Der Verkäufer
Der Käufer
Das Fahrzeug
Zustand und Gewährleistung
Kaufpreis, Übergabe und Ummeldung
Ort und Datum
Miriam Kessler Gartenstraße 9, 30161 Hannover Ausweisdokument: Personalausweis L01X00T47 — nachstehend VERKÄUFER (Privatperson) —
Tobias Wenzel Am Mühlenberg 23, 38102 Braunschweig Ausweisdokument: Personalausweis T22000129 — nachstehend KÄUFER —
§ 1 Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft dem Käufer das Fahrzeug mit den folgenden Merkmalen: Hersteller: Volkswagen Typ und Ausführung: Golf VII 1.4 TSI Comfortline Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): WVWZZZAUZFW123456 Amtliches Kennzeichen: H-MK 4711 Tag der Erstzulassung: 18. April 2016 Zulassungsbescheinigung Teil II, Nummer: AB123456 Zahl der Vorhalter laut Zulassungsbescheinigung Teil II: 2 Kilometerstand, abgelesen am Tag der Unterzeichnung: 142.380 km Nächste Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO fällig: 31. Mai 2027 Mitverkauftes Zubehör und Papiere: Zwei Schlüssel, Winterreifen auf Stahlfelgen, Bordwerkzeug, Warndreieck, Verbandkasten, Serviceheft Der Verkäufer ist nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben UND ihm das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer ist nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und das Fahrzeug abzunehmen. Der Kilometerstand ist eine am Tag der Unterzeichnung abgelesene Wissenserklärung des Verkäufers; er wird ausdrücklich NICHT als Eigenschaft zugesichert und stellt keine Garantie im Sinne des § 444 BGB dar.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung Der Kaufpreis beträgt 8.900,00 €. Er wird bei der Übergabe vollständig in bar gezahlt. Der Verkäufer bestätigt den Empfang des Kaufpreises mit seiner Unterschrift unter diesem Vertrag; eine gesonderte Quittung wird damit entbehrlich. Mit der Einigung und der Übergabe geht das Eigentum nach § 929 Satz 1 BGB auf den Käufer über.
§ 3 Übergabe und Gefahrübergang Das Fahrzeug wird dem Käufer am 12. September 2026 übergeben; übergeben werden zugleich die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, sämtliche Schlüssel und das in § 1 aufgeführte Zubehör. Mit der Übergabe geht nach § 446 Satz 1 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über; von der Übergabe an gebühren ihm nach § 446 Satz 2 BGB die Nutzungen und trägt er die Lasten. Der Käufer sorgt dafür, dass ab der Übergabe eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.
§ 4 Zusicherungen des Verkäufers Der Verkäufer versichert, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist und frei darüber verfügen kann, dass Rechte Dritter nicht bestehen — insbesondere keine Sicherungsübereignung an ein Kreditinstitut, kein Eigentumsvorbehalt und keine Pfändung — und dass das Fahrzeug weder gestohlen noch als gestohlen gemeldet ist. Die Parteien vereinbaren als Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit des Verkäufers keinen Unfallschaden erlitten hat, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, und dass dem Verkäufer aus der Zeit davor kein solcher Schaden bekannt ist. Diese Vereinbarung wird von dem Ausschluss in § 5 NICHT erfasst. Dem Verkäufer sind über die in diesem Vertrag genannten hinaus keine Mängel bekannt. Er ist nach § 434 Abs. 3 Satz 4 BGB darauf hingewiesen worden, dass Verbraucher untereinander vereinbaren können, dass einzelne Merkmale nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören; maßgeblich ist deshalb, was in diesem Vertrag steht, und nicht, was allgemein erwartet werden könnte.
§ 5 Gewährleistungsausschluss Beide Parteien handeln als Privatpersonen. Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels nach § 437 BGB — Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz — werden hiermit AUSGESCHLOSSEN. Dieser Ausschluss ist zwischen Privatleuten zulässig: § 474 Abs. 1 BGB setzt für den Verbrauchsgüterkauf voraus, dass der Verkäufer Unternehmer ist, und nur ihn bindet § 476 Abs. 1 BGB. Der Ausschluss hat zwei Grenzen, die aus dem Gesetz folgen und hier ausdrücklich gelten. Erstens: Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf ihn nicht berufen, soweit er einen Mangel ARGLISTIG VERSCHWIEGEN oder eine GARANTIE für die Beschaffenheit übernommen hat; in diesem Fall verjähren die Ansprüche nach § 438 Abs. 3 BGB erst in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Zweitens: Der Ausschluss erfasst NICHT die in § 4 ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit und nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verkäufer schuldet weiterhin die Verschaffung des Eigentums frei von Rechten Dritter (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB); dieser Ausschluss betrifft Sachmängel.
§ 6 Ummeldung und Mitteilung an die Zulassungsbehörde Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug bis zum 19. September 2026 auf seinen Namen umzumelden und dem Verkäufer die neue Zulassungsbescheinigung Teil I unaufgefordert in Kopie zu übersenden. Die Übergabe allein beendet die Pflichten des Verkäufers gegenüber der Zulassungsbehörde NICHT. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Angaben zum Halter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, und nach § 15 Abs. 1 Satz 4 FZV besteht die Verpflichtung, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommt niemand ihr nach, kann die Behörde nach § 15 Abs. 1 Satz 5 FZV den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Der Verkäufer ist deshalb ausdrücklich berechtigt, die Veräußerung unter Angabe der Daten des Käufers selbst bei der Zulassungsbehörde anzuzeigen, wenn die Ummeldung bis zum 19. September 2026 nicht nachgewiesen ist. Das liegt in seinem eigenen Interesse: Solange das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist, haftet nach § 7 Abs. 1 StVG der Halter für Schäden aus dem Betrieb, muss er nach § 1 PflVG die Haftpflichtversicherung aufrechterhalten, und schuldet nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die Kraftfahrzeugsteuer diejenige Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Im Innenverhältnis trägt der Käufer alle Steuern, Gebühren, Verwarnungs- und Bußgelder sowie sonstige Kosten, die ab der Übergabe entstehen, und stellt den Verkäufer davon frei.
§ 7 Prüfung durch den Käufer Der Käufer bestätigt, die Zulassungsbescheinigung Teil II im ORIGINAL eingesehen und mit dem Ausweisdokument des Verkäufers sowie mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WVWZZZAUZFW123456 abgeglichen zu haben. Diese Prüfung ist keine Förmelei: Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleibt, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört, und nach § 935 Abs. 1 BGB tritt an einer gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Sache ein gutgläubiger Erwerb überhaupt nicht ein. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach § 14 Abs. 1 FZV nur ausgefertigt, wenn die Verfügungsberechtigung nachgewiesen ist; sie ist zwar kein Eigentumsnachweis, aber wer sie nicht sieht, kann sich auf guten Glauben kaum berufen. Der Käufer hatte Gelegenheit zu einer Probefahrt und zu einer Untersuchung des Fahrzeugs durch eine Person seines Vertrauens.
§ 8 Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen errichtet; jede Partei erhält eine.
WAS DIESES DOKUMENT IST: ein Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien, die ihn unterschreiben. Er wird von keiner Behörde ausgestellt und bei keiner eingereicht. Er ersetzt weder die Zulassung noch die Versicherung noch die Hauptuntersuchung.
DER AUSSCHLUSS UND SEINE GRENZEN: Der in § 5 vereinbarte Ausschluss ist zwischen Privatleuten zulässig, aber er ist kein Freibrief. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf ihn nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat — und wer einen bekannten Unfallschaden nicht offenlegt, verliert damit genau den Schutz, den er vereinbaren wollte. Legen Sie offen, was Sie wissen; das ist der billigste Teil dieses Geschäfts.
DIE FRIST NACH DER ÜBERGABE: Solange das Fahrzeug auf den Verkäufer zugelassen ist, haftet nach § 7 Abs. 1 StVG der Halter für Schäden aus dem Betrieb, muss er nach § 1 PflVG die Haftpflichtversicherung aufrechterhalten und schuldet nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer. § 15 Abs. 1 Satz 4 FZV lässt die Mitteilungspflicht bestehen, bis der Behörde die Änderung mitgeteilt worden ist. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Käufer es schon tun wird — die Anlage zu diesem Vertrag ist dafür da.
ZWEI AUSFERTIGUNGEN, ZWEI UNTERSCHRIFTEN: Unterschreiben Sie handschriftlich, jede Partei behält eine Ausfertigung, und fotografieren Sie vor der Übergabe den Kilometerstand und die Zulassungsbescheinigung Teil II. Streichen Sie leere Felder, statt sie offen zu lassen.
KEINE BERECHNUNG: Diese Vorlage berechnet nichts — keinen Preis, keine Steuer, keine Frist und kein Datum. Was oben steht, sind die von Ihnen eingetragenen Angaben.
NICHT ABGEDECKT: geleaste oder finanzierte Fahrzeuge und solche, die einem Kreditinstitut zur Sicherheit übereignet sind (dann liegt die Zulassungsbescheinigung Teil II dort), Nutzfahrzeuge über 3,5 t, Land- und Baumaschinen, Boote und Luftfahrzeuge sowie der Verkauf ins Ausland mit Ausfuhrkennzeichen. Steuerliche Folgen über die Kraftfahrzeugsteuer hinaus werden hier nicht behauptet.
Diese Anlage ist kein Behördenformular, sondern die Aufstellung der Angaben, die die Zulassungsbehörde für die Mitteilung nach § 15 Abs. 1 FZV braucht. Sie erfüllt die Pflicht nicht von selbst — sie macht Sie in einem Gang fertig. Der Verkäufer wendet sich damit an die Zulassungsbehörde, wenn die Ummeldung bis zum 19. September 2026 nicht nachgewiesen ist.
Der Verkäufer
Wer verkauft — und ob privat oder gewerblich. Diese Wahl entscheidet über den Gewährleistungsausschluss.