Der Bürge
Gläubiger und Hauptschuldner
Die gesicherte Forderung
Umfang und Dauer
Ort und Datum
§ 1 BÜRGSCHAFT Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger nach § 765 Abs. 1 BGB, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners aus dem Mietverhältnis vom 1. September 2026 einzustehen. Gesichert sind: Alle Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Zweizimmerwohnung Licher Straße 78, 35394 Gießen, 2. Obergeschoss rechts, insbesondere Miete, Betriebskostennachzahlungen und Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache. Gesichert sind allein die Forderungen aus dem oben bezeichneten Rechtsverhältnis in seinem bei Abgabe dieser Erklärung bestehenden Inhalt. Künftige, davon unabhängige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners sind NICHT gesichert. Die Bürgschaft ist AKZESSORISCH: Sie setzt eine Hauptverbindlichkeit voraus und teilt deren Schicksal.
§ 2 UMFANG DER BÜRGSCHAFTSSCHULD Für die Verpflichtung des Bürgen ist nach § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Sie WÄCHST MIT, wenn die Hauptverbindlichkeit „durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird" (Satz 2) — Verzugszinsen und Verzugsschäden gehören also dazu. Sie wächst dagegen NICHT durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt (Satz 3); eine später einvernehmlich erhöhte Leistungspflicht erweitert die Bürgschaft deshalb nicht. Nach § 767 Abs. 2 BGB haftet der Bürge außerdem für die dem Gläubiger vom Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Die Haftung des Bürgen ist auf einen HÖCHSTBETRAG von 1.860 € begrenzt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung nach § 767 Abs. 2 BGB in diesen Höchstbetrag EINGERECHNET sind; das ist eine Vereinbarung und keine gesetzliche Folge, und ohne sie kämen diese Kosten zu dem Betrag hinzu.
§ 3 SELBSTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT — VERZICHT AUF DIE EINREDE DER VORAUSKLAGE Der Bürge verbürgt sich als SELBSTSCHULDNER. Damit ist die Einrede der Vorausklage nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen — die Vorschrift nennt diesen Fall selbst: „wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat". Der Gläubiger kann den Bürgen also in Anspruch nehmen, OHNE zuvor erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt zu haben. Das ist die weitreichendste Entscheidung dieser Urkunde. UNABHÄNGIG DAVON entfällt die Einrede der Vorausklage in drei Fällen, die § 773 Abs. 1 BGB selbst aufzählt und für die es KEINER Klausel bedarf: wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung seines Wohnsitzes, seiner gewerblichen Niederlassung oder seines Aufenthaltsorts wesentlich erschwert ist (Nr. 2), wenn über sein Vermögen das INSOLVENZVERFAHREN eröffnet ist (Nr. 3) und wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird (Nr. 4). In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleibt die Einrede nach § 773 Abs. 2 BGB insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache befriedigen kann, an der er ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hat. Und die Einrede kauft keine Zeit: Wird sie erhoben, ist nach § 771 Satz 2 BGB die Verjährung des Anspruchs gegen den Bürgen GEHEMMT, bis der Gläubiger erfolglos vollstreckt hat.
§ 4 MEHRERE BÜRGEN Neben dem Bürgen verbürgt sich Jörg Reinhardt, Amselweg 12, 34117 Kassel für dieselbe Verbindlichkeit. Nach § 769 BGB haften mehrere Bürgen als GESAMTSCHULDNER, „auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen" — der Gläubiger kann also von jedem Einzelnen die GANZE Leistung verlangen und muss nicht teilen. Der Ausgleich untereinander richtet sich nach § 774 Abs. 2 BGB, der dafür auf § 426 BGB verweist: Im Zweifel sind die Mitbürgen untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet. Wichtig ist die Kehrseite: Gibt der Gläubiger das Recht gegen einen Mitbürgen auf, wird der andere nach § 776 BGB in dem Umfang frei, in dem er aus dem aufgegebenen Recht Ersatz hätte erlangen können.
§ 5 BÜRGSCHAFT AUF ZEIT Diese Bürgschaft ist auf bestimmte Zeit übernommen und endet mit dem Ablauf des 31. August 2029. § 777 BGB knüpft daran eine Frist, die den GLÄUBIGER trifft, nicht den Bürgen. Weil dem Bürgen die Einrede der Vorausklage hier nicht zusteht, gilt § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Bürge wird nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, „wenn nicht der Gläubiger ihm UNVERZÜGLICH diese Anzeige macht", dass er ihn in Anspruch nehme. Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, beschränkt sich die Haftung nach § 777 Abs. 2 BGB auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit BEI DEM ABLAUF DER BESTIMMTEN ZEIT hatte. Ab dem 1. September 2029 kann sich der Bürge auf diese Freiwerdung berufen, wenn der Gläubiger das Erforderliche nicht getan hat. Der Tag ist nach der Regel des § 187 Abs. 1 BGB berechnet, nach der der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet wird. § 193 BGB wird auf das Ende der bestimmten Zeit NICHT angewandt: Er verschiebt einen Tag nur dort, wo eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, und der bloße Ablauf einer vereinbarten Zeit ist keines von beidem — das ist unsere Lesart seines Wortlauts.
§ 6 EINREDEN DES HAUPTSCHULDNERS Der Bürge kann nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die dem HAUPTSCHULDNER zustehenden Einreden geltend machen, und er verliert eine Einrede nach § 768 Abs. 2 BGB NICHT dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Eine Ausnahme nennt § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB: Stirbt der Hauptschuldner, kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe nur beschränkt haftet. Nach § 770 Abs. 1 BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft ANZUFECHTEN, und nach § 770 Abs. 2 BGB ebenso, solange sich der Gläubiger durch AUFRECHNUNG gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§ 7 ERLÖSCHEN UND ÜBERGANG DER BÜRGSCHAFT Ein Wechsel auf den beiden Seiten der Hauptforderung wirkt GENAU ENTGEGENGESETZT, und das steht in zwei Vorschriften. Übernimmt ein Dritter die SCHULD, so erlöschen nach § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB „die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte"; nach Satz 3 gilt das nicht, wenn der Bürge in die Schuldübernahme EINWILLIGT. Wird die FORDERUNG dagegen abgetreten, gehen nach § 401 Abs. 1 BGB „die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft" auf den neuen Gläubiger über, ohne dass der Bürge zustimmen muss. Ein Schuldnerwechsel befreit den Bürgen also, ein Gläubigerwechsel nicht. Unabhängig davon wird der Bürge nach § 776 BGB frei, soweit der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine Hypothek, ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen AUFGIBT und der Bürge daraus nach § 774 BGB Ersatz hätte erlangen können — „dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist".
§ 8 RÜCKGRIFF UND BEFREIUNG Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn ÜBER; der Übergang kann nach Satz 2 nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, und Einwendungen des Hauptschuldners aus dem Verhältnis zum Bürgen bleiben nach Satz 3 unberührt. Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt, kann er von diesem nach § 775 Abs. 1 BGB BEFREIUNG von der Bürgschaft verlangen — und zwar in vier Fällen: wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben (Nr. 1), wenn die Rechtsverfolgung gegen ihn nach einem Wechsel des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts wesentlich erschwert ist (Nr. 2), wenn er mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im VERZUG ist (Nr. 3) und wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat (Nr. 4). Nach den Angaben in diesem Formular ist der Hauptschuldner nicht im Verzug; die Nummern 1, 2 und 4 hängen von Umständen ab, die dieses Formular nicht kennt, und werden deshalb nur genannt. Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Hauptschuldner dem Bürgen nach § 775 Abs. 2 BGB statt der Befreiung SICHERHEIT LEISTEN.
§ 9 ACHTUNG — DIE VERLANGTE SICHERHEIT ÜBERSTEIGT DIE GRENZE DES § 551 ABS. 1 BGB § 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Sicherheit, die eine Mietpartei für die Erfüllung ihrer Pflichten zu leisten hat, auf „höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete OHNE die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten" — Bemessungsgrundlage ist also die NETTOKALTMIETE und nicht die Warmmiete. Begrenzt wird dabei die SICHERHEIT als solche, nicht nur eine Barkaution. Bei einer Nettokaltmiete von 620 € liegt die Obergrenze bei 1.860 €. Vereinbart ist bereits eine Barkaution von 1.240 €, sodass 620 € verbleiben. Diese Bürgschaft soll bis zu 1.860 € tragen. Zusammen mit der Barkaution ergibt das 1.240 € MEHR als die Obergrenze. § 551 Abs. 4 BGB erklärt „eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung" für UNWIRKSAM, und daran ändert die Unterschrift beider Seiten nichts. Zwei weitere Punkte gehören dazu: Das Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen aus § 551 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn „als Sicherheit eine GELDSUMME bereitzustellen" ist — für eine Bürgschaft gilt es nicht. Und OB eine Bürgschaft, die ein Dritter dem Vermieter FREIWILLIG und unverlangt anbietet, überhaupt unter Absatz 1 fällt, sagt der Wortlaut nicht: Er setzt voraus, dass die Mietpartei Sicherheit „zu leisten HAT". Diese Frage ist richterrechtlich geprägt und wird hier nicht entschieden.
§ 10 FORM — NUR EIGENHÄNDIG, NIE ELEKTRONISCH Diese Erklärung ist NUR GÜLTIG, WENN SIE EIGENHÄNDIG UNTERSCHRIEBEN WIRD. § 766 Satz 1 BGB verlangt zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung, und § 126 Abs. 1 BGB bestimmt, was das heißt: Die Urkunde muss „von dem Aussteller EIGENHÄNDIG durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden". Satz 2 des § 766 BGB fügt ausdrücklich hinzu: „Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in ELEKTRONISCHER FORM IST AUSGESCHLOSSEN." § 126 Abs. 3 BGB, der die elektronische Form sonst zuließe, gilt nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt" — und § 766 Satz 2 BGB ist dieses andere. Eine Erklärung per E-Mail, als Scan, als Foto, per Fax oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB genügt deshalb NICHT; das Rechtsgeschäft wäre nach § 125 Satz 1 BGB NICHTIG. Was die Schriftform ersetzen kann, nennt § 126 Abs. 5 BGB: die notarielle Beurkundung. Nach § 766 Satz 3 BGB wird der Mangel der Form geheilt, „soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt" — wer also auf eine formunwirksame Bürgschaft hin zahlt, kann sich insoweit nicht mehr auf den Formmangel berufen. Der Bürge unterschreibt daher auf dieser Urkunde von Hand.
Der Bürge
Ob der Bürge Kaufmann ist, entscheidet über Form UND Einrede (§§ 349, 350 HGB).