Die Vertragsparteien
Das Arbeitsverhältnis
Beendigung und Freistellung
Abfindung und Urlaub
Zeugnis und Schlussbestimmungen
Nordlicht Medientechnik GmbH, Holstenwall 12, 20355 Hamburg — nachfolgend „der Arbeitgeber" —
und Katrin Böhmer, Eimsbütteler Chaussee 88, 20259 Hamburg — nachfolgend „der Arbeitnehmer" —
wird zur einvernehmlichen Beendigung des seit dem 1. April 2017 bestehenden Arbeitsverhältnisses (Tätigkeit: Projektleiterin Veranstaltungstechnik) der folgende Aufhebungsvertrag geschlossen. § 623 BGB bezeichnet diesen Vertrag als AUFLÖSUNGSVERTRAG; beide Bezeichnungen meinen dasselbe Rechtsgeschäft.
§ 1 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2026 endet. Die Beendigung erfolgt einvernehmlich und nicht durch Kündigung.
§ 2 VERANLASSUNG UND FOLGEN FÜR DAS ARBEITSLOSENGELD Dieser Vertrag kommt auf Veranlassung des Arbeitgebers zustande. Diese Angabe ist eine TATSACHENANGABE und keine rechtliche Bewertung. Den Parteien ist bekannt, dass die Agentur für Arbeit nach § 159 Abs. 1 SGB III eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer „das Beschäftigungsverhältnis gelöst … und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat", OHNE dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Agentur für Arbeit und nicht dieser Vertrag. Nach § 159 Abs. 3 SGB III betrüge sie in diesem Fall zwölf Wochen: Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen und verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte. Ohne diesen Vertrag hätte es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers von drei Monaten (§ 622 Abs. 2 BGB) frühestens am 31. Dezember 2026 geendet; das ist nach beiden Schwellen. Dass für die Berechnung auf diesen Tag abzustellen ist, ist unsere Lesart der Vorschrift. Eine Verkürzung auf sechs Wochen kommt nach Buchstabe b außerdem in Betracht, wenn zwölf Wochen eine BESONDERE HÄRTE bedeuten würden; das ist eine Wertung und wird hier nicht berechnet. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
§ 3 RUHEN DES ANSPRUCHS WEGEN DER ABFINDUNG ACHTUNG — NACH DIESEN ANGABEN RUHT DER ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENGELD ZUSÄTZLICH. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt: Wer wegen der Beendigung eine Abfindung erhält oder zu beanspruchen hat UND das Arbeitsverhältnis wird „ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist" beendet, dessen Anspruch ruht vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Das wäre hier der 31. Dezember 2026, also 61 Kalendertage nach der vereinbarten Beendigung. Nach Satz 2 beginnt diese Frist mangels einer vorausgegangenen Kündigung „mit dem Tag der Vereinbarung", also mit der Unterzeichnung dieses Vertrages. Weil der Resturlaub von 12 Tagen ABGEGOLTEN und nicht genommen wird, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach § 158 Abs. 1 Satz 5 SGB III zusätzlich um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Nach § 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch längstens ein Jahr. Dieses Ruhen tritt NEBEN eine etwaige Sperrzeit nach § 159 SGB III und ersetzt sie nicht.
§ 4 ABFINDUNG Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 18.000,00 € brutto. Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig und wird mit der Abrechnung für den Beendigungsmonat ausgezahlt. Der Anspruch ist vererblich. ZUR EINORDNUNG: Die einzige Abfindungsformel, die das Gesetz kennt, steht in § 1a Abs. 2 KSchG und lautet „0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses", wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden ist. Bei 9 so gerechneten Jahren und einem Bruttomonatsgehalt von 4.200,00 € ergäbe diese Formel 18.900,00 €. SIE BEGRÜNDET AUS DIESEM VERTRAG KEINEN ANSPRUCH: § 1a Abs. 1 KSchG knüpft sie an einen anderen Weg — der Arbeitgeber kündigt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, weist in der Kündigungserklärung auf den Anspruch hin, und der Arbeitnehmer lässt die Klagefrist verstreichen. Ein Aufhebungsvertrag löst sie nicht aus. Sie ist hier nur ein Maßstab. ZUR STEUER wird auf § 24 Nr. 1 und § 34 EStG verwiesen: Eine Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen kann zu den außerordentlichen Einkünften gehören, für die § 34 Abs. 1 EStG die sogenannte Fünftelregelung vorsieht. Diese Vorlage nennt dazu bewusst keinen Satz und keinen Betrag, weist aber auf eine Änderung hin, die viele Muster noch nicht abbilden: Im LOHNSTEUERABZUG durch den Arbeitgeber ist die Fünftelregelung nicht mehr vorgesehen — § 39b Abs. 3 EStG endet in der am 17. September 2026 geltenden Fassung mit Satz 8 und enthält keinen entsprechenden Verweis mehr. Die Ermäßigung ist damit in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht an; die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung im Einzelfall klärt der Steuerberater.
§ 5 VERGÜTUNG, FREISTELLUNG UND URLAUB Bis zur Beendigung rechnet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß ab und zahlt die vereinbarte Vergütung. Der Arbeitnehmer wird ab dem Tag der Unterzeichnung bis zur Beendigung unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unwiderruflich; eine Anrechnung von Urlaub findet nicht statt. Anderweitiger Verdienst während der Freistellung wird nicht angerechnet. Der noch offene Urlaub von 12 Tagen wird nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten; danach ist Urlaub abzugelten, wenn er „wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden" kann. Die Abgeltung wird mit der Abrechnung für den Beendigungsmonat ausgezahlt.
§ 6 ZEUGNIS Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer zum Beendigungszeitpunkt ein QUALIFIZIERTES Zeugnis, das sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. § 109 Abs. 1 GewO gibt dem Arbeitnehmer bei Beendigung einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Art und Dauer der Tätigkeit ausweist; die Erstreckung auf Leistung und Verhalten muss er nach Satz 3 VERLANGEN — mit dieser Vereinbarung ist das geschehen. Das Zeugnis muss nach § 109 Abs. 2 GewO klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen. Nach § 109 Abs. 3 GewO kann es nur MIT EINWILLIGUNG des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. Eine bestimmte Gesamtnote wird in diesem Vertrag nicht zugesagt.
§ 7 RÜCKGABE VON ARBEITSMITTELN UND UNTERLAGEN Der Arbeitnehmer gibt spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche ihm überlassenen Arbeitsmittel, Schlüssel, Zugangskarten, Datenträger und Geschäftsunterlagen sowie alle Kopien davon an den Arbeitgeber heraus. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
§ 8 AUSGLEICHSKLAUSEL Mit der Erfüllung dieses Vertrages sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt. AUSGENOMMEN bleiben die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Ansprüche, der Anspruch auf ein Zeugnis nach § 109 GewO sowie Ansprüche, auf die nach zwingendem Recht nicht verzichtet werden kann. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, vor der Unterzeichnung zu prüfen, ob noch Ansprüche auf Vergütung, Überstunden, Provisionen, Boni, betriebliche Altersversorgung oder Aufwendungsersatz offen sind: Was von dieser Klausel erfasst wird, lässt sich nachträglich nicht mehr geltend machen.
§ 9 SCHRIFTFORM UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. § 623 BGB bestimmt: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; DIE ELEKTRONISCHE FORM IST AUSGESCHLOSSEN." Eine E-Mail, ein Scan, ein Foto der Unterschrift und auch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB genügen deshalb NICHT — § 126 Abs. 3 BGB lässt die Ersetzung durch die elektronische Form nur zu, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, und § 623 BGB ergibt etwas anderes. Beide Parteien unterzeichnen nach § 126 Abs. 2 BGB eigenhändig AUF DERSELBEN URKUNDE; werden zwei gleichlautende Urkunden aufgenommen, unterzeichnet jede Partei die für die andere bestimmte. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für diesen Vertrag nicht: Die Vorschriften über den Widerruf bei Verbraucherverträgen sind nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, woran es hier fehlt. Den Parteien steht es frei, ein vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht zu vereinbaren; eine solche Abrede enthält dieser Vertrag nicht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Hamburg, den 17. September 2026 — Jede Partei erhält eine von beiden Seiten eigenhändig unterschriebene Ausfertigung.
Die Vertragsparteien
Beide Seiten mit vollständiger Anschrift — der Vertrag wird von Hand unterschrieben.