Wohnungsgeber und Eigentümer
Die Wohnung
Einzug und meldepflichtige Personen
Ausstellung
Der/die Unterzeichnende Andrea Hoffmann, Lindenstraße 14, 50674 Köln, bestätigt als WOHNUNGSGEBER den nachstehend bezeichneten Einzug. § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG lässt die Bestätigung nur durch den Wohnungsgeber selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person zu.
1. ANGABEN NACH § 19 ABSATZ 3 BMG Die folgenden Angaben sind der Inhalt, den § 19 Abs. 3 BMG für diese Bestätigung abschließend vorschreibt.
2. VOLLSTÄNDIGKEIT DER PFLICHTANGABEN Diese Bestätigung enthält alle Angaben, die § 19 Abs. 3 BMG aufzählt; weil der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist, gehört dazu nach § 19 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz auch der Name des Eigentümers.
3. FRIST NACH § 19 ABSATZ 1 SATZ 2 BMG Der Einzug am 7. September 2026 war nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG bis zum Ablauf des 21. September 2026 zu bestätigen. Gerechnet wird nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, die § 31 Abs. 1 VwVfG für behördliche Fristen für entsprechend anwendbar erklärt: Der Einzugstag zählt nicht mit, und die Zweiwochenfrist endet mit Ablauf des namensgleichen Wochentages der zweiten Woche. HINWEIS ZUR GENAUIGKEIT: Gesetzliche Feiertage sind Ländersache und teilweise beweglich; hier verschieben deshalb nur Sonnabend und Sonntag. Der genannte Tag ist damit der FRÜHESTMÖGLICHE Fristtag — ein Feiertag kann ihn nur nach hinten verschieben. Dieselbe Frist trifft die meldepflichtige Person, die sich nach § 17 Abs. 1 BMG binnen zwei Wochen anzumelden hat.
4. HINWEIS ZUR WOHNUNGSEIGENSCHAFT (§ 21 BMG) Nach den Angaben des Wohnungsgebers handelt es sich um die ALLEINIGE Wohnung der einziehenden Personen. DIESE ANGABE IST NICHT BESTANDTEIL DES PFLICHTINHALTS: § 19 Abs. 3 BMG zählt sie nicht auf, und § 21 Abs. 4 Satz 1 BMG legt die Mitteilung, welche Wohnung die Hauptwohnung ist, der MELDEPFLICHTIGEN PERSON selbst auf — nicht dem Wohnungsgeber. Sie steht hier als Hinweis für die Anmeldung. Hauptwohnung ist nach § 21 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung; jede weitere Wohnung im Inland ist nach Absatz 3 eine Nebenwohnung. Der Wohnungsgeber übernimmt für diese Einordnung keine Gewähr.
5. BUSSGELDVORSCHRIFTEN (§ 54 BMG) § 54 BMG kennt ZWEI VERSCHIEDENE OBERGRENZEN, und sie gehören zu verschiedenen Pflichten. Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG) oder wer eine Bestätigung ausstellt, ohne Wohnungsgeber oder von ihm beauftragt zu sein (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG), handelt ordnungswidrig; diese Fälle können nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Ungleich schwerer wiegt der Fall des § 54 Abs. 1 BMG, der auf § 19 Abs. 6 BMG verweist: Dort liegt die Grenze bei fünfzigtausend Euro. Die beiden Rahmen dürfen nicht vertauscht werden — die höhere Grenze gilt ausschließlich für den in der nächsten Ziffer beschriebenen Fall.
6. VERBOT DER SCHEINANMELDUNG (§ 19 ABS. 6 BMG) Diese Bestätigung wird für einen TATSÄCHLICHEN Bezug der bezeichneten Wohnung erteilt. § 19 Abs. 6 BMG verbietet es, „eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein TATSÄCHLICHER BEZUG der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist". Der Verstoß ist nach § 54 Abs. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden — dem höheren der beiden Rahmen. Eine Gefälligkeitsbestätigung für eine Anschrift, in der niemand wohnt, ist damit kein kleiner Gefallen.
7. KEINE BESTÄTIGUNG EINES AUSZUGS Diese Bestätigung betrifft ausschließlich den EINZUG. Das Bundesmeldegesetz kennt keine Pflicht des Wohnungsgebers, einen AUSZUG zu bestätigen: § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verlangt allein, „den Einzug … zu bestätigen", und keine andere Vorschrift des Gesetzes fügt dem eine Auszugsbestätigung hinzu. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG ohnehin nur dann erforderlich, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und KEINE NEUE WOHNUNG IM INLAND bezieht; wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich an der neuen Anschrift an und nicht an der alten ab. Vordrucke mit einem Feld für die Bestätigung des Auszugs bilden insoweit keine gesetzliche Pflicht ab.
Die vorstehenden Angaben werden gegenüber der Meldebehörde Stadt Köln, Bürgeramt Innenstadt zur Vorlage bei der Anmeldung erteilt.
Wohnungsgeber und Eigentümer
Wer die Wohnung überlässt — und der Eigentümer, wenn das nicht dieselbe Person ist.