Bürgschaftserklärung
Erstellen Sie eine Bürgschaftserklärung nach § 765 BGB — als Mietbürgschaft, als Elternbürgschaft für die erste Wohnung, für ein Darlehen oder für eine andere Forderung — und laden Sie sie als PDF herunter. Die Vorlage rechnet aus, was ein leeres Blatt offenlassen muss: ob die Erklärung eigenhändig unterschrieben werden MUSS, ob die Einrede der Vorausklage noch besteht, ob die verlangte Sicherheit die Grenze des § 551 Abs. 1 BGB übersteigt und wen bei einer befristeten Bürgschaft welche Pflicht trifft. Dabei widerspricht sie Ihnen, wo das Gesetz es verlangt: Wer als Kaufmann bürgt, verliert nach §§ 349 und 350 HGB den Formschutz UND die Einrede — auch wenn kein Verzicht in der Urkunde steht.
§ 1 BÜRGSCHAFT Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger nach § 765 Abs. 1 BGB, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners aus dem Mietverhältnis vom 1. September 2026 einzustehen. Gesichert sind: Alle Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Zweizimmerwohnung Licher Straße 78, 35394 Gießen, 2. Obergeschoss rechts, insbesondere Miete, Betriebskostennachzahlungen und Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache. Gesichert sind allein die Forderungen aus dem oben bezeichneten Rechtsverhältnis in seinem bei Abgabe dieser Erklärung bestehenden Inhalt. Künftige, davon unabhängige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners sind NICHT gesichert. Die Bürgschaft ist AKZESSORISCH: Sie setzt eine Hauptverbindlichkeit voraus und teilt deren Schicksal.
§ 2 UMFANG DER BÜRGSCHAFTSSCHULD Für die Verpflichtung des Bürgen ist nach § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Sie WÄCHST MIT, wenn die Hauptverbindlichkeit „durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird" (Satz 2) — Verzugszinsen und Verzugsschäden gehören also dazu. Sie wächst dagegen NICHT durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt (Satz 3); eine später einvernehmlich erhöhte Leistungspflicht erweitert die Bürgschaft deshalb nicht. Nach § 767 Abs. 2 BGB haftet der Bürge außerdem für die dem Gläubiger vom Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Die Haftung des Bürgen ist auf einen HÖCHSTBETRAG von 1.860 € begrenzt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung nach § 767 Abs. 2 BGB in diesen Höchstbetrag EINGERECHNET sind; das ist eine Vereinbarung und keine gesetzliche Folge, und ohne sie kämen diese Kosten zu dem Betrag hinzu.
§ 3 SELBSTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT — VERZICHT AUF DIE EINREDE DER VORAUSKLAGE Der Bürge verbürgt sich als SELBSTSCHULDNER. Damit ist die Einrede der Vorausklage nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen — die Vorschrift nennt diesen Fall selbst: „wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat". Der Gläubiger kann den Bürgen also in Anspruch nehmen, OHNE zuvor erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt zu haben. Das ist die weitreichendste Entscheidung dieser Urkunde. UNABHÄNGIG DAVON entfällt die Einrede der Vorausklage in drei Fällen, die § 773 Abs. 1 BGB selbst aufzählt und für die es KEINER Klausel bedarf: wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung seines Wohnsitzes, seiner gewerblichen Niederlassung oder seines Aufenthaltsorts wesentlich erschwert ist (Nr. 2), wenn über sein Vermögen das INSOLVENZVERFAHREN eröffnet ist (Nr. 3) und wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird (Nr. 4). In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleibt die Einrede nach § 773 Abs. 2 BGB insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache befriedigen kann, an der er ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hat. Und die Einrede kauft keine Zeit: Wird sie erhoben, ist nach § 771 Satz 2 BGB die Verjährung des Anspruchs gegen den Bürgen GEHEMMT, bis der Gläubiger erfolglos vollstreckt hat.
§ 4 MEHRERE BÜRGEN Neben dem Bürgen verbürgt sich Jörg Reinhardt, Amselweg 12, 34117 Kassel für dieselbe Verbindlichkeit. Nach § 769 BGB haften mehrere Bürgen als GESAMTSCHULDNER, „auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen" — der Gläubiger kann also von jedem Einzelnen die GANZE Leistung verlangen und muss nicht teilen. Der Ausgleich untereinander richtet sich nach § 774 Abs. 2 BGB, der dafür auf § 426 BGB verweist: Im Zweifel sind die Mitbürgen untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet. Wichtig ist die Kehrseite: Gibt der Gläubiger das Recht gegen einen Mitbürgen auf, wird der andere nach § 776 BGB in dem Umfang frei, in dem er aus dem aufgegebenen Recht Ersatz hätte erlangen können.
§ 5 BÜRGSCHAFT AUF ZEIT Diese Bürgschaft ist auf bestimmte Zeit übernommen und endet mit dem Ablauf des 31. August 2029. § 777 BGB knüpft daran eine Frist, die den GLÄUBIGER trifft, nicht den Bürgen. Weil dem Bürgen die Einrede der Vorausklage hier nicht zusteht, gilt § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Bürge wird nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, „wenn nicht der Gläubiger ihm UNVERZÜGLICH diese Anzeige macht", dass er ihn in Anspruch nehme. Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, beschränkt sich die Haftung nach § 777 Abs. 2 BGB auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit BEI DEM ABLAUF DER BESTIMMTEN ZEIT hatte. Ab dem 1. September 2029 kann sich der Bürge auf diese Freiwerdung berufen, wenn der Gläubiger das Erforderliche nicht getan hat. Der Tag ist nach der Regel des § 187 Abs. 1 BGB berechnet, nach der der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet wird. § 193 BGB wird auf das Ende der bestimmten Zeit NICHT angewandt: Er verschiebt einen Tag nur dort, wo eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, und der bloße Ablauf einer vereinbarten Zeit ist keines von beidem — das ist unsere Lesart seines Wortlauts.
§ 6 EINREDEN DES HAUPTSCHULDNERS Der Bürge kann nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die dem HAUPTSCHULDNER zustehenden Einreden geltend machen, und er verliert eine Einrede nach § 768 Abs. 2 BGB NICHT dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Eine Ausnahme nennt § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB: Stirbt der Hauptschuldner, kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe nur beschränkt haftet. Nach § 770 Abs. 1 BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft ANZUFECHTEN, und nach § 770 Abs. 2 BGB ebenso, solange sich der Gläubiger durch AUFRECHNUNG gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§ 7 ERLÖSCHEN UND ÜBERGANG DER BÜRGSCHAFT Ein Wechsel auf den beiden Seiten der Hauptforderung wirkt GENAU ENTGEGENGESETZT, und das steht in zwei Vorschriften. Übernimmt ein Dritter die SCHULD, so erlöschen nach § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB „die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte"; nach Satz 3 gilt das nicht, wenn der Bürge in die Schuldübernahme EINWILLIGT. Wird die FORDERUNG dagegen abgetreten, gehen nach § 401 Abs. 1 BGB „die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft" auf den neuen Gläubiger über, ohne dass der Bürge zustimmen muss. Ein Schuldnerwechsel befreit den Bürgen also, ein Gläubigerwechsel nicht. Unabhängig davon wird der Bürge nach § 776 BGB frei, soweit der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine Hypothek, ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen AUFGIBT und der Bürge daraus nach § 774 BGB Ersatz hätte erlangen können — „dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist".
§ 8 RÜCKGRIFF UND BEFREIUNG Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn ÜBER; der Übergang kann nach Satz 2 nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, und Einwendungen des Hauptschuldners aus dem Verhältnis zum Bürgen bleiben nach Satz 3 unberührt. Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt, kann er von diesem nach § 775 Abs. 1 BGB BEFREIUNG von der Bürgschaft verlangen — und zwar in vier Fällen: wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben (Nr. 1), wenn die Rechtsverfolgung gegen ihn nach einem Wechsel des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts wesentlich erschwert ist (Nr. 2), wenn er mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im VERZUG ist (Nr. 3) und wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat (Nr. 4). Nach den Angaben in diesem Formular ist der Hauptschuldner nicht im Verzug; die Nummern 1, 2 und 4 hängen von Umständen ab, die dieses Formular nicht kennt, und werden deshalb nur genannt. Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Hauptschuldner dem Bürgen nach § 775 Abs. 2 BGB statt der Befreiung SICHERHEIT LEISTEN.
§ 9 ACHTUNG — DIE VERLANGTE SICHERHEIT ÜBERSTEIGT DIE GRENZE DES § 551 ABS. 1 BGB § 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Sicherheit, die eine Mietpartei für die Erfüllung ihrer Pflichten zu leisten hat, auf „höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete OHNE die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten" — Bemessungsgrundlage ist also die NETTOKALTMIETE und nicht die Warmmiete. Begrenzt wird dabei die SICHERHEIT als solche, nicht nur eine Barkaution. Bei einer Nettokaltmiete von 620 € liegt die Obergrenze bei 1.860 €. Vereinbart ist bereits eine Barkaution von 1.240 €, sodass 620 € verbleiben. Diese Bürgschaft soll bis zu 1.860 € tragen. Zusammen mit der Barkaution ergibt das 1.240 € MEHR als die Obergrenze. § 551 Abs. 4 BGB erklärt „eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung" für UNWIRKSAM, und daran ändert die Unterschrift beider Seiten nichts. Zwei weitere Punkte gehören dazu: Das Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen aus § 551 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn „als Sicherheit eine GELDSUMME bereitzustellen" ist — für eine Bürgschaft gilt es nicht. Und OB eine Bürgschaft, die ein Dritter dem Vermieter FREIWILLIG und unverlangt anbietet, überhaupt unter Absatz 1 fällt, sagt der Wortlaut nicht: Er setzt voraus, dass die Mietpartei Sicherheit „zu leisten HAT". Diese Frage ist richterrechtlich geprägt und wird hier nicht entschieden.
§ 10 FORM — NUR EIGENHÄNDIG, NIE ELEKTRONISCH Diese Erklärung ist NUR GÜLTIG, WENN SIE EIGENHÄNDIG UNTERSCHRIEBEN WIRD. § 766 Satz 1 BGB verlangt zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung, und § 126 Abs. 1 BGB bestimmt, was das heißt: Die Urkunde muss „von dem Aussteller EIGENHÄNDIG durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden". Satz 2 des § 766 BGB fügt ausdrücklich hinzu: „Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in ELEKTRONISCHER FORM IST AUSGESCHLOSSEN." § 126 Abs. 3 BGB, der die elektronische Form sonst zuließe, gilt nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt" — und § 766 Satz 2 BGB ist dieses andere. Eine Erklärung per E-Mail, als Scan, als Foto, per Fax oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB genügt deshalb NICHT; das Rechtsgeschäft wäre nach § 125 Satz 1 BGB NICHTIG. Was die Schriftform ersetzen kann, nennt § 126 Abs. 5 BGB: die notarielle Beurkundung. Nach § 766 Satz 3 BGB wird der Mangel der Form geheilt, „soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt" — wer also auf eine formunwirksame Bürgschaft hin zahlt, kann sich insoweit nicht mehr auf den Formmangel berufen. Der Bürge unterschreibt daher auf dieser Urkunde von Hand.
Warum diese Vorlage
§ 766 Satz 2 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine digital signierte Bürgschaft einer Privatperson ist nach § 125 BGB nichtig — kein schwächerer Vertrag, sondern keiner.
§ 350 HGB nimmt die Formvorschriften des § 766 Satz 1 UND 2 aus, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Die Vorlage sagt Ihnen, welcher Fall vorliegt.
§ 773 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB nimmt die Einrede der Vorausklage ohne jede Klausel — unter anderem bei eröffnetem Insolvenzverfahren. Also genau dann, wenn eine Bürgschaft gezogen wird.
Die Obergrenze gilt für die SICHERHEIT, nicht nur für Bargeld. Die Vorlage rechnet drei Nettokaltmieten aus, zieht die Barkaution ab und nennt den Überschuss in Euro.
§ 777 BGB lässt den Bürgen nach Ablauf frei, wenn der Gläubiger nicht handelt — und welches Handeln verlangt wird, entscheidet die selbstschuldnerische Klausel mit.
Beschreiben Sie dem Copiloten Ihren Fall, und er passt die Erklärung an.
So funktioniert es
Miete, Darlehen oder eine andere Forderung — und ob selbstschuldnerisch, befristet oder auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Füllen Sie die Felder aus oder sagen Sie dem Copiloten in normaler Sprache, was sich ändern soll.
PDF erzeugen, ausdrucken und eigenhändig unterschreiben — bei einer Privatperson ist das Pflicht.
Was in der Bürgschaftserklärung steht
§ 1 BÜRGSCHAFT Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger nach § 765 Abs. 1 BGB, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners aus dem Mietverhältnis vom 1. September 2026 einzustehen. Gesichert sind: Alle Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Zweizimmerwohnung Licher Straße 78, 35394 Gießen, 2. Obergeschoss rechts, insbesondere Miete, Betriebskostennachzahlungen und Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache. Gesichert sind allein die Forderungen aus dem oben bezeichneten Rechtsverhältnis in seinem bei Abgabe dieser Erklärung bestehenden Inhalt. Künftige, davon unabhängige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners sind NICHT gesichert. Die Bürgschaft ist AKZESSORISCH: Sie setzt eine Hauptverbindlichkeit voraus und teilt deren Schicksal.
§ 2 UMFANG DER BÜRGSCHAFTSSCHULD Für die Verpflichtung des Bürgen ist nach § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Sie WÄCHST MIT, wenn die Hauptverbindlichkeit „durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird" (Satz 2) — Verzugszinsen und Verzugsschäden gehören also dazu. Sie wächst dagegen NICHT durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt (Satz 3); eine später einvernehmlich erhöhte Leistungspflicht erweitert die Bürgschaft deshalb nicht. Nach § 767 Abs. 2 BGB haftet der Bürge außerdem für die dem Gläubiger vom Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Die Haftung des Bürgen ist auf einen HÖCHSTBETRAG von 1.860 € begrenzt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung nach § 767 Abs. 2 BGB in diesen Höchstbetrag EINGERECHNET sind; das ist eine Vereinbarung und keine gesetzliche Folge, und ohne sie kämen diese Kosten zu dem Betrag hinzu.
§ 3 SELBSTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT — VERZICHT AUF DIE EINREDE DER VORAUSKLAGE Der Bürge verbürgt sich als SELBSTSCHULDNER. Damit ist die Einrede der Vorausklage nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen — die Vorschrift nennt diesen Fall selbst: „wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat". Der Gläubiger kann den Bürgen also in Anspruch nehmen, OHNE zuvor erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt zu haben. Das ist die weitreichendste Entscheidung dieser Urkunde. UNABHÄNGIG DAVON entfällt die Einrede der Vorausklage in drei Fällen, die § 773 Abs. 1 BGB selbst aufzählt und für die es KEINER Klausel bedarf: wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung seines Wohnsitzes, seiner gewerblichen Niederlassung oder seines Aufenthaltsorts wesentlich erschwert ist (Nr. 2), wenn über sein Vermögen das INSOLVENZVERFAHREN eröffnet ist (Nr. 3) und wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird (Nr. 4). In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleibt die Einrede nach § 773 Abs. 2 BGB insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache befriedigen kann, an der er ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hat. Und die Einrede kauft keine Zeit: Wird sie erhoben, ist nach § 771 Satz 2 BGB die Verjährung des Anspruchs gegen den Bürgen GEHEMMT, bis der Gläubiger erfolglos vollstreckt hat.
§ 4 MEHRERE BÜRGEN Neben dem Bürgen verbürgt sich Jörg Reinhardt, Amselweg 12, 34117 Kassel für dieselbe Verbindlichkeit. Nach § 769 BGB haften mehrere Bürgen als GESAMTSCHULDNER, „auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen" — der Gläubiger kann also von jedem Einzelnen die GANZE Leistung verlangen und muss nicht teilen. Der Ausgleich untereinander richtet sich nach § 774 Abs. 2 BGB, der dafür auf § 426 BGB verweist: Im Zweifel sind die Mitbürgen untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet. Wichtig ist die Kehrseite: Gibt der Gläubiger das Recht gegen einen Mitbürgen auf, wird der andere nach § 776 BGB in dem Umfang frei, in dem er aus dem aufgegebenen Recht Ersatz hätte erlangen können.
§ 5 BÜRGSCHAFT AUF ZEIT Diese Bürgschaft ist auf bestimmte Zeit übernommen und endet mit dem Ablauf des 31. August 2029. § 777 BGB knüpft daran eine Frist, die den GLÄUBIGER trifft, nicht den Bürgen. Weil dem Bürgen die Einrede der Vorausklage hier nicht zusteht, gilt § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Bürge wird nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, „wenn nicht der Gläubiger ihm UNVERZÜGLICH diese Anzeige macht", dass er ihn in Anspruch nehme. Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, beschränkt sich die Haftung nach § 777 Abs. 2 BGB auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit BEI DEM ABLAUF DER BESTIMMTEN ZEIT hatte. Ab dem 1. September 2029 kann sich der Bürge auf diese Freiwerdung berufen, wenn der Gläubiger das Erforderliche nicht getan hat. Der Tag ist nach der Regel des § 187 Abs. 1 BGB berechnet, nach der der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet wird. § 193 BGB wird auf das Ende der bestimmten Zeit NICHT angewandt: Er verschiebt einen Tag nur dort, wo eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, und der bloße Ablauf einer vereinbarten Zeit ist keines von beidem — das ist unsere Lesart seines Wortlauts.
§ 6 EINREDEN DES HAUPTSCHULDNERS Der Bürge kann nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die dem HAUPTSCHULDNER zustehenden Einreden geltend machen, und er verliert eine Einrede nach § 768 Abs. 2 BGB NICHT dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Eine Ausnahme nennt § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB: Stirbt der Hauptschuldner, kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe nur beschränkt haftet. Nach § 770 Abs. 1 BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft ANZUFECHTEN, und nach § 770 Abs. 2 BGB ebenso, solange sich der Gläubiger durch AUFRECHNUNG gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§ 7 ERLÖSCHEN UND ÜBERGANG DER BÜRGSCHAFT Ein Wechsel auf den beiden Seiten der Hauptforderung wirkt GENAU ENTGEGENGESETZT, und das steht in zwei Vorschriften. Übernimmt ein Dritter die SCHULD, so erlöschen nach § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB „die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte"; nach Satz 3 gilt das nicht, wenn der Bürge in die Schuldübernahme EINWILLIGT. Wird die FORDERUNG dagegen abgetreten, gehen nach § 401 Abs. 1 BGB „die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft" auf den neuen Gläubiger über, ohne dass der Bürge zustimmen muss. Ein Schuldnerwechsel befreit den Bürgen also, ein Gläubigerwechsel nicht. Unabhängig davon wird der Bürge nach § 776 BGB frei, soweit der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine Hypothek, ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen AUFGIBT und der Bürge daraus nach § 774 BGB Ersatz hätte erlangen können — „dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist".
§ 8 RÜCKGRIFF UND BEFREIUNG Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn ÜBER; der Übergang kann nach Satz 2 nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, und Einwendungen des Hauptschuldners aus dem Verhältnis zum Bürgen bleiben nach Satz 3 unberührt. Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt, kann er von diesem nach § 775 Abs. 1 BGB BEFREIUNG von der Bürgschaft verlangen — und zwar in vier Fällen: wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben (Nr. 1), wenn die Rechtsverfolgung gegen ihn nach einem Wechsel des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts wesentlich erschwert ist (Nr. 2), wenn er mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im VERZUG ist (Nr. 3) und wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat (Nr. 4). Nach den Angaben in diesem Formular ist der Hauptschuldner nicht im Verzug; die Nummern 1, 2 und 4 hängen von Umständen ab, die dieses Formular nicht kennt, und werden deshalb nur genannt. Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Hauptschuldner dem Bürgen nach § 775 Abs. 2 BGB statt der Befreiung SICHERHEIT LEISTEN.
§ 9 ACHTUNG — DIE VERLANGTE SICHERHEIT ÜBERSTEIGT DIE GRENZE DES § 551 ABS. 1 BGB § 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Sicherheit, die eine Mietpartei für die Erfüllung ihrer Pflichten zu leisten hat, auf „höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete OHNE die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten" — Bemessungsgrundlage ist also die NETTOKALTMIETE und nicht die Warmmiete. Begrenzt wird dabei die SICHERHEIT als solche, nicht nur eine Barkaution. Bei einer Nettokaltmiete von 620 € liegt die Obergrenze bei 1.860 €. Vereinbart ist bereits eine Barkaution von 1.240 €, sodass 620 € verbleiben. Diese Bürgschaft soll bis zu 1.860 € tragen. Zusammen mit der Barkaution ergibt das 1.240 € MEHR als die Obergrenze. § 551 Abs. 4 BGB erklärt „eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung" für UNWIRKSAM, und daran ändert die Unterschrift beider Seiten nichts. Zwei weitere Punkte gehören dazu: Das Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen aus § 551 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn „als Sicherheit eine GELDSUMME bereitzustellen" ist — für eine Bürgschaft gilt es nicht. Und OB eine Bürgschaft, die ein Dritter dem Vermieter FREIWILLIG und unverlangt anbietet, überhaupt unter Absatz 1 fällt, sagt der Wortlaut nicht: Er setzt voraus, dass die Mietpartei Sicherheit „zu leisten HAT". Diese Frage ist richterrechtlich geprägt und wird hier nicht entschieden.
§ 10 FORM — NUR EIGENHÄNDIG, NIE ELEKTRONISCH Diese Erklärung ist NUR GÜLTIG, WENN SIE EIGENHÄNDIG UNTERSCHRIEBEN WIRD. § 766 Satz 1 BGB verlangt zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung, und § 126 Abs. 1 BGB bestimmt, was das heißt: Die Urkunde muss „von dem Aussteller EIGENHÄNDIG durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden". Satz 2 des § 766 BGB fügt ausdrücklich hinzu: „Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in ELEKTRONISCHER FORM IST AUSGESCHLOSSEN." § 126 Abs. 3 BGB, der die elektronische Form sonst zuließe, gilt nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt" — und § 766 Satz 2 BGB ist dieses andere. Eine Erklärung per E-Mail, als Scan, als Foto, per Fax oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB genügt deshalb NICHT; das Rechtsgeschäft wäre nach § 125 Satz 1 BGB NICHTIG. Was die Schriftform ersetzen kann, nennt § 126 Abs. 5 BGB: die notarielle Beurkundung. Nach § 766 Satz 3 BGB wird der Mangel der Form geheilt, „soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt" — wer also auf eine formunwirksame Bürgschaft hin zahlt, kann sich insoweit nicht mehr auf den Formmangel berufen. Der Bürge unterschreibt daher auf dieser Urkunde von Hand.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
Darf ich eine Bürgschaft digital unterschreiben?
Als Privatperson nein, und das ist die wichtigste Antwort dieser Seite. § 766 Satz 1 BGB verlangt zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung, § 126 Abs. 1 BGB verlangt dafür eine EIGENHÄNDIGE Namensunterschrift auf der Urkunde, und § 766 Satz 2 BGB fügt ausdrücklich hinzu: „Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“ § 126 Abs. 3 BGB, der die elektronische Form sonst zuließe, greift nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“ — und § 766 Satz 2 BGB ist dieses andere. Eine E-Mail, ein Scan, ein Foto, ein Fax oder eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB genügen deshalb nicht: Das Rechtsgeschäft ist nach § 125 Satz 1 BGB NICHTIG. Ersetzen kann die Schriftform nur die notarielle Beurkundung (§ 126 Abs. 5 BGB). Eine Ausnahme nennt § 766 Satz 3 BGB: Der Formmangel wird geheilt, „soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt“.
Und wenn eine GmbH bürgt — gilt das dann auch?
Nein, und dieser Unterschied steht in keinem Muster, das wir gemessen haben. § 350 HGB nimmt „die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ von einer Bürgschaft aus, „sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist“. Ausgenommen ist also nicht nur der Formzwang, sondern auch das Verbot der elektronischen Form: Ein kaufmännischer Bürge darf elektronisch bürgen, eine Privatperson nicht. Dazu zwei Feinheiten. § 344 Abs. 1 HGB lässt die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte „im Zweifel“ als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig gelten — die Vermutung wirkt also gegen den Bürgen. Und es kommt allein auf die Seite des BÜRGEN an: § 345 HGB erstreckt die Vorschriften über Handelsgeschäfte zwar grundsätzlich auf beide Teile, aber „soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt“, und §§ 349 und 350 HGB sind ausdrücklich einseitig gefasst. Ein Unternehmen auf der Gläubigerseite ändert deshalb nichts.
Was bedeutet „selbstschuldnerische Bürgschaft“?
Sie bedeutet, dass der Gläubiger sofort auf Sie zugreifen darf, ohne vorher beim Hauptschuldner zu vollstrecken. Normalerweise kann der Bürge die Zahlung nach § 771 Satz 1 BGB verweigern, „solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat“ — das ist die Einrede der Vorausklage, und § 772 BGB sagt genau, wo vollstreckt werden muss. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB nimmt sie weg, „wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, INSBESONDERE WENN ER SICH ALS SELBSTSCHULDNER VERBÜRGT HAT“: Das Wort steht also im Gesetz selbst. Es ist die weitreichendste Entscheidung der Urkunde, und die Vorlage hat dafür einen Schalter. Beachten Sie, was die Einrede NICHT leistet: Wird sie erhoben, hemmt § 771 Satz 2 BGB die Verjährung des Anspruchs gegen den Bürgen — sie kauft Reihenfolge, keine Zeit.
Wenn ich NICHT selbstschuldnerisch bürge, bin ich dann geschützt?
Nur eingeschränkt, und diese Kehrseite schreibt fast niemand hin. Derselbe § 773 Abs. 1 BGB nimmt die Einrede der Vorausklage in drei weiteren Fällen, für die es KEINER Klausel bedarf: wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner wegen eines nach der Übernahme eingetretenen Wechsels seines Wohnsitzes, seiner gewerblichen Niederlassung oder seines Aufenthaltsorts wesentlich erschwert ist (Nr. 2), wenn über sein Vermögen das INSOLVENZVERFAHREN eröffnet ist (Nr. 3) und wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung führen wird (Nr. 4). Anders gesagt: Die Einrede verschwindet genau in der Lage, in der eine Bürgschaft gezogen wird. Ein Rest bleibt — nach § 773 Abs. 2 BGB ist die Einrede in den Fällen der Nummern 3 und 4 noch zulässig, soweit der Gläubiger sich aus einer beweglichen Sache befriedigen kann, an der er ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hat.
Darf der Vermieter Kaution UND eine Bürgschaft verlangen?
Nur innerhalb einer Grenze, und die Rechnung machen die umlaufenden Formulare meist nicht. § 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Sicherheit, die die Mietpartei für die Erfüllung ihrer Pflichten zu leisten hat, auf „höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete OHNE die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten“. Zwei Dinge daran sind entscheidend: Bemessungsgrundlage ist die NETTOKALTMIETE, nicht die Warmmiete, und begrenzt wird die SICHERHEIT als solche — nicht nur eine Barkaution. § 551 Abs. 4 BGB erklärt jede zum Nachteil der Mietpartei abweichende Vereinbarung für UNWIRKSAM, daran ändert eine Unterschrift nichts. Die Vorlage rechnet die Obergrenze aus, zieht die bereits vereinbarte Barkaution ab und nennt den Überschuss. Eine Frage lässt sie offen, weil der Wortlaut sie offenlässt: Ob eine Bürgschaft, die ein Dritter FREIWILLIG und unverlangt anbietet, überhaupt unter Absatz 1 fällt, ist richterrechtlich geprägt — § 551 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Mietpartei Sicherheit „zu leisten HAT“.
Ich bürge für meine Tochter, damit sie die Wohnung bekommt. Worauf muss ich achten?
Auf vier Punkte, die die Elternbürgschaft teuer machen können. ERSTENS auf den Umfang: Nach § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend, und Satz 2 lässt die Bürgschaft ausdrücklich mitwachsen, wenn sich die Hauptverbindlichkeit „durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners“ ändert — Verzugszinsen und Schäden gehören also dazu. ZWEITENS auf die Grenze in dieselben Absatz: Satz 3 sagt, dass ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner erst NACH der Übernahme vornimmt, die Bürgschaft nicht erweitert. DRITTENS auf die Kosten: § 767 Abs. 2 BGB erstreckt die Haftung auf die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung, weshalb ein Höchstbetrag nur dann eine echte Obergrenze ist, wenn die Urkunde sagt, ob diese Kosten darin stecken — diese Vorlage rechnet sie ausdrücklich ein. VIERTENS auf die Zahl der Bürgen: Unterschreiben beide Eltern, haften sie nach § 769 BGB als Gesamtschuldner, „auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen“, und der Gläubiger darf sich das Ganze bei einem von beiden holen.
Wie komme ich aus einer Bürgschaft wieder heraus?
Es gibt mehrere gesetzliche Wege, und sie sind weniger bekannt als sie sein sollten. Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt, kann er von diesem nach § 775 Abs. 1 BGB BEFREIUNG verlangen — unter anderem, sobald der Hauptschuldner „mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist“ (Nr. 3) oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert haben (Nr. 1). Zweitens erlöschen die Bürgschaften nach § 418 Abs. 1 BGB, wenn ein Dritter die SCHULD übernimmt und der Bürge dem nicht zustimmt. Drittens wird der Bürge nach § 776 BGB frei, soweit der Gläubiger eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Vorzugsrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen AUFGIBT. Und viertens läuft bei einer Bürgschaft auf Zeit die Frist des § 777 BGB gegen den Gläubiger. Eine einseitige Kündigung einer wirksam übernommenen Bürgschaft sieht das Gesetz dagegen nicht vor.
Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnung verkauft oder die Forderung abtritt?
Dann bleibt die Bürgschaft bestehen, und das ist der Unterschied zum umgekehrten Fall. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen mit der abgetretenen Forderung auch „die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft“ auf den neuen Gläubiger über, ohne dass der Bürge zustimmen muss. Wechselt dagegen die Person auf der SCHULDNERSEITE, gilt das Gegenteil: § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt „die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte“ infolge einer Schuldübernahme ERLÖSCHEN, und Satz 3 macht davon nur dann eine Ausnahme, wenn der Bürge in die Schuldübernahme einwilligt. Ein Gläubigerwechsel trägt die Bürgschaft also weiter, ein Schuldnerwechsel beendet sie. Dieselbe Asymmetrie erklärt, warum Sie eine Einwilligung nie ungeprüft unterschreiben sollten.
Ist die Vorlage kostenlos, und kann ich sie bearbeiten?
Ja. Alle Felder sind frei bearbeitbar, und Sie können die Erklärung so oft anpassen und herunterladen, wie Sie möchten — kostenlos und ohne Konto. Der Copilot ändert auf Zuruf den Höchstbetrag, die Befristung, die selbstschuldnerische Klausel oder die gesicherte Forderung.
Kann ich die Bürgschaftserklärung als PDF herunterladen?
Ja. Das PDF enthält die vollständige Erklärung mit dem berechneten Stichtag der Befristung, der ausgerechneten Obergrenze des § 551 BGB, der Formklausel und der Unterschriftenzeile. Drucken Sie es aus — und unterschreiben Sie als Privatperson von Hand, weil § 766 Satz 2 BGB die elektronische Form ausschließt.
Wie muss ich die Erklärung dem Gläubiger übermitteln?
Die Erklärung muss dem Gläubiger im ORIGINAL zugehen, weil die Schriftform des § 766 Satz 1 BGB mit § 126 Abs. 1 BGB sich auf die Urkunde selbst bezieht. Üblich ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder der Versand per Einwurf-Einschreiben; ein Scan oder eine E-Mail genügen für die Form nicht. Behalten Sie eine Kopie mit dem Datum, denn davon hängen mehrere Fristen ab — unter anderem die Grenze des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB, nach der ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner erst NACH der Übernahme vornimmt, die Bürgschaft nicht erweitert. Bei einer Bürgschaft auf Zeit sollten Sie sich zusätzlich notieren, wann die bestimmte Zeit abläuft: Ab dann treffen den Gläubiger die Pflichten des § 777 BGB.
Ist die Bürgschaft rechtswirksam, und gilt sie in ganz Deutschland?
Ja. Die Bürgschaft ist ein Vertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 765 bis 778 BGB), also Bundesrecht, und gilt in allen Ländern gleich; die kaufmännischen Sonderregeln stehen in §§ 349 und 350 HGB. Wirksam ist sie, wenn die Erklärung schriftlich und eigenhändig erteilt wird (§ 766 Satz 1 BGB mit § 126 Abs. 1 BGB) und eine Hauptverbindlichkeit bezeichnet ist, für die eingestanden wird (§ 765 BGB). Nicht gedacht ist diese Vorlage für eine BANKBÜRGSCHAFT oder ein Aval, die ein Kreditinstitut ausstellt, für eine Mietkautionsbürgschaft eines Versicherers und für eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“, deren Voraussetzungen und Grenzen richterrechtlich geprägt sind. Für die Kaution selbst finden Sie die Regeln im Eintrag „Kaution“ in unserem Lexikon.
Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 125, 126, 126a, 187, 401, 418, 426, 551, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 774, 775, 776 und 777; Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 1, 343, 344, 345, 349 und 350. Gesetzestexte am 21. September 2026 in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft.
Diese Vorlage dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Medizin-, Finanz- oder sonstige Fachberatung dar. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an eine qualifizierte Fachperson.