Anlass und Termine
Beteiligte
Das Mietobjekt
Zustand und Mängel
Zählerstände
Schlüssel
Mietsicherheit
1. ZUSTAND DER RÄUME BEI DER ÜBERGABE Die Beteiligten haben der Wohnung am 5. Oktober 2026 gemeinsam besichtigt und den nachstehenden Zustand einvernehmlich festgestellt. Das Objekt wurde besenrein und geräumt zurückgegeben.
2. MASSSTAB DER BEURTEILUNG (§ 538 UND § 535 ABS. 1 SATZ 2 BGB) Nach § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den VERTRAGSGEMÄSSEN GEBRAUCH herbeigeführt werden, NICHT zu vertreten. Gebrauchsübliche Abnutzung ist deshalb kein Schaden, und was in diesem Protokoll als gebrauchsüblich beschrieben ist, wird nicht dadurch zu einem Mangel, dass es hier aufgeführt ist. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB weist die Pflicht, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu ERHALTEN, dem VERMIETER zu. Ob und in welchem Umfang der Mietvertrag davon wirksam abweicht — etwa durch eine Klausel über Schönheitsreparaturen —, beurteilt sich nach dem Vertrag und ist in diesem Protokoll weder entschieden noch anerkannt.
3. FESTGESTELLTE MÄNGEL Die Beteiligten haben die nachstehend aufgeführten 2 Beanstandungen festgestellt.
4. VOM MIETER EINGEBRACHTE EINRICHTUNGEN Nach § 539 Abs. 2 BGB ist die Mietpartei berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der sie die Mietsache versehen hat. Nach § 552 Abs. 1 BGB kann die vermietende Partei die Ausübung dieses Rechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, sofern die Mietpartei kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat; eine Vereinbarung, die das Wegnahmerecht ausschließt, ist nach § 552 Abs. 2 BGB nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist. Die nachstehenden Gegenstände sind betroffen.
5. ZÄHLERSTÄNDE Die Zählerstände wurden im Beisein beider Beteiligter abgelesen. Sie sind die Grundlage der Betriebskostenabrechnung, und für die gilt eine Ausschlussfrist: Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen", und nach Satz 3 ist die Geltendmachung einer NACHFORDERUNG danach ausgeschlossen, es sei denn, die vermietende Partei hat die Verspätung nicht zu vertreten. Bei einem Abrechnungszeitraum, der am 31. Dezember 2026 endet, muss die Abrechnung danach spätestens am 31. Dezember 2027 zugegangen sein. Umgekehrt hat die Mietpartei nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ihrerseits zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung, um Einwendungen zu erheben.
6. SCHLÜSSEL Sämtliche 7 Schlüssel wurden vollständig zurückgegeben. Die Mietpartei versichert, keine weiteren Schlüssel und keine Nachfertigungen zurückbehalten zu haben.
7. RÜCKGABE UND FRISTEN ACHTUNG — DIE RÜCKGABE ERFOLGTE NACH DEM ENDE DES MIETVERHÄLTNISSES. Zwischen dem Mietende am 30. September 2026 und dieser Übergabe am 5. Oktober 2026 liegen 5 Tage. Nach § 546 Abs. 1 BGB war die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben; nach § 546a Abs. 1 BGB kann die vermietende Partei für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Miete für vergleichbare Sachen verlangen, und § 546a Abs. 2 BGB lässt die Geltendmachung eines weiteren Schadens ausdrücklich unberührt. Dieses Protokoll beziffert die Entschädigung nicht; es hält allein den Zeitraum fest.
7a. DIE BEIDEN SECHSMONATSFRISTEN DES § 548 BGB § 548 BGB enthält ZWEI Sechsmonatsfristen mit ZWEI verschiedenen Anfangspunkten, und sie werden häufig verwechselt. Nach Abs. 1 verjähren die Ersatzansprüche der VERMIETENDEN Partei wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten, beginnend „mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache ZURÜCKERHÄLT" — also mit dieser Übergabe, mithin mit Ablauf des 5. April 2027. Nach Abs. 2 verjähren Ansprüche der MIETPARTEI auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten „nach der BEENDIGUNG des Mietverhältnisses", mithin mit Ablauf des 30. März 2027. Die beiden Fristen enden hier an VERSCHIEDENEN Tagen, weil die Rückgabe nicht am Tag des Mietendes erfolgt ist. Gerechnet ist nach den §§ 186, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 und 3 BGB: Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit, und fehlt im letzten Monat der namensgleiche Tag, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 193 BGB verschiebt diese Tage NICHT auf den nächsten Werktag: Er gilt nach seinem Wortlaut nur, wo eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, und der bloße Ablauf einer Verjährungsfrist ist weder das eine noch das andere. Das ist unsere Lesart der Vorschrift.
8. MIETSICHERHEIT Die Mietpartei hat eine Sicherheit von 2.520 € vereinbart oder geleistet. Der Höchstbetrag des § 551 Abs. 1 BGB — das Dreifache der Nettokaltmiete von 840 €, also 2.520 € — ist eingehalten. Über die Abrechnung und Rückzahlung der Sicherheit entscheidet dieses Protokoll nicht; es hält allein den Betrag und den Zeitpunkt der Übergabe fest. Das BGB nennt für die Rückzahlung KEINE Frist; maßgeblich ist, dass die Ersatzansprüche der vermietenden Partei nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückerhalt verjähren.
9. BEDEUTUNG DIESES PROTOKOLLS Dieses Protokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; kein Vordruck und kein Inhalt sind für es angeordnet. Seine Bedeutung ist eine BEWEISFUNKTION: Es hält fest, in welchem Zustand die Mietsache an dem oben genannten Tag übergeben wurde, und beide Seiten bestätigen den festgehaltenen Zustand mit ihrer Unterschrift. Jede Partei erhält eine unterschriebene Ausfertigung. Spätere Änderungen sind nur wirksam, wenn beide Seiten sie unterschreiben.
Anlass und Termine
Der Anlass entscheidet über die Rechtslage, nicht nur über die Überschrift.