscheidet die Wertung aber nicht.

Kann ich diese Vorlage kostenlos bearbeiten und als PDF herunterladen?

Ja. Sie füllen den Vertrag direkt im Browser aus, sehen die Vorschau live mitlaufen und laden ihn als PDF herunter — kostenlos und ohne Anmeldung. Der Copilot passt einzelne Angaben auf Zuruf an, und jede Änderung lässt sich einzeln rückgängig machen.

Wie übergebe ich den Vertrag an die andere Seite?

Laden Sie das PDF herunter und geben Sie es der anderen Seite — ausgedruckt oder als Datei. Beide Teile unterschreiben je ein Stück; bei einer Handschenkung sollte die Übergabe am selben Tag erfolgen, damit Vertrag und Vollzug zusammenpassen. Ist eine notarielle Beurkundung nötig, nehmen Sie den ausgefüllten Entwurf zum Termin mit.

Gilt diese Vorlage in ganz Deutschland?

Ja. Das Schenkungsrecht der §§ 516 bis 534 BGB ist Bundesrecht und gilt in allen Bundesländern gleich; dasselbe trifft auf die Pflichtteilsergänzung des § 2325 BGB, auf die Ausstattung des § 1624 BGB und auf die Anzeigepflicht des § 30 ErbStG zu. Länderrecht spielt hier keine Rolle. Zuständig ist für die Anzeige das Finanzamt, das die Erbschaft- und Schenkungsteuer für Ihren Fall verwaltet.

Verfasst von: Thorben Rasmus IdelGeprüft von: Nahar GevaAktualisiert · 24.09.2026

Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 125, 186 bis 188, 311b, 516 bis 534, 1624, 2325, 2329; Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 30; GmbH-Gesetz § 15. Geltende Fassungen, gelesen am 24. September 2026.

Diese Vorlage dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Medizin-, Finanz- oder sonstige Fachberatung dar. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an eine qualifizierte Fachperson.