Schenker
Beschenkter
Gegenstand
Übergabe und Form
Nebenabreden
Ort und Datum
zwischen Ingrid Brandhoff, geboren am 12. März 1954, wohnhaft Feldstraße 27, 24105 Kiel — nachstehend „der Schenker" — und Lennart Brandhoff, geboren am 30. Juli 1989, wohnhaft Holstenstraße 8, 22767 Hamburg — nachstehend „der Beschenkte" —.
§ 1 Gegenstand der Schenkung Der Schenker wendet dem Beschenkten einen Geldbetrag von 25.000 € zu. Nähere Bezeichnung: Ein Geldbetrag zur Mitfinanzierung der Betriebsausstattung der vom Beschenkten neu gegründeten Tischlerei. Beide Teile sind sich darüber einig, dass die Zuwendung UNENTGELTLICH erfolgt; eine Gegenleistung ist weder vereinbart noch geschuldet (§ 516 Abs. 1 BGB). Der angegebene Wert dient der Bezeichnung der Zuwendung sowie den Angaben, die § 30 Abs. 4 ErbStG für die Anzeige an das Finanzamt verlangt.
§ 2 ACHTUNG — DIESES VERSPRECHEN BINDET NOCH NICHT Der Schenker verspricht die Leistung; sie soll am 2. November 2026 erbracht werden. Dieses Versprechen ist NICHT notariell beurkundet. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt für einen Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens; fehlt sie, ist das Versprechen nach § 125 Satz 1 BGB NICHTIG, und der Beschenkte kann die Leistung nicht verlangen. § 518 Abs. 2 BGB heilt den Mangel ausschließlich „durch die Bewirkung der versprochenen Leistung" — also erst mit der tatsächlichen Übergabe, und dann rückwirkend für das, was geleistet wurde. Bis dahin steht es dem Schenker frei, von der Schenkung Abstand zu nehmen, ohne dafür einen Grund zu brauchen. Wer ein bindendes Versprechen will, muss es beurkunden lassen; wer das nicht will, sollte sofort übergeben.
§ 3 Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 521 BGB). Für Rechts- und Sachmängel haftet er nach §§ 523 Abs. 1 und 524 Abs. 1 BGB nur, wenn er den Mangel ARGLISTIG VERSCHWIEGEN hat; in diesem Fall hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese gesetzliche Haftungsmilderung gilt kraft Gesetzes und bedarf keiner Vereinbarung; sie reicht jedoch nicht weiter, als das Gesetz sie zieht — ein arglistig verschwiegener Mangel bleibt in jedem Fall zu vertreten. Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet (§ 522 BGB).
§ 4 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers Ist der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, so kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach Bereicherungsrecht fordern (§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden (Satz 2). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der LEISTUNG des Gegenstandes ZEHN JAHRE verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Nach dem in diesem Vertrag genannten Tag der Leistung ist das ab dem 2. November 2036 der Fall. Er ist ferner ausgeschlossen, soweit der Beschenkte ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht herausgeben kann (§ 529 Abs. 2 BGB).
§ 5 Widerruf wegen groben Undanks Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen ihn oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten (§ 531 Abs. 1 BGB); danach kann das Geschenk nach Bereicherungsrecht herausverlangt werden (§ 531 Abs. 2 BGB). Er ist AUSGESCHLOSSEN, wenn der Schenker verziehen hat oder wenn seit der Kenntnis des Widerrufsberechtigten von den Voraussetzungen EIN JAHR verstrichen ist, und nach dem Tode des Beschenkten ist er nicht mehr zulässig (§ 532 BGB). Diese Jahresfrist lässt sich heute nicht als Datum benennen, weil sie nicht an diesen Vertrag anknüpft, sondern an eine erst künftige Kenntnis.
§ 6 Bedeutung für den Pflichtteil Die Beteiligten sind darüber unterrichtet, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 Abs. 1 BGB die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung „innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt"; sind seit der Leistung zehn Jahre verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt. Nach dem in diesem Vertrag genannten Tag der Leistung wird die Zuwendung bis zum 2. November 2027 in vollem Umfang berücksichtigt, danach je Jahr um ein Zehntel weniger, und ab dem 2. November 2036 bleibt sie unberücksichtigt. Maßgebend ist nach § 2325 Abs. 2 BGB bei einer verbrauchbaren Sache der Wert zur Zeit der Schenkung, sonst der niedrigere der Werte zur Zeit der Schenkung und zur Zeit des Erbfalls. Reicht der Nachlass nicht aus, kann sich der Pflichtteilsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB unmittelbar an den Beschenkten halten.
§ 7 Anzeige an das Finanzamt Der Erwerb ist dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, und zwar „binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall" (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Gerechnet ab dem in diesem Vertrag genannten Tag der Ausführung der Zuwendung endet diese Frist am 2. Februar 2027. Dabei trifft die Pflicht nach § 30 Abs. 2 ErbStG NICHT NUR DEN BESCHENKTEN: bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist „zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt", also AUCH DER SCHENKER. Die Anzeige soll die in § 30 Abs. 4 ErbStG genannten Angaben enthalten, darunter Gegenstand und Wert des Erwerbs, den Rechtsgrund, das persönliche Verhältnis der Beteiligten und frühere Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt. Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, hängt von Freibeträgen und Steuerklassen ab, die dieser Vertrag nicht feststellt; die Anzeigepflicht besteht davon unabhängig.
§ 8 Umfang dieser Vereinbarung Dieser Vertrag betrifft die Zuwendung von Geld oder einer beweglichen Sache. Er ist NICHT für die Schenkung eines GRUNDSTÜCKS oder einer Eigentumswohnung geeignet: ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, und die Eigentumsübertragung setzt die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch voraus. Ebenso wenig ist er für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen geeignet (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Wenden Sie sich in diesen Fällen an eine Notarin oder einen Notar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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