Wer die Vollmacht erteilt
Wer bevollmächtigt wird
Umfang der Vollmacht
Dauer, Ort und Datum
Ich, Ingrid Hallbach, geboren am 11. Juni 1958, wohnhaft Lange Straße 24, 30159 Hannover bevollmächtige hiermit Tobias Hallbach, geboren am 3. Februar 1987, wohnhaft Podbielskistraße 140, 30177 Hannover, mich AUSSCHLIESSLICH in der folgenden Angelegenheit zu vertreten und alle dafür erforderlichen Erklärungen in meinem Namen abzugeben und entgegenzunehmen: meinen Antrag einzureichen, die erforderlichen Formulare in meinem Namen zu unterschreiben, Auskünfte zu meinem Vorgang einzuholen, Unterlagen entgegenzunehmen und Nachforderungen zu beantworten. Über diese Angelegenheit hinaus wird keine Vertretungsmacht erteilt. Die Vollmacht wird nach § 167 Abs. 1 BGB erteilt; nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die der Bevollmächtigte innerhalb der Vertretungsmacht in meinem Namen abgibt, unmittelbar für und gegen mich.
UMFANG UND GRENZEN DIESER VOLLMACHT. Die Vertretungsmacht reicht so weit, wie die oben benannte Angelegenheit reicht, und nicht weiter. Sie umfasst insbesondere keine anderen Verträge, keine Verfügung über mein Vermögen außerhalb dieser Angelegenheit, keine Aufnahme von Krediten und keine Bestellung von Sicherheiten in meinem Namen. Handelt der Bevollmächtigte darüber hinaus, so ist er Vertreter ohne Vertretungsmacht: der Vertrag ist nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und wird erst durch meine Genehmigung wirksam; verweigere ich sie, haftet der Vertreter dem anderen Teil nach § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Ausgenommen bleiben in jedem Fall die höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte: ein Testament kann nach § 2064 BGB nur der Erblasser persönlich errichten, und die Eheschließung ist einer Vertretung nicht zugänglich.
FORM DIESER VOLLMACHT. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erteilung der Vollmacht „nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht“. Eine schriftlich erteilte und unterschriebene Vollmacht wie diese ist daher grundsätzlich wirksam, auch wenn das Geschäft selbst strengeren Formvorschriften unterliegt. Drei Ausnahmen sind für die Praxis wichtig, und sie sind eng: Erstens Grundstücksgeschäfte — der Vertrag über den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung, und das Grundbuchamt nimmt Erklärungen nach § 29 GBO nur aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden entgegen; eine privatschriftliche Vollmacht wird dort nicht anerkannt, und die Rechtsprechung verlangt die notarielle Form außerdem dann, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird und den Vollmachtgeber damit bereits selbst bindet. Zweitens Anmeldungen zum Handelsregister — § 12 Abs. 1 HGB verlangt die elektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form, und zwar auch für die Vollmacht zur Anmeldung. Drittens die Vorsorge: Für bestimmte Maßnahmen im Bereich der Gesundheitssorge und der Freiheitsentziehung verlangt § 1820 Abs. 2 BGB eine schriftliche Vollmacht, die diese Maßnahmen ausdrücklich benennt, und teilweise zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Unabhängig vom Recht gilt die Praxis: Banken, Versicherungen und Behörden haben häufig eigene Formulare und dürfen auf ihnen bestehen. Fragen Sie beim Adressaten nach, BEVOR Sie sich auf diese Vollmacht verlassen.
DIES IST KEINE VORSORGEVOLLMACHT. Die Vorsorgevollmacht ist ein anderes Instrument: Sie soll gerade dann wirken, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, und sie soll eine gerichtliche Betreuung vermeiden. Sie folgt einem eigenen Regime — seit dem 1. Januar 2023 stehen die Vorschriften über Betreuung und Vorsorge in den §§ 1814 ff. BGB; ältere Muster und Ratgeber verweisen noch auf die §§ 1896 ff. BGB, die durch die Betreuungsrechtsreform abgelöst wurden. § 1820 BGB regelt die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung ausdrücklich und verlangt für bestimmte Maßnahmen der Gesundheitssorge und für freiheitsentziehende Maßnahmen eine schriftliche Vollmacht, die diese Maßnahmen ausdrücklich benennt. Wer Vorsorge treffen will, sollte sich beraten lassen, die Vollmacht durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen (§ 7 des Betreuungsorganisationsgesetzes) und sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, damit ein Betreuungsgericht sie im Ernstfall findet. Ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 gilt das Notvertretungsrecht der Ehegatten nach § 1358 BGB: Es greift nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, ist zeitlich eng begrenzt und ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Die vorliegende Vollmacht ist eine gewöhnliche rechtsgeschäftliche Vollmacht nach den §§ 164 ff. BGB und deckt diese Fälle NICHT ab.
DAUER. Diese Vollmacht gilt vom 2. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026. Mit Ablauf des letzten Tages erlischt sie, ohne dass es einer Kündigung, einer Anzeige oder einer sonstigen Erklärung bedarf; der Bevollmächtigte kann sich danach nicht mehr auf sie berufen. Das hindert mich nicht, sie vorher zu widerrufen. Der Bevollmächtigte hat mir die Vollmachtsurkunde nach dem Erlöschen zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu (§ 175 BGB).
WIDERRUF UND RÜCKGABE DER URKUNDE. Ich kann diese Vollmacht jederzeit widerrufen; nach § 168 Satz 2 BGB ist der Widerruf auch dann zulässig, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis fortbesteht, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Den Widerruf allein zu erklären genügt jedoch NICHT, und das ist die Falle, die man erst bemerkt, wenn es zu spät ist: Ist die Vollmacht durch Aushändigung einer Vollmachtsurkunde erteilt und legt der Bevollmächtigte sie einem Dritten vor, so bleibt die Vertretungsmacht nach § 172 Abs. 2 BGB bestehen, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden ist. Habe ich die Vollmacht einem Dritten gegenüber erklärt, bleibt sie diesem gegenüber nach § 170 BGB in Kraft, bis ich ihm das Erlöschen anzeige. Nur wer das Erlöschen kennt oder kennen muss, kann sich nicht darauf berufen (§ 173 BGB). Praktisch heißt das: den Widerruf schriftlich gegenüber dem Bevollmächtigten UND gegenüber jeder Stelle erklären, bei der die Vollmacht vorgelegt wurde, den Zugang nachweisbar machen, die Urkunde nach § 175 BGB zurückverlangen — und wenn sie nicht zurückkommt, die Kraftloserklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 176 BGB betreiben; die Einzelheiten des Verfahrens erfährt man beim zuständigen Amtsgericht.
UNTERVOLLMACHT. Der Bevollmächtigte darf KEINE Untervollmacht erteilen. Er hat die ihm übertragenen Angelegenheiten persönlich zu besorgen; eine Übertragung der Vertretungsmacht auf einen Dritten ist ohne meine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
INSICHGESCHÄFT (§ 181 BGB). Der Bevollmächtigte ist NICHT von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er kann daher in meinem Namen kein Rechtsgeschäft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Eine Befreiung müsste ausdrücklich erteilt werden; das Schweigen der Urkunde bedeutet das Verbot.
INNENVERHÄLTNIS. Im Verhältnis zwischen uns gilt ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist: Der Bevollmächtigte verpflichtet sich, das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Er hat meine Weisungen zu befolgen und darf von ihnen nur unter den Voraussetzungen des § 665 BGB abweichen; er hat mir die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB); er hat alles, was er zur Ausführung erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, an mich herauszugeben (§ 667 BGB); ich habe ihm die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen (§ 670 BGB). Wichtig ist die Trennung der Ebenen: Diese Pflichten wirken nur zwischen uns. Verstößt der Bevollmächtigte gegen sie, bleibt das Geschäft gegenüber dem Dritten wirksam, solange es sich im Rahmen der Vertretungsmacht hält; ich habe dann Ansprüche gegen den Bevollmächtigten, nicht gegen den Dritten. Handelt er dagegen OHNE Vertretungsmacht, so ist der Vertrag nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und wird erst mit meiner Genehmigung wirksam; verweigere ich sie, haftet er dem anderen Teil nach § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.
§ 167 ABS. 2 BGB: DIE VOLLMACHT BRAUCHT NICHT DIE FORM DES GESCHÄFTS. Das ist der Satz, der in Deutschland die meisten Fragen beantwortet — und er lautet anders als in manchen anderen Rechtsordnungen: „Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.“ Eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht ist also grundsätzlich wirksam, auch wenn das Geschäft selbst notariell beurkundet werden muss. Verlassen Sie sich darauf aber nicht blind: Für Grundstücksgeschäfte (§ 311b Abs. 1 BGB) verlangt das Grundbuchamt nach § 29 GBO öffentlich beglaubigte Urkunden, für Handelsregisteranmeldungen verlangt § 12 Abs. 1 HGB die öffentliche Beglaubigung, und die Rechtsprechung fordert die notarielle Form auch dort, wo die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird und den Vollmachtgeber schon selbst bindet. Und unabhängig vom Gesetz: Banken, Versicherungen und Behörden bestehen häufig auf ihrem eigenen Formular.
DER WIDERRUF ALLEIN GENÜGT NICHT — § 172 ABS. 2 BGB. Wer eine Vollmacht widerruft, ist noch nicht geschützt. Solange die Vollmachtsurkunde im Umlauf ist, bleibt die Vertretungsmacht gegenüber gutgläubigen Dritten bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. Eine gegenüber einem Dritten erklärte Vollmacht bleibt diesem gegenüber nach § 170 BGB in Kraft, bis ihm das Erlöschen angezeigt wird; nur wer es kennt oder kennen muss, kann sich nicht auf sie berufen (§ 173 BGB). Der Widerruf gehört deshalb SCHRIFTLICH an den Bevollmächtigten und an jede Stelle, bei der die Vollmacht vorgelegt wurde, der Zugang gehört nachgewiesen, die Urkunde nach § 175 BGB zurückverlangt — und notfalls für kraftlos erklärt (§ 176 BGB).
INNENVERHÄLTNIS UND AUSSENVERHÄLTNIS SIND ZWEI VERSCHIEDENE DINGE. Was der Bevollmächtigte gegenüber Dritten DARF, ergibt sich aus der Vollmacht (§§ 164, 167 BGB). Was er im Verhältnis zu Ihnen SOLL, ergibt sich aus dem Grundverhältnis, meist einem Auftrag (§ 662 BGB) mit den Pflichten aus den §§ 665, 666, 667 und 670 BGB. Hält er sich nicht an Ihre Absprache, bleibt das Geschäft gegenüber dem Dritten trotzdem wirksam, solange es von der Vollmacht gedeckt ist; Sie haben dann Ansprüche gegen ihn, nicht gegen den Dritten. Deshalb ist die Formulierung des Umfangs die eigentliche Sicherung — nicht das gute Verhältnis zum Bevollmächtigten. Überschreitet er die Vollmacht, ist der Vertrag schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB) und der Vertreter haftet dem Dritten nach § 179 BGB.
SUCHEN SIE EIGENTLICH EINE VORSORGEVOLLMACHT? Sehr viele tun es, ohne es zu wissen. Die Vorsorgevollmacht soll wirken, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, und eine gerichtliche Betreuung vermeiden; sie folgt einem eigenen Regime, das seit dem 1. Januar 2023 in den §§ 1814 ff. BGB steht — ältere Ratgeber nennen noch die §§ 1896 ff. BGB. § 1820 BGB verlangt für bestimmte Maßnahmen der Gesundheitssorge und für freiheitsentziehende Maßnahmen eine schriftliche Vollmacht, die diese Maßnahmen ausdrücklich benennt. Lassen Sie sich dafür beraten, denken Sie an die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (§ 7 Betreuungsorganisationsgesetz) und an die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Und verlassen Sie sich nicht auf das Notvertretungsrecht der Ehegatten (§ 1358 BGB, ebenfalls seit dem 1. Januar 2023): Es gilt nur für die Gesundheitssorge und nur für kurze Zeit. Diese Vorlage ist eine gewöhnliche Vollmacht nach den §§ 164 ff. BGB und keine Vorsorgevollmacht.
SO VERWENDEN SIE DIESE VOLLMACHT. Beschreiben Sie die Angelegenheit so genau wie möglich — das ist die wirksamste Begrenzung, die Sie haben. Drucken Sie die Vollmacht aus und unterschreiben Sie sie eigenhändig; die Unterschrift des Bevollmächtigten ist nicht erforderlich, weil die Vollmacht eine einseitige Erklärung ist (§ 167 Abs. 1 BGB), als Musterunterschrift aber praktisch nützlich. Geben Sie das Original nur aus der Hand, wenn es sein muss, und behalten Sie eine Kopie: Was Sie aushändigen, ist die Urkunde des § 172 BGB. Legen Sie eine Ausweiskopie bei, wenn der Adressat sie verlangt, und fragen Sie vorher, ob er ein eigenes Formular verwendet. Diese Vorlage prüft Ihren Fall nicht, rechnet nichts und ersetzt keine Beratung.
Wer die Vollmacht erteilt
Wer die Vertretungsmacht erteilt: Name, Geburtsdatum, Anschrift.